Familie und Krankenversicherung
PKV und Familie: Warum Kinder und Ehepartner die ganze Rechnung verändern
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert. In der privaten Krankenversicherung kostet jede Person einen eigenen Beitrag. Das ist kein Detail am Rand, sondern für viele Haushalte der Punkt, an dem die Entscheidung tatsächlich fällt. Diese Seite erklärt die Regeln beider Systeme, in beide Richtungen und ohne Tendenz.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist beitragsfrei. Sie setzt voraus, dass die angehörige Person kein Gesamteinkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze hat und nicht hauptberuflich selbstständig ist.
- Die Grenze für das Gesamteinkommen beträgt 2026 monatlich 565 € (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 €). Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze.
- In der PKV gibt es keine Familienversicherung. Jede versicherte Person hat einen eigenen Vertrag und einen eigenen Beitrag, auch Neugeborene.
- Der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V kann Kinder aus der beitragsfreien Familienversicherung herausfallen lassen, wenn ein Elternteil privat versichert ist und mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil. Das überrascht Paare am häufigsten.
- Für Neugeborene gibt es in der PKV die Kindernachversicherung nach § 198 VVG: ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten, aber nur bei fristgerechter Anmeldung.
- Für Ehepartner gilt kein Automatismus. Sie brauchen einen eigenen Antrag, eine eigene Gesundheitsprüfung und zahlen einen eigenen Beitrag.
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V
Die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen ist eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung, für die es in der privaten Krankenversicherung keine Entsprechung gibt. Sie ist keine freiwillige Leistung der Krankenkasse, sondern ein gesetzlicher Anspruch: Liegen die Voraussetzungen des § 10 SGB V vor, besteht die Familienversicherung kraft Gesetzes. Die Krankenkasse prüft sie, sie gewährt sie nicht nach Ermessen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Familienversichert sein können Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds. Alle folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
- Keine eigene Versicherung. Die angehörige Person darf nicht selbst nach § 5 Abs. 1 SGB V versicherungspflichtig und nicht freiwillig gesetzlich versichert sein.
- Nicht versicherungsfrei und nicht befreit. Wer etwa nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Beamtin oder Beamter versicherungsfrei ist oder sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, kommt nicht in die Familienversicherung.
- Keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Nebenberufliche Selbstständigkeit ist unschädlich, solange sie die Einkommensgrenze nicht sprengt und den zeitlichen Umfang der übrigen Tätigkeit nicht überwiegt.
- Gesamteinkommen unterhalb der Grenze. Der praktisch häufigste Stolperstein, deshalb gleich im Detail.
Die Einkommensgrenzen 2026
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V knüpft die Grenze nicht an einen festen Betrag, sondern an ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße für 2026 liegt bei 3.955 € im Monat. Daraus ergibt sich die Grenze rechnerisch.
- Bezugsgröße 2026
- 3.955 €monatlich, § 18 SGB IV
- Grenze Gesamteinkommen 2026
- 565 €monatlich, ein Siebtel der Bezugsgröße
- Bei Minijob 2026
- 603 €Geringfügigkeitsgrenze
Übt die angehörige Person ausschließlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, tritt an die Stelle der 565 € die Geringfügigkeitsgrenze, die 2026 bei 603 € im Monat liegt. Wichtig ist das Wort ausschließlich: Kommen zum Minijob weitere Einkünfte hinzu, etwa Mieteinnahmen oder Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags, gilt wieder die allgemeine Grenze für das dann zusammenzurechnende Gesamteinkommen.
Zum Gesamteinkommen zählt die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts: Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Renten, Miete und Kapitalvermögen. Nicht angerechnet werden nach der Praxis der Krankenkassen unter anderem Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und Bürgergeld. Maßgeblich ist immer das regelmäßige monatliche Einkommen, eine einmalige Überschreitung führt also nicht automatisch zum Verlust.
Rechengrößen ändern sich jährlich. Bezugsgröße und Geringfügigkeitsgrenze werden jedes Jahr neu festgesetzt. Die hier genannten Werte gelten für 2026. Für 2027 stehen sie noch nicht fest.
Altersgrenzen für Kinder
Bei Kindern staffelt § 10 Abs. 2 SGB V die Mitversicherung nach Alter und Lebenssituation. Die Grenzen sind nicht verhandelbar, sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
| Bis zur Vollendung des | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| 18. Lebensjahres | ohne weitere Bedingung | § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V |
| 23. Lebensjahres | solange das Kind nicht erwerbstätig ist, etwa in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz | § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V |
| 25. Lebensjahres | bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst | § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V |
| ohne Altersgrenze | bei Behinderung, wenn das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem es bereits familienversichert war | § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V |
Wird die Ausbildung durch einen gesetzlichen Dienst oder einen anerkannten Freiwilligendienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar um die Dauer dieses Dienstes.
Praktisch bedeutet das: Die beitragsfreie Mitversicherung eines Kindes ist zeitlich begrenzt. Sie endet spätestens mit dem 25. Geburtstag, in vielen Fällen deutlich früher, nämlich mit der ersten sozialversicherungspflichtigen Ausbildung. Ein privater Krankenversicherungsvertrag hingegen läuft lebenslang. Wer beide Systeme vergleicht, sollte deshalb nicht nur die Jahre mit kleinen Kindern betrachten, sondern die gesamte Laufzeit, einschließlich der Frage, wie sich die Beiträge im Alter entwickeln.
Der Ausschlusstatbestand: § 10 Abs. 3 SGB V
Es gibt eine Regel, die viele Paare erst erfahren, wenn das Kind schon da ist. Sie steht in § 10 Abs. 3 SGB V und lautet sinngemäß: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt und dabei regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Kinder in eine beitragsfreie Familienversicherung des geringer verdienenden Elternteils rutschen, während der besser verdienende Elternteil das System der gesetzlichen Krankenversicherung ganz verlassen hat. Ob man das für gerecht hält, ist eine andere Frage. Die Regel gilt jedenfalls.
Die drei Tatbestandsmerkmale
Sie müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eines, greift der Ausschluss nicht und das Kind bleibt beitragsfrei familienversichert.
-
Der andere Elternteil ist nicht Mitglied einer Krankenkasse
Das trifft auf privat Krankenversicherte zu, ebenso auf Beamtinnen und Beamte mit Beihilfe und PKV. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, ist dagegen Mitglied einer Krankenkasse. Für diese Konstellation greift der Ausschluss also nicht.
§ 10 Abs. 3 SGB V, Merkmal 1 -
Sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 €. Ein Zwölftel davon sind 6.450 € im Monat. Wer als privat versicherter Elternteil regelmäßig darunter bleibt, erfüllt dieses Merkmal nicht.
§ 10 Abs. 3 SGB V, Merkmal 2 -
Sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das des Mitglieds
Verglichen werden die Gesamteinkommen beider Elternteile. Verdient der gesetzlich versicherte Elternteil mehr, bleibt das Kind familienversichert, auch wenn der andere Elternteil deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
§ 10 Abs. 3 SGB V, Merkmal 3
Der Wortlaut spricht von Ehegatte und Lebenspartner. Nach dem Gesetzestext setzt der Ausschluss eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Bei unverheirateten Eltern greift er nach herrschender Auslegung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die daraus folgende Ungleichbehandlung geprüft und nicht beanstandet. Wer sich darauf verlässt, sollte die Rechtslage im konkreten Fall mit der Krankenkasse klären, weil eine spätere Heirat den Status ändern kann.
Die Konstellation durchgerechnet
Drei Strukturbeispiele zeigen, woran die Sache jeweils hängt. Es geht ausschließlich um Einkommen und Versichertenstatus. Beiträge nennen wir bewusst nicht, weil der PKV-Beitrag erst nach der individuellen Gesundheitsprüfung feststeht.
Beispiel 1
Kind fällt aus der Familienversicherung
Elternteil A
privat krankenversichert
Gesamteinkommen rund 8.000 € im Monat
Elternteil B
gesetzlich pflichtversichert
Gesamteinkommen rund 3.500 € im Monat
Ergebnis: Ausschluss. Alle drei Merkmale liegen vor. A ist nicht Mitglied einer Krankenkasse, A liegt über 6.450 € im Monat, und A verdient mehr als B.
Das Kind kann nicht beitragsfrei über B familienversichert werden. Es braucht eine eigene Absicherung, in der Regel einen eigenen privaten Kindervertrag oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit eigenem Beitrag.
Beispiel 2
Das gesetzlich versicherte Elternteil verdient mehr
Elternteil A
privat krankenversichert
Gesamteinkommen rund 7.000 € im Monat
Elternteil B
gesetzlich versichert, Mitglied
Gesamteinkommen rund 8.500 € im Monat
Ergebnis: kein Ausschluss. Merkmal 3 fehlt. B verdient regelmäßig mehr als A, obwohl A über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Das Kind ist über B beitragsfrei familienversichert. Diese Konstellation ist der Grund, warum sich die Familienfrage nicht pauschal beantworten lässt: Es kommt auf das Verhältnis der Einkommen an, nicht nur auf deren Höhe.
Beispiel 3
Privat versichert, aber unterhalb der Zwölftel-Grenze
Elternteil A
privat krankenversichert, selbstständig
Gesamteinkommen rund 5.000 € im Monat
Elternteil B
gesetzlich pflichtversichert
Gesamteinkommen rund 3.000 € im Monat
Ergebnis: kein Ausschluss. Merkmal 2 fehlt. A liegt mit 5.000 € unter einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.450 € im Monat.
Das Kind bleibt über B beitragsfrei familienversichert, obwohl A mehr verdient und privat versichert ist. Für viele selbstständig Tätige mit schwankendem Gewinn ist genau das die relevante Schwelle, und sie kann sich von Jahr zu Jahr verschieben.
Aus diesen drei Fällen folgt eine unbequeme Erkenntnis: Der Status eines Kindes hängt an Größen, die sich im Lauf eines Berufslebens verändern. Eine Gehaltserhöhung beim privat versicherten Elternteil, ein Wechsel des anderen Elternteils in Teilzeit, das Ende einer Elternzeit, all das kann die Antwort kippen. Die Krankenkasse prüft die Familienversicherung regelmäßig nach. Auch die zum 01.01.2027 anstehende Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wirkt hier hinein, denn Merkmal 2 knüpft an genau diese Grenze an: Steigt sie, steigt auch die Schwelle, ab der ein Kind ausgeschlossen wird.
Kinder in der PKV: die Kindernachversicherung
Ist ein Kind nicht familienversichert oder soll es bewusst privat abgesichert werden, braucht es einen eigenen Vertrag. Für Neugeborene gibt es dafür einen gesetzlich abgesicherten Weg, der ohne Gesundheitsprüfung auskommt: die Kindernachversicherung nach § 198 VVG. Sie ist die einzige Konstellation in der privaten Krankenversicherung, in der ein Antrag ohne Risikoprüfung angenommen werden muss.
Die Voraussetzungen genau gelesen
-
Am Tag der Geburt besteht ein Vertrag eines Elternteils
Mindestens ein Elternteil muss am Tag der Geburt bei diesem Versicherer krankenversichert sein. Der Anspruch richtet sich immer gegen den Versicherer des Elternteils, nicht gegen einen beliebigen Anbieter.
§ 198 Abs. 1 VVG -
Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt
Die Anmeldung muss rückwirkend zum Tag der vollendeten Geburt erfolgen und spätestens zwei Monate danach beim Versicherer eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der gesetzliche Anspruch. Dann gilt für das Kind ein regulärer Antrag mit Gesundheitsprüfung.
§ 198 Abs. 1 VVG -
Kein höherer und kein umfassenderer Schutz als beim Elternteil
Die Annahmepflicht besteht nur, soweit der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender ist als der des versicherten Elternteils. Wer das Kind besser stellen will als sich selbst, verlässt den geschützten Bereich und muss mit einer Prüfung rechnen.
§ 198 Abs. 1 Satz 2 VVG -
Mögliche Mindestversicherungsdauer des Elternteils
Der Versicherer darf als Voraussetzung eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbaren. Diese darf nach dem Gesetz drei Monate nicht übersteigen. Ob und in welcher Länge sie vereinbart ist, steht in den Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Für Paare mit Kinderwunsch ist das ein guter Grund, den Vertragsbeginn nicht bis kurz vor die Geburt zu schieben.
§ 198 Abs. 3 VVG
Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Versicherer verpflichtet, das Kind ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten zu versichern. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Kind mit einer Erkrankung oder Behinderung zur Welt kommt. Genau darin liegt der Wert dieser Norm: Sie nimmt der Familienplanung das Risiko, dass ein Kind wegen seines Gesundheitszustands keinen privaten Versicherungsschutz mehr bekommt.
Der Adoption eines minderjährigen Kindes stellt das Gesetz die Geburt gleich. Anders als beim Neugeborenen ist dort allerdings bei höherer Gefahr ein Risikozuschlag zulässig, begrenzt auf höchstens die einfache Prämienhöhe.
Beitragsfrei ist die Kindernachversicherung nicht. Sie befreit von der Gesundheitsprüfung, nicht vom Beitrag. Für jedes Kind entsteht ein eigener Vertrag mit eigenem Beitrag, der wie jeder andere PKV-Beitrag an Anpassungen teilnimmt. Wie der Gesundheitszustand die Annahme sonst beeinflusst, erklären wir auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.
Ehepartner: kein Automatismus, kein Rabatt
Für Ehepartnerinnen und Ehepartner gibt es in der privaten Krankenversicherung keine Regel, die der Kindernachversicherung entspricht. Wer den Partner privat mitversichern möchte, stellt einen ganz normalen eigenen Antrag. Daraus folgt dreierlei:
- Eigene Gesundheitsprüfung. Es gelten dieselben Antragsfragen und dieselbe vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG wie bei jedem anderen Antrag. Der Vertrag des einen Partners sagt über die Annahme des anderen nichts aus. Möglich sind Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung.
- Eigener Beitrag. Er richtet sich nach Eintrittsalter, Tarif und Gesundheitszustand der jeweiligen Person. Familienrabatte, wie man sie aus anderen Sparten kennt, sind in der Krankenvollversicherung nicht üblich.
- Eigener Vertrag mit eigenem Schicksal. Beitragsanpassungen, Tarifwechsel nach § 204 VVG und Alterungsrückstellung laufen für jede Person getrennt.
Was bei Heirat zu bedenken ist
Eine Heirat ändert am Versicherungsverhältnis zunächst gar nichts. Beide Personen bleiben, wo sie sind. Relevant wird sie in zwei Punkten: Erstens kann die Ehe den Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V für gemeinsame Kinder überhaupt erst auslösen, weil dieser nach seinem Wortlaut an Ehe oder Lebenspartnerschaft anknüpft. Zweitens wirkt sich der Familienstand auf die Frage aus, welches System für den Haushalt insgesamt die tragfähigere Lösung ist.
Wer als gesetzlich versicherte Person nach der Heirat überlegt, in die PKV zu wechseln, sollte prüfen, ob die eigene Familienversicherung, in der man womöglich sitzt, dann entfällt und ob die Kinder ihren Status behalten. Diese Kette wird oft übersehen.
Elternzeit und Wiedereinstieg
Ein Partner, der in Elternzeit geht oder anschließend in Teilzeit einsteigt, verändert das Einkommensverhältnis im Haushalt. Genau dieses Verhältnis ist das dritte Merkmal des § 10 Abs. 3 SGB V. Es kann daher passieren, dass ein Kind während der Elternzeit des besser verdienenden Elternteils familienversichert ist und danach nicht mehr, oder umgekehrt. Wer plant, sollte diesen Wechsel einkalkulieren statt sich über den Bescheid der Krankenkasse zu wundern.
Kehrt eine privat versicherte Person nach der Elternzeit in Teilzeit zurück und fällt das Entgelt dabei unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. Das ist für manche der gewünschte Weg zurück, für andere ein ungeplanter Bruch. Welche Wege es gibt und wo sie enden, steht auf der Seite zur Rückkehr in die GKV.
Elternzeit und Mutterschutz: der übersehene Kostenpunkt
Hier liegt einer der Unterschiede, die in keiner Übersichtstabelle auftauchen und trotzdem real sind. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei fort, wenn zuvor Versicherungspflicht bestand. In der privaten Krankenversicherung läuft der Vertrag unverändert weiter, und der Beitrag ist weiter zu zahlen.
Der Arbeitgeberzuschuss entfällt
Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V ist an das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gekoppelt. Während der Elternzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis, es fließt kein Entgelt, und damit entfällt auch der Zuschuss. Der volle Beitrag ist in dieser Zeit allein zu tragen, und zwar für jedes versicherte Familienmitglied.
Das ist die Rechnung, die kaum jemand aufmacht: Genau in der Phase, in der das Haushaltseinkommen sinkt und ein weiterer Vertrag für das Kind hinzukommt, fällt zugleich der Arbeitgeberanteil weg. Wer zwei Kinder kurz hintereinander plant, sollte diese Zeitspanne bewusst durchrechnen.
Was sich abfedern lässt
- Krankentagegeld anpassen. Ein Krankentagegeld sichert Verdienstausfall ab. Ohne laufendes Entgelt gibt es in der Elternzeit nichts abzusichern. Viele Verträge sehen für diese Zeit eine Anwartschaft oder ein Ruhen vor. Das ist der naheliegendste Hebel und sollte vor Beginn der Elternzeit geklärt werden.
- Beitragsfreistellung oder Stundung. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Manche Versicherer bieten für die Elternzeit dennoch eine befristete Beitragsfreistellung oder Stundungsmodelle an. Ob und in welchem Umfang, steht in den jeweiligen Bedingungen und ist im Einzelfall zu prüfen.
- Beihilfe bei Beamtinnen und Beamten. Der Beihilfeanspruch besteht in der Elternzeit fort. Je nach Dienstrecht kommen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Die Lage ist hier deutlich entspannter als bei Angestellten.
- Teilzeit während der Elternzeit. Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, kann daraus Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. In solchen Fällen kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V in Betracht. Sie ist fristgebunden und nach dem Gesetz nicht widerrufbar. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die zuständige Krankenkasse.
Mutterschutz
Privat krankenversicherte Angestellte erhalten kein Mutterschaftsgeld von einer Krankenkasse, weil sie dort nicht Mitglied sind. Stattdessen gibt es einmalig ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, das insgesamt auf höchstens 210 € begrenzt ist. Hinzu kommt der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG, der die Differenz zum durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt abdeckt, allerdings berechnet auf der Grundlage eines Tagessatzes von 13 €, nicht des tatsächlichen Nettos.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung läuft in der Schutzfrist unverändert weiter. Leistungen rund um Schwangerschaft und Entbindung sind in der Krankenvollversicherung enthalten, ihr Umfang richtet sich nach dem vereinbarten Tarif. Auch das gehört zu den Punkten, die vor Vertragsschluss und nicht nach dem Schwangerschaftstest geklärt gehören.
Zahlen zu Mutterschaftsleistungen sind gesetzliche Werte, keine Versicherungsbeiträge. Der Betrag von höchstens 210 € ist die gesetzlich festgelegte Obergrenze des Mutterschaftsgeldes vom Bundesamt für Soziale Sicherung für nicht gesetzlich versicherte Frauen. Er sagt nichts über den Beitrag einer privaten Krankenversicherung aus.
Wann die Rechnung zugunsten der PKV kippt und wann nicht
Die ehrliche Antwort lautet: Es hängt fast vollständig an der Haushaltsstruktur, nicht an der Qualität eines Tarifs. Zwei Konstellationen stehen sich dabei besonders klar gegenüber.
Eher für die PKV
Doppelverdiener ohne Kinderwunsch
Beide Partner erzielen ein eigenes, dauerhaft hohes Einkommen. Beide wären in der gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin eigenständig versichert, ein Familienbonus entsteht dort also gar nicht.
Der GKV-Beitrag richtet sich nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr, unabhängig vom Gesundheitszustand. Der PKV-Beitrag richtet sich nach dem Risiko. Bei zwei gesunden, gut verdienenden Personen ohne mitzuversichernde Angehörige entfällt das stärkste strukturelle Argument gegen die PKV.
Das Bild trägt allerdings nur so lange, wie die Voraussetzung stimmt. Eine spätere Familienplanung verändert die Rechnung nachträglich, ein einmal geschlossener PKV-Vertrag lässt sich aber nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Eher für die GKV
Alleinverdiener mit Familienplanung
Ein Einkommen trägt den Haushalt, der Partner ist nicht oder nur geringfügig erwerbstätig, Kinder sind da oder geplant. In der gesetzlichen Krankenversicherung deckt ein einziger, nach oben gedeckelter Beitrag den gesamten Haushalt ab.
In der privaten Krankenversicherung entsteht für jede Person ein eigener Vertrag mit eigenem Beitrag. Der Unterschied wächst mit jedem Kind, und er wächst genau in der Lebensphase, in der das Haushaltsbudget ohnehin unter Druck steht.
Hinzu kommt der Wegfall des Arbeitgeberzuschusses während der Elternzeit. In dieser Konstellation ist die gesetzliche Krankenversicherung strukturell im Vorteil, und daran ändert auch ein gutes Leistungsniveau in der PKV nichts.
Die Fälle dazwischen
Die meisten Haushalte liegen nicht an einem der beiden Pole. Für sie lohnt sich der Blick auf drei Fragen:
- Wie stabil ist das Einkommensverhältnis der Eltern? Merkmal 3 des § 10 Abs. 3 SGB V vergleicht die Einkommen. Ein knapper Abstand kann jederzeit kippen, ein deutlicher ist belastbarer. Wer nur knapp auf der günstigen Seite liegt, sollte nicht damit planen.
- Wie lange soll die Familienversicherung tragen? Sie endet spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes. Der Vergleich beider Systeme über 40 Jahre sieht anders aus als der über die ersten zehn.
- Wie sieht der Rückweg aus? Ein Wechsel in die PKV ist keine Entscheidung auf Probe. Ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung unter den dort genannten Voraussetzungen weitgehend.
Wir behaupten an dieser Stelle bewusst nicht, dass die private Krankenversicherung für Familien grundsätzlich ungeeignet wäre. Es gibt Konstellationen, in denen sie auch mit Kindern trägt, etwa bei Beamtinnen und Beamten mit Beihilfe, wo für Kinder häufig nur ein Restanteil abzusichern ist. Ebenso wenig behaupten wir das Gegenteil. Wer eine ungeschönte Aufstellung der Punkte sucht, die gegen einen Wechsel sprechen, findet sie auf unserer Seite zu den Nachteilen der PKV. Ob Sie überhaupt wechselberechtigt sind und welche Frist für Sie gilt, klärt der Wechsel-Check in wenigen Minuten und ohne Kontaktdaten.
Erst die Struktur, dann der Tarif
Ob Ihre Kinder familienversichert bleiben können, ist eine reine Rechtsfrage. Sie lässt sich anhand von Versichertenstatus und Einkommensverhältnis beantworten, bevor überhaupt über Tarife gesprochen wird. Genau in dieser Reihenfolge arbeiten wir.
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Was diese Seite nicht beantworten kann
Die Rechtslage lässt sich allgemein darstellen. Ob in Ihrem Haushalt der Ausschlusstatbestand greift, wie sich eine geplante Elternzeit auswirkt und welcher Weg für Ihre Kinder tragfähig ist, hängt von Zahlen und Umständen ab, die wir hier nicht kennen. Dafür ist das Erstgespräch da.
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Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages bei Ihnen, um einen Termin für das kostenlose Erstgespräch abzustimmen.
In der Zwischenzeit können Sie sich auf unserer Seite zur Gesundheitsprüfung ansehen, wie der Antragsweg abläuft.
Häufige Fragen zu Familie, Kindern und PKV
Sind Kinder in der privaten Krankenversicherung automatisch mitversichert?
Nein. Eine beitragsfreie Mitversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV nicht. Jedes Kind bekommt einen eigenen Vertrag mit einem eigenen Beitrag.
Für Neugeborene sichert § 198 VVG immerhin die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt und der Schutz nicht höher ist als der des versicherten Elternteils.
Mein Partner ist gesetzlich versichert, ich privat. Kann unser Kind in die Familienversicherung?
Das entscheidet § 10 Abs. 3 SGB V. Das Kind ist ausgeschlossen, wenn drei Merkmale zugleich vorliegen: Der privat versicherte Elternteil ist nicht Mitglied einer Krankenkasse, sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat (2026 also 6.450 €), und es ist regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Fehlt eines dieser Merkmale, bleibt das Kind beitragsfrei familienversichert. Verdient also der gesetzlich versicherte Elternteil mehr, greift der Ausschluss nicht.
Gilt der Ausschluss auch für unverheiratete Eltern?
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 SGB V knüpft der Ausschluss an den Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds an. Bei unverheirateten Eltern greift er nach herrschender Auslegung deshalb nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die daraus folgende Ungleichbehandlung geprüft und nicht beanstandet.
Verlassen sollte man sich darauf nur nach Rücksprache mit der Krankenkasse, denn eine spätere Heirat kann den Status des Kindes verändern.
Bis zu welchem Alter bleiben Kinder in der Familienversicherung?
Ohne weitere Voraussetzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis 23, solange das Kind nicht erwerbstätig ist. Bis 25 bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst. Bei einer Behinderung, die das Kind daran hindert, sich selbst zu unterhalten, kann die Mitversicherung ohne Altersgrenze fortbestehen, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind bereits familienversichert war.
Wird die Ausbildung durch einen gesetzlichen Dienst oder einen anerkannten Freiwilligendienst unterbrochen, verlängert sich die Frist um dessen Dauer.
Wie viel darf mein Partner verdienen, damit die Familienversicherung bestehen bleibt?
Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf 2026 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Die Bezugsgröße liegt bei 3.955 €, die Grenze also bei 565 € im Monat.
Wird ausschließlich ein Minijob ausgeübt, gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze von 603 € im Monat. Kommen zum Minijob weitere Einkünfte hinzu, greift wieder die allgemeine Grenze für das dann zusammenzurechnende Gesamteinkommen. Beide Werte werden jährlich neu festgesetzt.
Was passiert mit meinem PKV-Beitrag während der Elternzeit?
Der Vertrag läuft unverändert weiter und der Beitrag ist weiter zu zahlen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo die Mitgliedschaft in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei fortbesteht, gibt es in der PKV keine gesetzliche Beitragsfreiheit.
Zusätzlich entfällt der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, weil er an das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gekoppelt ist und während der Elternzeit kein Entgelt fließt. Abfedern lässt sich das im Einzelfall über die Gestaltung des Krankentagegeldes und über Angebote einzelner Versicherer zur Beitragsfreistellung oder Stundung, auf die es aber keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
Kann mein Ehepartner ohne Gesundheitsprüfung in meinen Vertrag aufgenommen werden?
Nein. Eine der Kindernachversicherung entsprechende Regel gibt es für Ehepartner nicht. Es gilt ein regulärer Antrag mit vollständiger Gesundheitsprüfung und der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG.
Möglich sind daher Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Wie sich das vorab einschätzen lässt, erklären wir auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.
Was kostet die Beratung?
Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Es entstehen für Sie keine gesonderten Kosten, weder für das Erstgespräch noch für eine Einordnung Ihrer Familiensituation.
Kommt kein Vertrag zustande, entsteht ebenfalls keine Rechnung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 10 Abs. 1 SGB V: Voraussetzungen der Familienversicherung, Gesamteinkommensgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
- 10 Abs. 2 SGB V: Altersgrenzen für Kinder (18, 23, 25 Jahre, ohne Altersgrenze bei Behinderung) und Verlängerung bei Freiwilligendiensten
- 10 Abs. 3 SGB V: Ausschluss der Kinder bei nicht gesetzlich versichertem, besser verdienendem Ehegatten oder Lebenspartner
- 18 SGB IV: Bezugsgröße in der Sozialversicherung, 2026 monatlich 3.955 €
- 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 bei 77.400 €, maßgeblich für das zweite Merkmal des § 10 Abs. 3 SGB V
- 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht, unter anderem bei Teilzeit in der Elternzeit
- 198 VVG: Kindernachversicherung, Anmeldefrist von zwei Monaten, Mindestversicherungsdauer von höchstens drei Monaten, Gleichstellung der Adoption
- 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht, maßgeblich für Anträge von Ehepartnern
- 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung
- 20 MuSchG: Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
- 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr
- 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers
Gesetzestexte im Volltext: § 10 SGB V, § 198 VVG. Mutterschaftsleistungen: Familienportal des Bundes. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Alle Rechengrößen beziehen sich auf das Jahr 2026 und werden jährlich neu festgesetzt. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar.
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- Vermittlerregisternummer
- D-DINE-6SMPN-85
- Erlaubnis
- § 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
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