Beitrag und Rechnung
PKV im Ruhestand: was der Beitrag als Rentnerin oder Rentner kostet
Mit dem Renteneintritt ändern sich drei Dinge gleichzeitig: Der Arbeitgeberzuschuss entfällt, ein anderer Zuschuss tritt an seine Stelle, und das Einkommen sinkt. Diese Seite rechnet die Netto-Belastung durch, erklärt den Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI — den man beantragen muss — und zeigt die Wege, wenn es trotzdem nicht reicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zuschuss der Rentenversicherung beträgt nach § 106 SGB VI 8,75 % des Rentenzahlbetrags, höchstens jedoch die Hälfte Ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung.
- Er wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen ihn bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen — rückwirkend nur eingeschränkt.
- Der Beitrag selbst sinkt im Ruhestand nicht. Er richtet sich weiterhin nach dem Risiko, nicht nach dem Einkommen.
- Zwei Entlastungen greifen automatisch: Der 10-%-Zuschlag nach § 149 VAG entfällt mit 60 und wird ab 65 zur Beitragssenkung eingesetzt.
- Reicht es trotzdem nicht, führt der Weg über § 204 VVG, bei Altverträgen über den Standardtarif und zuletzt über den Basistarif.
Was sich mit dem Renteneintritt ändert
Der häufigste Irrtum lautet, der PKV-Beitrag werde im Ruhestand niedriger, weil das Einkommen sinkt. Das ist die Logik der gesetzlichen Krankenversicherung. In der privaten gilt sie nicht: Der Beitrag ist der Preis für ein Risiko und bleibt davon unberührt, wie viel Sie verdienen.
Was sich tatsächlich ändert, sind drei andere Dinge — und sie wirken in dieselbe Richtung.
- Der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Bis zu 508,59 € im Monat (Stand 2026), die bisher jemand anderes getragen hat, fallen weg.
- Der Rentenzuschuss tritt an seine Stelle — er ist aber anders bemessen und in aller Regel niedriger.
- Das verfügbare Einkommen sinkt, während der Beitrag bleibt und mit den üblichen Anpassungen weiter steigt.
Deshalb ist der Ruhestand der eigentliche Belastungstest der PKV-Entscheidung. Nicht das Jahr des Wechsels entscheidet, ob ein Vertrag tragbar ist, sondern das Jahrzehnt nach dem letzten Arbeitstag. Wer diese Rechnung vor dem Wechsel nicht aufmacht, entscheidet auf halber Datenbasis — siehe Lohnt sich die PKV?
Der Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und privat krankenversichert ist, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Er funktioniert nach zwei Regeln, die gleichzeitig gelten.
- Regel 1: der Prozentsatz
- 8,75 % des Rentenzahlbetrags. Das entspricht der Hälfte von 17,5 % — also dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 % (Stand 2026). Maßgeblich ist der Zahlbetrag Ihrer Rente, nicht das gesamte Alterseinkommen.
- Was nicht mitzählt
- Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und private Rentenversicherungen erhöhen den Zuschuss nicht. Er bemisst sich ausschließlich an der gesetzlichen Rente.
- Regel 2: der Deckel
- Höchstens die Hälfte Ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung. Liegen 8,75 % Ihrer Rente über der Hälfte Ihres Beitrags, wird auf diese Hälfte gekürzt.
- Die praktische Folge
- Bei einer kleinen Rente und einem hohen Beitrag greift Regel 1 und der Zuschuss bleibt klein. Bei einer hohen Rente und einem niedrigen Beitrag greift Regel 2. Der ungünstigste Fall — kleine Rente, hoher Beitrag — ist zugleich der häufigste Anlass für Zahlungsprobleme im Alter.
§ 106 SGB VI — Zuschuss zur Krankenversicherung
Sie müssen den Zuschuss beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihn nicht von sich aus, weil sie nicht weiß, dass und zu welchen Konditionen Sie privat versichert sind. Stellen Sie den Antrag zusammen mit dem Rentenantrag und legen Sie die Bescheinigung Ihres Versicherers bei. Eine rückwirkende Zahlung ist nur eingeschränkt möglich — verspätete Anträge kosten bares Geld.
Der Zuschuss bezieht sich auf die Krankenversicherung. Den Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung tragen Sie im Ruhestand selbst; er kommt zum Krankenversicherungsbeitrag hinzu und gehört in jede Ruhestandsrechnung.
Die Entlastungen, die automatisch greifen
Zwei Effekte wirken zugunsten des Beitrags, ohne dass Sie etwas tun müssen. Beide gehen auf denselben gesetzlichen Zuschlag zurück.
Was mit 60 und mit 65 passiert
- Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der Prämienzuschlag von 10 % nach § 149 VAG. Er wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhoben, der Beitrag sinkt entsprechend.
- Ab dem 65. Lebensjahr wird das damit angesparte Kapital zur Begrenzung oder Senkung des Beitrags eingesetzt.
- Hinzu kommt die Auflösung der über Jahrzehnte gebildeten Alterungsrückstellung, die den altersbedingten Kostenanstieg dämpft.
Diese Entlastungen verhindern Beitragsanpassungen nicht — sie wirken gegen den Anstieg, nicht gegen die allgemeine Kostenentwicklung. Warum Beiträge trotz Rückstellung steigen, behandelt die Seite PKV-Beiträge im Alter.
Die Ruhestandsrechnung richtig aufmachen
Wer wissen will, ob sein Vertrag im Ruhestand trägt, braucht vier Positionen — und sollte sie schriftlich nebeneinanderlegen, nicht überschlagen.
Vier Zahlen, die zusammengehören
- Der voraussichtliche Beitrag zum Renteneintritt, nicht der heutige. Fragen Sie Ihren Versicherer nach der Beitragsentwicklung Ihres Tarifs der letzten zehn Jahre und schreiben Sie sie fort.
- Plus die private Pflegepflichtversicherung. Sie wird in Angeboten oft getrennt ausgewiesen und beim Überschlagen vergessen.
- Minus 8,75 % des erwarteten Rentenzahlbetrags, begrenzt auf die Hälfte der Krankenversicherungsaufwendungen.
- Im Verhältnis zur Nettorente. Entscheidend ist nicht der absolute Betrag, sondern welcher Anteil Ihres Alterseinkommens dafür aufgeht.
Wenn dieser Anteil unangenehm groß wird, ist das kein Grund zur Panik, aber ein Grund zum Handeln — und zwar möglichst deutlich vor dem Renteneintritt. Die Handlungsmöglichkeiten werden mit dem Alter weniger, nicht mehr.
Wenn der Beitrag im Ruhestand nicht mehr trägt
Die Optionen sind gestaffelt. Prüfen Sie sie in dieser Reihenfolge, weil die frühen reversibel sind und die späten nicht.
Tarifwechsel nach § 204 VVG
Rechtsanspruch auf einen anderen Tarif beim eigenen Versicherer, mit vollständigem Erhalt der Alterungsrückstellungen. Eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig — bei gleichwertigem oder niedrigerem Niveau also gar keine. Details unter PKV-Beitrag senken.
Standardtarif
Für Versicherte, deren Vertrag vor dem 01.01.2009 begann, existiert unter bestimmten Voraussetzungen — insbesondere ab dem 65. Lebensjahr und einer Mindestversicherungsdauer — der Zugang zum Standardtarif mit begrenztem Beitrag. Für später geschlossene Verträge steht dieser Weg nicht offen.
Basistarif
Nach § 193 Abs. 5 VVG mit Kontrahierungszwang und begrenztem Beitrag; bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert er sich. Die Leistungen entsprechen dem Niveau der gesetzlichen Versicherung — ein Rückschritt, aber ein gesicherter.
Notlagentarif
Bei Beitragsrückständen nach § 153 VAG. Stark reduzierter Beitrag, aber auch stark reduzierte Leistungen. Kein Sparmodell, sondern das Ende der Fahnenstange — melden Sie sich vorher bei Ihrem Versicherer.
Was nicht funktioniert: die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres versperrt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg praktisch vollständig. Wer als Rentner privat versichert ist, bleibt es in aller Regel — siehe Rückkehr in die GKV.
Was Sie mit fünfzig tun sollten
Die wirksamsten Schritte liegen zeitlich vor dem Ruhestand, nicht darin. Drei davon lohnen sich in jedem Fall.
- Die Beitragsentwicklung Ihres Tarifs anfordern und über fünfzehn Jahre fortschreiben. Das ist keine Prognose, aber die beste verfügbare Näherung.
- Einen Beitragsentlastungstarif prüfen — er senkt den Beitrag ab einem vereinbarten Alter dauerhaft. Ob er sich lohnt, ist eine Renditefrage; die steuerliche Abzugsfähigkeit als Vorsorgeaufwendung spielt dabei mit, siehe PKV und Steuer.
- Den Tarif einmal gründlich durchsehen, solange eine etwaige Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen noch günstig ausfällt. Mit sechzig ist dieselbe Prüfung eine andere.
Ein Hinweis zur Steuer im Ruhestand: Beiträge zur Basisabsicherung bleiben als Sonderausgaben abziehbar, aber der Effekt fällt bei niedrigerem zu versteuerndem Einkommen kleiner aus als im Erwerbsleben. Wer die Nettobelastung im Alter rechnet, sollte deshalb nicht den heutigen Steuervorteil fortschreiben.
Einordnung
Der PKV-Beitrag sinkt im Ruhestand nicht — das verfügbare Einkommen schon.
Genau darin liegt die Belastung. Der Arbeitgeberzuschuss von bis zu 508,59 € entfällt, und der Rentenzuschuss nach § 106 SGB VI ersetzt ihn nur teilweise, weil er sich an der gesetzlichen Rente bemisst und zusätzlich gedeckelt ist.
Wer rechtzeitig plant, hat gute Instrumente: automatische Entlastungen mit 60 und 65, den Tarifwechsel nach § 204 VVG und gegebenenfalls einen Entlastungstarif. Wer erst im Ruhestand rechnet, hat die meisten davon nicht mehr.
Häufige Fragen zur PKV im Ruhestand
Wie hoch ist der Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV?
Nach § 106 SGB VI beträgt er 8,75 % des Rentenzahlbetrags, höchstens jedoch die Hälfte Ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung. Beide Grenzen gelten gleichzeitig; maßgeblich ist die jeweils niedrigere.
Bemessungsgrundlage ist ausschließlich die gesetzliche Rente. Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge erhöhen den Zuschuss nicht.
Wird der Zuschuss automatisch gezahlt?
Nein. Sie müssen ihn bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen und dabei eine Bescheinigung Ihres Krankenversicherers vorlegen. Am einfachsten ist es, den Antrag zusammen mit dem Rentenantrag zu stellen.
Eine rückwirkende Zahlung ist nur eingeschränkt möglich. Ein vergessener Antrag kostet deshalb tatsächlich Geld.
Sinkt mein PKV-Beitrag, wenn ich in Rente gehe?
Nicht wegen des Renteneintritts. Der Beitrag richtet sich nach dem versicherten Risiko, nicht nach dem Einkommen — anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unabhängig davon wirken zwei altersbedingte Entlastungen: Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der gesetzliche Zuschlag von 10 % nach § 149 VAG, ab dem 65. Lebensjahr wird er zur Beitragssenkung eingesetzt.
Kann ich als Rentner zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
In aller Regel nicht. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres versperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr praktisch vollständig, wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand.
Denkbar bleiben Sonderfälle wie eine Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner. Als Planungsgrundlage taugt das nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?
Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, deren Vertrag vor dem 01.01.2009 begann, und setzt weitere Voraussetzungen wie ein Mindestalter und eine Mindestversicherungsdauer voraus.
Der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG steht allen offen, unterliegt einem Kontrahierungszwang und ist im Beitrag begrenzt; bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert er sich. Beide bieten Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Versicherung.
Zahle ich als Rentner auch die private Pflegeversicherung weiter?
Ja. Die private Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und läuft im Ruhestand weiter. Sie kommt zum Krankenversicherungsbeitrag hinzu.
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI bezieht sich auf die Krankenversicherung. Rechnen Sie die Pflegeversicherung deshalb in Ihrer Ruhestandsrechnung gesondert mit.
Was kann ich mit fünfzig noch tun, um den Beitrag im Alter zu senken?
Drei Dinge: die Beitragsentwicklung Ihres Tarifs anfordern und fortschreiben, einen Beitragsentlastungstarif durchrechnen und den Tarif einmal gründlich prüfen, solange eine etwaige Gesundheitsprüfung noch günstig ausfällt.
Der Tarifwechsel nach § 204 VVG steht Ihnen zwar auch später offen, aber Mehrleistungen werden mit zunehmendem Alter teurer oder gar nicht mehr gewährt.
Wollen Sie wissen, ob Ihr Vertrag im Ruhestand trägt?
Wir rechnen Ihre Ruhestandsbelastung durch: voraussichtlicher Beitrag samt Pflegepflichtversicherung, abzüglich des Zuschusses nach § 106 SGB VI, im Verhältnis zu Ihrer erwarteten Nettorente. Ohne Kosten und ohne Verpflichtung.
Was Sie von diesem Gespräch erwarten können
Wenn sich abzeichnet, dass es eng wird, besprechen wir die Instrumente, die jetzt noch zur Verfügung stehen — und sagen Ihnen auch, wenn Abwarten die richtige Entscheidung ist, weil eine automatische Entlastung bevorsteht.
Vielen Dank
Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages bei Ihnen, um einen Termin abzustimmen.
In der Zwischenzeit können Sie im Wechsel-Check nachsehen, ob ein Wechsel in Ihrer Situation rechtlich überhaupt in Betracht kommt.
Lieber erst einmal ohne Kontaktdaten? Der Wechsel-Check ordnet in drei Fragen ein, ob Sie überhaupt wechselberechtigt wären. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 106 SGB VI: Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung in Höhe von 8,75 % des Rentenzahlbetrags, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen; Antragserfordernis
- § 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr
- § 149 VAG: Prämienzuschlag von 10 %, Erhebung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, Verwendung zur Beitragsentlastung ab dem 65. Lebensjahr
- § 153 VAG: Notlagentarif bei Beitragsrückständen
- § 193 Abs. 5 VVG: Basistarif, Kontrahierungszwang, Beitragsbegrenzung und Halbierung bei Hilfebedürftigkeit
- § 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellungen
- § 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers während der Erwerbstätigkeit
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Abzug von Beiträgen zur Basisabsicherung als Vorsorgeaufwendungen
- § 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler
- Gesetzestexte im Wortlaut: § 106 SGB VI, § 6 SGB V und § 149 VAG (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de).
- Antrag auf den Beitragszuschuss und erforderliche Bescheinigung des Versicherers: Deutsche Rentenversicherung.
- Standardtarif, Basistarif und Beitragsentwicklung im Alter: Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
- Rechengrößen 2026: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, daraus 8,75 % als hälftiger Satz; Höchstzuschuss des Arbeitgebers 508,59 € im Monat.
Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar. Die Höhe Ihres Zuschusses und Ihres künftigen Beitrags lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vertrags und Rentenbescheids ermitteln.
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