Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V
Arbeitgeberzuschuss zur PKV: die Regel, der Deckel und der häufigste Rechenfehler
Auch privat versicherte Angestellte bekommen einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Er ist aber nicht unbegrenzt die Hälfte des Beitrags, sondern nach oben gedeckelt. Der Deckel entscheidet darüber, wie hoch die tatsächliche eigene Belastung ausfällt, und er ist der Grund, warum die meisten Vergleiche zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung falsch gerechnet sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber zahlt nach § 257 Abs. 2 SGB V die Hälfte des Beitrags zur privaten Krankenversicherung, höchstens jedoch den Betrag, den er als Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen hätte.
- Dieser Höchstbetrag ist eine gesetzliche Rechengröße und liegt 2026 bei 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung.
- Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es einen eigenen Zuschuss nach § 61 SGB XI: 2026 höchstens 104,63 € im Monat (in Sachsen 75,56 €).
- Unterhalb des Deckels wird hälftig geteilt. Oberhalb trägt der Beschäftigte jeden weiteren Euro allein.
- Wer gesetzliche und private Krankenversicherung vergleicht, muss auf beiden Seiten dieselbe Größe vergleichen. Wird der GKV-Gesamtbeitrag gegen den PKV-Eigenanteil gestellt, ist der Vergleich um bis zu 613,22 € im Monat verzerrt, und zwar systematisch zugunsten der PKV.
- Beamtinnen, Beamte und Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Für Rentnerinnen und Rentner gibt es stattdessen den Beitragszuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI.
Wir nennen hier keine Beiträge. Alle Zahlen auf dieser Seite sind gesetzliche Rechengrößen, also Werte, die aus Beitragssätzen und der Beitragsbemessungsgrenze folgen. Was ein privater Tarif tatsächlich kostet, steht erst nach der Gesundheitsprüfung fest und hängt von Eintrittsalter, Leistungsumfang und Risikoeinschätzung ab.
Die Regel nach § 257 SGB V
Wer als Angestellter versicherungsfrei ist, also oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder von der Versicherungspflicht befreit wurde, und stattdessen eine private Krankenvollversicherung abschließt, verliert seinen Arbeitgeberanteil nicht. Er wird ihm als Beitragszuschuss ausgezahlt. Das ist der Kern von § 257 Abs. 2 SGB V.
Der Gesetzestext formuliert zwei Bedingungen, die gleichzeitig gelten. Erstens: der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zweitens: er beträgt höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte. Der niedrigere der beiden Werte wird gezahlt.
Woraus sich der Höchstbetrag errechnet
Der fiktive Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus zwei Hälften zusammen: dem halben allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V. Bemessungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, höchstens jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.
Höchstzuschuss Krankenversicherung 2026
- Allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V), davon die Hälfte7,30 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %), davon die Hälfte1,45 %
- Zuschusssatz des Arbeitgebers8,75 %
- Beitragsbemessungsgrenze KV 2026, monatlich5.812,50 €
- Höchstzuschuss zur Krankenversicherung508,59 €
Gesetzliche Rechengröße, kein Tarifpreis. 8,75 % von 5.812,50 € ergeben 508,59 € im Monat, also 6.103,08 € im Jahr. Grundlage: § 257 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 241 und § 242a SGB V sowie der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenze 69.750 € jährlich).
- Zuschusssatz 2026
- 8,75 %halber Beitragssatz plus halber Zusatzbeitrag
- Höchstzuschuss KV
- 508,59 €im Monat
- Höchstzuschuss Pflege
- 104,63 €im Monat, Sachsen 75,56 €
Die Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Weil versicherungsfreie Angestellte definitionsgemäß über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und diese oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, greift in der Praxis fast immer der Höchstbetrag. In Monaten mit gemindertem Entgelt, etwa bei unbezahltem Urlaub, kann der Zuschuss entsprechend niedriger ausfallen.
Werte für 2027 sind Prognosen. Beitragsbemessungsgrenze und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz werden jedes Jahr neu festgesetzt, die maßgeblichen Verordnungen für 2027 werden im Herbst 2026 erwartet. Für den Zusatzbeitrag 2027 werden derzeit 3,3 % bis 3,7 % erwartet, das politische Ziel liegt bei 2,9 %. Weil beide Größen steigen dürften, wird auch der Höchstzuschuss 2027 voraussichtlich höher liegen als 508,59 €. Ein konkreter Betrag lässt sich seriös noch nicht nennen.
Was daraus praktisch folgt
Aus der Doppelbedingung ergeben sich zwei klar getrennte Bereiche. Wo die Grenze zwischen ihnen liegt, folgt unmittelbar aus dem Höchstbetrag: Die Hälfte des Beitrags erreicht den Deckel genau dann, wenn der zuschussfähige Beitrag das Doppelte des Höchstzuschusses erreicht, 2026 also gut 1.017 € im Monat.
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Unterhalb des Deckels: hälftige Teilung
Solange die Hälfte des Beitrags kleiner ist als 508,59 €, greift die erste Bedingung. Arbeitgeber und Beschäftigter tragen dann je 50 %. Jeder Euro mehr Beitrag kostet den Beschäftigten 50 Cent. Steigt der Beitrag, steigt der Zuschuss mit.
§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V -
Oberhalb des Deckels: der Beschäftigte trägt allein
Sobald die Hälfte des Beitrags den Höchstbetrag übersteigt, ist der Zuschuss eingefroren. Er bleibt bei 508,59 € stehen, egal wie hoch der Beitrag ist. Ab diesem Punkt kostet jeder weitere Euro Beitrag den Beschäftigten einen vollen Euro. Der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht mehr.
§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V -
Beitragsanpassungen treffen ab dem Deckel voll
Diese Struktur wirkt vor allem über die Zeit. Wer bereits am Deckel liegt, spürt eine Beitragsanpassung seines Versicherers in voller Höhe im eigenen Budget. Wie sich Beiträge über die Jahrzehnte entwickeln und welche Instrumente dagegen wirken, ist auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter ausführlich beschrieben.
§ 155 VAG, § 204 VVG -
Angehörige erhöhen den Deckel nicht
Der Zuschuss erfasst auch die Beiträge für Ehegatten und Kinder, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert wären. Der Höchstbetrag steigt dadurch aber nicht. Er ist ein Betrag für den gesamten Haushalt. Ist er durch den eigenen Beitrag bereits ausgeschöpft, bleibt für Angehörige nichts übrig.
§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 10 SGB V
Genau diese vierte Regel wird bei Familien regelmäßig übersehen. In der gesetzlichen Krankenversicherung kostet der nicht erwerbstätige Ehepartner nichts und jedes Kind kostet nichts. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede Person einen eigenen Beitrag, während der Arbeitgeberzuschuss für alle zusammen bei einem Betrag endet.
Die Pflegeversicherung: eigener Zuschuss, eigene Regel
Der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung steht nicht in § 257 SGB V, sondern in § 61 SGB XI. Er funktioniert nach demselben Muster: der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, höchstens aber den Betrag, den er in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.
Höchstzuschuss Pflegepflichtversicherung 2026
- Beitragssatz soziale Pflegeversicherung 20263,6 %
- Davon Arbeitgeberanteil (die Hälfte)1,80 %
- Beitragsbemessungsgrenze 2026, monatlich5.812,50 €
- Höchstzuschuss Pflege104,63 €
- Sonderfall Sachsen (Arbeitgeberanteil 1,3 %)75,56 €
Gesetzliche Rechengröße. In Sachsen tragen Beschäftigte wegen des dort erhaltenen Buß- und Bettags einen um einen Prozentpunkt höheren Anteil, der Arbeitgeberanteil sinkt entsprechend. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 % ist vom Beschäftigten allein zu tragen und erhöht den Zuschuss nicht.
Zusammen ergibt das für 2026 einen Höchstzuschuss von 613,22 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, also 7.358,64 € im Jahr. Auch hier gilt die Deckelung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen: Wer weniger zahlt, bekommt weniger.
Voraussetzungen und Sonderfälle
Nur substitutive Krankenversicherung
Zuschussfähig sind ausschließlich Aufwendungen für eine substitutive Krankenversicherung, also einen Vertrag, der den gesetzlichen Schutz ersetzt. Reine Zusatzversicherungen zur GKV, etwa ein Zahnzusatz- oder ein stationärer Zusatztarif, sind es nicht. Ob einzelne Bestandteile eines Vertrags wie ein Krankentagegeld mitgerechnet werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und ist im Einzelfall mit Versicherer und Arbeitgeber zu klären.
Zusätzlich stellt § 257 Abs. 2a SGB V Anforderungen an das Versicherungsunternehmen selbst: Es muss die Versicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, einen Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG anbieten, auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten und die Überschüsse zugunsten der Versicherten verwenden. Verträge bei Unternehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind nicht zuschussfähig.
Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber
Bislang musste der Versicherer eine Bescheinigung ausstellen, die der Beschäftigte beim Arbeitgeber einreichte und die spätestens alle drei Jahre zu erneuern war. Seit dem 01.01.2026 melden die Versicherungsunternehmen die Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern; die Arbeitgeber rufen sie über das ELStAM-Verfahren ab. Für die Jahre 2026 und 2027 ist ein Ersatzverfahren in Papierform vorgesehen, falls die elektronische Übermittlung im Einzelfall nicht funktioniert. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Steuer-Identifikationsnummer beim Versicherer hinterlegt ist.
Mehrere Beschäftigungen
Wer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, bekommt den Zuschuss nicht mehrfach. Die beteiligten Arbeitgeber teilen ihn anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte untereinander auf. In der Summe bleibt es bei einem Höchstbetrag.
Elternzeit
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Damit entfällt auch der Zuschuss: Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind in dieser Zeit allein zu tragen. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung, in der die Mitgliedschaft während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei fortbesteht. Ist der Ehepartner angestellt und privat versichert, kann sich dessen Zuschuss erhöhen, sofern der Höchstbetrag dort noch nicht ausgeschöpft ist.
Ende der Entgeltfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit läuft der Zuschuss zusammen mit der Entgeltfortzahlung, also in der Regel sechs Wochen lang. Danach endet der Entgeltanspruch und damit auch der Zuschuss. Wer ab diesem Zeitpunkt ein privates Krankentagegeld bezieht, trägt seine Beiträge vollständig selbst. Bei der Höhe des Krankentagegelds sollte diese zusätzliche Belastung eingeplant sein.
Steuerlich: Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Er erhöht das zu versteuernde Einkommen also nicht.
Der häufigste Denkfehler beim Systemvergleich
Hier liegt der eigentliche Wert dieser Seite. Wer gesetzliche und private Krankenversicherung nebeneinanderstellt, muss auf beiden Seiten dieselbe Größe vergleichen: entweder beide Male den Gesamtbeitrag oder beide Male den Eigenanteil nach Zuschuss. Wird gemischt, entsteht eine Verzerrung, die exakt der Höhe des Arbeitgeberzuschusses entspricht.
Zur Einordnung die Rechengrößen der gesetzlichen Seite für 2026, an der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat: Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung beträgt bei einem Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 % rund 1.017,19 € im Monat. Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte, also 508,59 €, und der Beschäftigte die andere Hälfte.
Ebene 1: Gesamtbeitrag gegen Gesamtbeitrag
Beide Seiten zeigen, was das System insgesamt kostet. Sinnvoll, wenn es um die Frage geht, welcher Schutz wie teuer ist.
Ebene 2: Eigenanteil gegen Eigenanteil
Beide Seiten zeigen, was auf der Gehaltsabrechnung ankommt. Sinnvoll, wenn es um das monatliche Budget geht.
Ebene 3: gemischt, zugunsten der PKV
Der Zuschuss wird auf der privaten Seite abgezogen, auf der gesetzlichen aber nicht. Die private Seite erscheint dadurch um bis zu 508,59 € im Monat günstiger, als sie ist. Rechnet man die Pflegeversicherung mit, sind es bis zu 613,22 € im Monat oder 7.358,64 € im Jahr. Das ist keine Ersparnis, sondern ein Rechenfehler.
Ebene 4: gemischt, zulasten der PKV
Derselbe Fehler mit umgekehrtem Vorzeichen. Er kommt seltener vor, weil er niemandem nützt, ist aber genauso falsch.
Die Verzerrung auf Ebene 3 ist die verbreitetste, weil sie sich beiläufig ergibt: Auf der gesetzlichen Seite hat man den Gesamtbeitrag im Kopf, weil er in jeder Tabelle steht. Auf der privaten Seite denkt man an den Betrag, den man selbst überweist. Beide Zahlen sind für sich richtig, nur gehören sie nicht in dieselbe Zeile.
Drei weitere Punkte, die einen Vergleich unsauber machen
- Die Familie fehlt. In der GKV sind nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. In der PKV zahlt jede Person einen eigenen Beitrag, während der Arbeitgeberzuschuss für den gesamten Haushalt bei einem Betrag endet. Ein Vergleich über eine Einzelperson bildet eine Familie nicht ab.
- Die Zeitachse fehlt. Der GKV-Eigenanteil ist durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzt und steigt nur, wenn Beitragssatz oder Grenze steigen. Der PKV-Eigenanteil folgt dem Tarifbeitrag und wächst ab dem Deckel Euro für Euro mit. Ein Vergleich, der nur den ersten Monat betrachtet, sagt über dreißig Jahre wenig aus.
- Der Leistungsinhalt fehlt. Zwei Beiträge sind nur dann vergleichbar, wenn dahinter vergleichbare Leistungen stehen. Ein niedriger privater Beitrag kann auf einem hohen Selbstbehalt, einer schwächeren Zahnstaffel oder einer engeren stationären Erstattung beruhen. Welche Punkte hier regelmäßig unterschätzt werden, steht auf der Seite zu den Nachteilen der PKV.
Wir nennen deshalb auf dieser Website bewusst keine Beiträge und keine Tarifnamen. Ein sauberer Vergleich braucht Ihre konkrete Situation, und der private Beitrag steht ohnehin erst nach der Risikoprüfung fest.
Beamte und Selbstständige
Beamtinnen und Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei, und an die Stelle des Zuschusses tritt die Beihilfe des Dienstherrn, die einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen direkt übernimmt. Privat abgesichert wird nur der verbleibende Rest. Beihilfe und Arbeitgeberzuschuss sind also zwei verschiedene Systeme, die nicht nebeneinander bestehen.
Selbstständige und Freiberufler haben keinen Arbeitgeber und damit auch keinen Zuschuss. Sie tragen ihren Beitrag vollständig allein, in der privaten wie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Was das für die Kalkulation bedeutet, welche Rolle das Krankentagegeld spielt und welche Sonderregeln für Künstlersozialkasse und Existenzgründer gelten, ist auf der Seite PKV für Selbstständige zusammengestellt.
Wer aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus wieder in ein Angestelltenverhältnis wechselt, kann den Zuschuss ab dem ersten Monat der Beschäftigung erhalten, sofern die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit oder einer Befreiung vorliegen. Die Frage, wann eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung überhaupt noch möglich ist, behandelt die Seite zur Rückkehr in die GKV.
Rentnerinnen und Rentner: Zuschuss nach § 106 SGB VI
Mit dem Ende der Beschäftigung endet der Arbeitgeberzuschuss. An seine Stelle tritt der Beitragszuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB VI. Er beträgt für privat Versicherte den halben Betrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, angewendet auf den Zahlbetrag der Rente. Für 2026 sind das dieselben 8,75 %, allerdings bezogen auf die Rente statt auf das Arbeitsentgelt.
- Auch dieser Zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
- Er wird nur auf Antrag gezahlt und wirkt bei verspätetem Antrag in der Regel erst ab dem Antragsmonat.
- Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Zuschuss der Rentenversicherung. Diesen Beitrag tragen Rentnerinnen und Rentner in voller Höhe selbst.
- Weil die Rente in aller Regel deutlich unter dem früheren Arbeitsentgelt liegt, fällt der Zuschuss meist erheblich niedriger aus als der frühere Arbeitgeberzuschuss.
Dieser Sprung beim Renteneintritt gehört zu den unterschätzten Punkten der privaten Krankenversicherung. Welche Instrumente die Beitragslast im Alter dämpfen, von der Alterungsrückstellung über den gesetzlichen Zuschlag bis zum Tarifwechsel nach § 204 VVG, ist auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter ausführlich beschrieben.
Erst die Berechtigung, dann die Rechnung
Bevor sich die Frage nach Zuschuss und Eigenanteil überhaupt stellt, muss geklärt sein, ob ein Wechsel für Sie rechtlich möglich ist und welche Frist dabei gilt. Der Wechsel-Check ordnet das anhand weniger Angaben ein. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig, ohne Kontaktdaten.
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Was diese Seite nicht beantworten kann
Wie hoch Ihr Zuschuss ausfällt, lässt sich aus dem Gesetz ableiten. Was am Ende übrig bleibt, hängt vom Beitrag Ihres Tarifs ab, und der steht erst nach der Gesundheitsprüfung fest. Wer Ihnen vorher eine Zahl nennt, rät. Genau dafür ist das Erstgespräch da.
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In der Zwischenzeit können Sie die rechtlichen Hintergründe auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027 nachlesen.
Häufige Fragen zum Arbeitgeberzuschuss
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026?
Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, höchstens jedoch 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 € für die private Pflegepflichtversicherung, in Sachsen 75,56 €. In der Summe sind das höchstens 613,22 € im Monat.
Diese Beträge sind gesetzliche Rechengrößen und ergeben sich aus dem hälftigen Beitragssatz zuzüglich des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitrags, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Sie sind kein Tarifpreis.
Bekomme ich immer die Hälfte meines PKV-Beitrags erstattet?
Nein. Die hälftige Teilung gilt nur, solange die Hälfte des Beitrags unter dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt. 2026 ist das bis zu einem zuschussfähigen Beitrag von gut 1.017 € im Monat der Fall. Darüber bleibt der Zuschuss bei 508,59 € stehen.
Ab diesem Punkt trägt der Beschäftigte jeden weiteren Euro allein, auch jede spätere Beitragsanpassung des Versicherers.
Zahlt der Arbeitgeber auch für Ehepartner und Kinder?
Der Zuschuss erfasst auch die Beiträge für Angehörige, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert wären. Der Höchstbetrag steigt dadurch aber nicht: Er gilt für den gesamten Haushalt zusammen.
Ist der Höchstbetrag durch den eigenen Beitrag bereits ausgeschöpft, bleibt für Ehepartner und Kinder rechnerisch nichts übrig. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was gilt in der Elternzeit und bei längerer Krankheit?
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird kein Entgelt gezahlt und damit entfällt auch der Zuschuss. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind in dieser Zeit allein zu tragen. Ist der Ehepartner angestellt und privat versichert, kann sich dessen Zuschuss erhöhen, sofern der Höchstbetrag dort noch Luft lässt.
Bei Arbeitsunfähigkeit läuft der Zuschuss mit der Entgeltfortzahlung, in der Regel sechs Wochen. Danach endet er. Wer anschließend Krankentagegeld bezieht, trägt seine Beiträge vollständig selbst.
Muss ich meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen?
Seit dem 01.01.2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen die Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, die Arbeitgeber rufen sie über das ELStAM-Verfahren ab. Die bisherige Papierbescheinigung entfällt damit im Regelfall. Voraussetzung ist, dass Ihre Steuer-Identifikationsnummer beim Versicherer hinterlegt ist.
Für 2026 und 2027 ist ein Ersatzverfahren in Papierform vorgesehen, falls die elektronische Übermittlung im Einzelfall nicht zustande kommt. Anspruch besteht ohnehin nur für eine substitutive Krankenversicherung bei einem Unternehmen, das die Anforderungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt.
Wie hoch wird der Zuschuss 2027 sein?
Das steht noch nicht fest. Beitragsbemessungsgrenze und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz werden jedes Jahr neu festgesetzt, die maßgeblichen Verordnungen für 2027 werden im Herbst 2026 erwartet. Für den Zusatzbeitrag 2027 werden derzeit 3,3 % bis 3,7 % erwartet, das politische Ziel liegt bei 2,9 %.
Weil beide Größen voraussichtlich steigen, wird auch der Höchstzuschuss 2027 aller Voraussicht nach über 508,59 € liegen. Ein konkreter Betrag wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Schätzung und keine belastbare Aussage.
Warum wirkt die PKV in vielen Vergleichen günstiger, als sie ist?
Weil auf beiden Seiten unterschiedliche Größen verglichen werden. Auf der gesetzlichen Seite steht meist der Gesamtbeitrag, auf der privaten der Betrag nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses. Dadurch wandert der Zuschuss nur auf einer Seite in die Rechnung.
Die Verzerrung entspricht exakt der Zuschusshöhe, 2026 also bis zu 613,22 € im Monat. Ein sauberer Vergleich stellt entweder beide Gesamtbeiträge oder beide Eigenanteile gegenüber.
Was bekommen Selbstständige und Rentner?
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber und damit keinen Zuschuss. Sie tragen ihren Beitrag vollständig allein, in der privaten wie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Einzelheiten stehen auf der Seite PKV für Selbstständige.
Rentnerinnen und Rentner erhalten stattdessen den Beitragszuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI: 8,75 % des Rentenzahlbetrags, höchstens die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen, und nur auf Antrag. Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es keinen Zuschuss.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 257 Abs. 2 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Beschäftigte, Begrenzung auf den fiktiven Arbeitgeberanteil und auf die Hälfte der Aufwendungen
- 257 Abs. 2a SGB V: Anforderungen an das Versicherungsunternehmen (Betrieb nach Art der Lebensversicherung, Basistarif, Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht, Überschussverwendung)
- 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz von 14,6 %
- 242a SGB V: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, für 2026 auf 2,9 % festgesetzt
- 249 SGB V: Tragung der Beiträge durch Arbeitgeber und Beschäftigte
- 10 SGB V: beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V: Versicherungsfreiheit oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie von Beamtinnen und Beamten
- 61 SGB XI: Beitragszuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung
- 106 SGB VI: Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner
- 3 Nr. 62 EStG: Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
- 193 Abs. 5 VVG: Basistarif · § 204 VVG: Tarifwechselrecht
Rechengrößen 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung: Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich), Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 3,6 % zuzüglich 0,6 % Zuschlag für Kinderlose. Gesetzestexte im Volltext: § 257 SGB V und § 61 SGB XI. Zum elektronischen Meldeverfahren ab 2026: Verband der Privaten Krankenversicherung. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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