Steuerliche Einordnung
PKV und Steuer: welcher Teil Ihres Beitrags abziehbar ist
Beim Thema PKV und Steuer entscheidet eine einzige Trennlinie: Beiträge zur Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, alles darüber hinaus in aller Regel nicht. Diese Seite erklärt, wo die Linie verläuft, warum der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen dabei fast immer ins Leere läuft und was das für einen ehrlichen Vergleich zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung bedeutet.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite ist keine Steuerberatung
Wir sind Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, keine Steuerberater. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nach § 2 des Steuerberatungsgesetzes nur ausüben, wer dazu befugt ist. Wer unbeschränkt befugt ist, zählt § 3 des Steuerberatungsgesetzes abschließend auf: Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Gesellschaften.
Wir dürfen und wollen deshalb die gesetzliche Systematik allgemein erklären. Wir dürfen Ihren Einzelfall nicht steuerlich beurteilen, nicht durchrechnen und keine Gestaltung empfehlen. Für Ihre persönliche Situation, für Berechnungen und für die Steuererklärung ist Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater zuständig. Nutzen Sie diese Seite als Vorbereitung für dieses Gespräch, nicht als Ersatz dafür.
Das Wichtigste in Kürze
- Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, ohne betragsmäßige Deckelung.
- Beitragsanteile für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Zahnersatz oberhalb des Basisniveaus zählen nicht dazu. Sie fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
- Der Versicherer teilt den Beitrag auf, bescheinigt den abziehbaren Anteil und übermittelt ihn elektronisch an die Finanzverwaltung (§ 10 Abs. 2a EStG).
- Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG von 2.800 € beziehungsweise 1.900 € begrenzt die Basisbeiträge praktisch nie. Er begrenzt dafür alles andere, was daneben noch abgezogen werden soll.
- Ein Vergleich von PKV und GKV allein über die Bruttobeiträge ist unvollständig. Steuerlich wirksam ist auf beiden Seiten nur der Basisanteil.
Was zur Basisabsicherung zählt
Der Gesetzgeber behandelt die Krankenversicherung steuerlich nicht als beliebige Versicherung, sondern als existenzsichernde Aufwendung. Der Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Wer für die eigene Grundversorgung im Krankheitsfall aufkommen muss, dem darf der Staat dieses Geld nicht besteuern. Seit 2010 setzt § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG das um.
Abziehbar ist danach der Teil des Beitrags, der ein Versorgungsniveau absichert, das dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Für die private Krankenversicherung heißt das im Gesetzeswortlaut: Beiträge für Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V vergleichbar sind. Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG ebenfalls in voller Höhe abziehbar.
Die Aufteilung nimmt der Versicherer vor, nicht Sie
Ein PKV-Tarif ist kein Baukasten mit zwei getrennten Rechnungen. In einem Tarif stecken Basisleistungen und Mehrleistungen in derselben Prämie. Deshalb ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Beitrag rechnerisch aufzuteilen und Ihnen den abziehbaren Anteil mitzuteilen. Sie finden ihn in der jährlichen Beitragsbescheinigung, die Sie meist zu Jahresbeginn erhalten.
Zusätzlich übermittelt der Versicherer die geleisteten und die erstatteten Beiträge elektronisch an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Grundlage ist § 10 Abs. 2a EStG, Voraussetzung ist Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung. Ohne diese Einwilligung kann der Sonderausgabenabzug verloren gehen, obwohl Sie gezahlt haben. Das ist ein rein formaler Punkt, der in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.
Rechnen Sie nicht selbst. Der Basisanteil lässt sich nicht aus dem Leistungsumfang eines Tarifs abschätzen. Maßgeblich ist allein die Bescheinigung Ihres Versicherers. Wie hoch der Anteil bei einem konkreten Tarif ausfällt, hängt von dessen Kalkulation ab und unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter.
Was nicht zur Basisabsicherung zählt
Alles, was über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, ist kein Beitrag zur Basisabsicherung. Der entscheidende Punkt: Diese Anteile sind damit nicht automatisch verloren, sie rutschen nur in eine andere und deutlich engere Kategorie, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Warum diese Kategorie in der Praxis meist leer ausgeht, erklärt der nächste Abschnitt.
Basisabsicherung, voll abziehbar
- Ambulante und stationäre Versorgung auf dem Niveau des SGB V
- Arznei-, Verband- und Hilfsmittel im gesetzlichen Umfang
- Zahnbehandlung und Zahnersatz bis zum Basisniveau
- Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung
Mehrleistung, kein Sonderausgabenabzug nach Nr. 3
- Chefarztbehandlung und freie Krankenhauswahl
- Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus
- Zahnersatz oberhalb des Basisniveaus, Kieferorthopädie für Erwachsene
- Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld
- Heilpraktiker, Sehhilfen und Auslandsreisekrankenschutz
Die Zuordnung im Einzelfall ergibt sich aus der Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers. Die Aufstellung zeigt die typische Systematik, nicht die Kalkulation eines bestimmten Tarifs.
Warum diese Anteile trotzdem sinnvoll sein können
Ein Vertrag ist keine Steuererklärung. Der Leistungsumfang, den Sie einkaufen, wirkt über Jahrzehnte und im Ernstfall in Situationen, in denen die steuerliche Behandlung die kleinste Ihrer Sorgen ist. Ein Krankentagegeld etwa ist für Selbstständige der Baustein, der bei längerer Krankheit den Lebensunterhalt sichert, weil es dort kein gesetzliches Krankengeld gibt. Dass es steuerlich meist folgenlos bleibt, ändert daran nichts. Mehr dazu auf unserer Seite PKV für Selbstständige.
Die richtige Reihenfolge lautet deshalb: erst entscheiden, welchen Schutz Sie über die nächsten Jahrzehnte brauchen und dauerhaft bezahlen wollen, dann die steuerliche Wirkung als Nebenrechnung betrachten. Wer den Schutz nach der Abziehbarkeit zuschneidet, optimiert die falsche Größe. Welche Fragen bei dieser Entscheidung wirklich zählen, haben wir unter Nachteile der PKV zusammengetragen.
Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG und ein häufiges Missverständnis
Für Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG gilt ein jährlicher Höchstbetrag. Er beträgt 2.800 € und sinkt auf 1.900 € für alle, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig allein finanzieren. Darunter fallen Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss und Beamte mit Beihilfeanspruch. Bei Zusammenveranlagung werden die jeweiligen Höchstbeträge beider Ehegatten addiert.
- Höchstbetrag Grundfall
- 2.800 €je Person und Jahr
- Mit Zuschuss oder Beihilfe
- 1.900 €Angestellte, Beamte
- Basisbeiträge KV und PV
- ohne Deckel§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG
Jetzt kommt die Regel, die in Ratgebern regelmäßig falsch dargestellt wird. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt: Übersteigen die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag, sind diese Beiträge abzuziehen. Der Höchstbetrag begrenzt sie also nicht. Er wird nur zur Untergrenze für den Abzug.
Die Kehrseite ist die eigentliche Nachricht: Sobald die Basisbeiträge den Höchstbetrag ausschöpfen, und das ist bei Vollversicherten der Normalfall, bleibt für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nichts mehr übrig. Steuerlich wirkungslos sind dann in aller Regel unter anderem:
- die Beitragsanteile für Wahlleistungen aus dem PKV-Vertrag
- Beiträge zur Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung
- Beiträge zur privaten Haftpflicht- und zur Unfallversicherung
- Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung und zur Risikolebensversicherung
- der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung
Wer also liest, private Haftpflicht und Unfallversicherung seien absetzbar, liest formal Richtiges mit praktisch meist gegenstandslosem Ergebnis. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach abziehbar, der Höchstbetrag ist aber bereits durch die Krankenversicherung belegt. Genau an dieser Stelle setzt die einzige verbreitete Gestaltung an, die es zu diesem Thema gibt.
Die Beitragsvorauszahlung
Sonderausgaben werden nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden. Wer Beiträge für künftige Jahre im Voraus zahlt, verschiebt den Abzug also nach vorn. In den Folgejahren fehlen die Krankenversicherungsbeiträge dann im Höchstbetrag, und der wird dadurch frei für andere Vorsorgeaufwendungen.
Der Gesetzgeber hat diese Verschiebung nicht verboten, aber begrenzt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt: Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden, sind im Zahlungsjahr nur berücksichtigungsfähig, soweit sie in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge nicht überschreiten. Was darüber hinausgeht, wird in dem Jahr angesetzt, für das es geleistet wurde. Bis 2019 lag die Grenze beim Zweieinhalbfachen; auf das Dreifache angehoben wurde sie durch das Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung ab 2020.
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Der Versicherer muss die Vorauszahlung annehmen
Ein Anspruch darauf besteht nicht. Viele private Krankenversicherer bieten die Vorauszahlung an, teils mit einem Nachlass, andere lassen sie nur eingeschränkt oder gar nicht zu. Prüfen Sie das vor jeder Planung bei Ihrem Versicherer.
§ 11 Abs. 2 EStG -
Nur das Dreifache wirkt im Zahlungsjahr
Vorausgezahlt werden kann mehr, steuerlich im Zahlungsjahr wirksam ist der Betrag nur bis zum Dreifachen der auf dieses Jahr entfallenden Beiträge. Der übersteigende Teil wandert in das jeweilige Beitragsjahr.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG -
Es geht nur um Basisbeiträge
Die Regelung betrifft die Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung. Vorausgezahlte Anteile für Wahlleistungen ändern an ihrer eigenen steuerlichen Behandlung nichts.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG -
Die Wirkung hängt an Ihrem Einzelfall
Ob eine Vorauszahlung vorteilhaft ist, entscheidet sich an der Verteilung Ihrer Einkünfte über die Jahre, an vorhandenen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, an Ihrer Liquidität und an einem möglichen Nachlass des Versicherers. Diese Abwägung gehört in die Hand Ihrer Steuerberaterin oder Ihres Steuerberaters.
§ 2 und § 3 Steuerberatungsgesetz
Kein Selbstläufer. Eine Vorauszahlung bindet Geld über mehrere Jahre und setzt voraus, dass der Vertrag über diesen Zeitraum bestehen bleiben soll. Verändert sich Ihre Lage, etwa durch einen Tarifwechsel, einen Versichererwechsel oder eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, kann die Rechnung anders aussehen als geplant. Wir geben diese Systematik wieder, wir bewerten sie für Sie nicht.
Der Vergleich zur GKV: dieselbe Logik, andere Details
Die steuerliche Systematik ist kein Vorteil der privaten Krankenversicherung. Sie gilt in der gesetzlichen genauso: abziehbar ist der Basisanteil, nicht der Rest. Nur verläuft die Trennlinie dort an einer anderen Stelle.
Gesetzliche Krankenversicherung
Abzug abzüglich vier Prozent
Der Krankengeldanspruch ist eine Leistung über der Basisabsicherung. Deshalb ordnet das Gesetz an: Kann sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergeben, wird der Beitrag für den Sonderausgabenabzug um vier Prozent vermindert. Diese Kürzung nimmt das Finanzamt vor.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag gilt seit 2015 als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und geht in die Bemessungsgrundlage dieser Kürzung mit ein. Wer keinen Krankengeldanspruch hat, etwa in der Rente, wird nicht gekürzt.
Private Krankenversicherung
Abzug nach Tarifaufteilung
Statt einer pauschalen Kürzung um vier Prozent teilt der Versicherer den Beitrag konkret in einen Basis- und einen Mehrleistungsanteil auf und bescheinigt ihn. Die Aufteilung ist damit tarifabhängig statt prozentual einheitlich.
Der Arbeitgeberzuschuss bleibt nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und mindert im Gegenzug den Betrag, den Sie selbst als Sonderausgaben ansetzen können. Abziehbar ist also nur, was Sie tatsächlich selbst getragen haben.
In beiden Systemen gilt außerdem dieselbe Korrekturregel: Erstattungen mindern den Abzug. In der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft das Prämienzahlungen aus Wahltarifen, in der privaten die Beitragsrückerstattung. Sie mindert die im Jahr der Erstattung als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge.
Fair bleibt der Vergleich nur, wenn beide Seiten gleich behandelt werden. Es gibt keinen steuerlichen Sondervorteil der PKV. Es gibt lediglich zwei unterschiedliche Techniken, denselben Grundsatz umzusetzen: Der Staat lässt die Grundversorgung steuerfrei, den Komfort darüber nicht.
Selbstständige und Beamte
Selbstständige und Freiberufler
Ohne Arbeitgeberzuschuss tragen Selbstständige den Beitrag allein. Damit gilt für sie der höhere Rahmen von 2.800 € nach § 10 Abs. 4 EStG, der bei einer Vollversicherung allerdings ebenso regelmäßig durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist. Praktisch relevanter ist ein anderer Punkt: Das Krankentagegeld, das für Selbstständige die Einkommenslücke bei längerer Krankheit schließt, gehört nicht zur Basisabsicherung. Es ist damit in aller Regel steuerlich folgenlos und trotzdem für viele der wichtigste Baustein des Vertrags. Welche Rolle es im Gesamtgefüge spielt, ordnen wir auf der Seite PKV für Selbstständige ein.
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, zahlt den Beitrag ebenfalls allein und kann den Basisanteil genauso ansetzen, gekürzt um vier Prozent, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Systematik ist also auch hier auf beiden Seiten dieselbe.
Beamtinnen und Beamte
Wegen des Beihilfeanspruchs gilt der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 €. Versichert wird über die private Krankenversicherung nur der Teil, den die Beihilfe nicht übernimmt, also typischerweise ein Restkostentarif. Abziehbar ist auch hier der Basisanteil dieses Beitrags, den der Versicherer bescheinigt. Weil der Beitrag durch die Beihilfe kleiner ausfällt, kommt es bei jüngeren Beamten häufiger als bei anderen Gruppen vor, dass der Höchstbetrag nicht vollständig durch die Krankenversicherung belegt ist. Ob im Einzelfall Raum für weitere Vorsorgeaufwendungen bleibt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen, und zwar durch einen Steuerberater.
Was das für den Systemvergleich bedeutet
Die meisten Gegenüberstellungen von privater und gesetzlicher Krankenversicherung vergleichen Bruttobeiträge. Das ist der bequeme Weg, und es ist der falsche. Denn beide Beiträge werden unterschiedlich stark von der Steuer aufgefangen, und zwar nicht nach einem festen Prozentsatz, sondern abhängig davon, wie viel Basisanteil in ihnen steckt.
Wer Netto gegen Netto rechnen will, muss deshalb auf beiden Seiten dieselben vier Schritte gehen: den Bruttobeitrag nehmen, den Arbeitgeberanteil oder Arbeitgeberzuschuss abziehen, den steuerlich abziehbaren Basisanteil bestimmen und erst dann vergleichen. Wird einer dieser Schritte auf einer Seite weggelassen, entsteht ein Ergebnis, das nach Präzision aussieht und keine ist.
- Der Basisanteil ist nicht konstant. In der GKV folgt er einer festen Kürzungsregel, in der PKV der Kalkulation des jeweiligen Tarifs. Zwei PKV-Tarife mit gleichem Beitrag können unterschiedlich viel abziehbaren Anteil enthalten.
- Die Wirkung verändert sich über die Zeit. Beitragshöhe, Einkommen und Familienstand ändern sich über Jahrzehnte, und mit ihnen die steuerliche Entlastung. Eine Momentaufnahme taugt nicht als Grundlage für eine Entscheidung, die auf Jahrzehnte wirkt.
- Der Steuervorteil ist kein Argument für einen Wechsel. Er ist eine Folge der Beitragshöhe, kein Ertrag. Ein höherer Beitrag mit höherem Basisanteil führt zu einem höheren Abzug und trotzdem zu einer höheren Belastung.
Das ist auch der Grund, warum wir auf dieser Website keine Beiträge und keine Ersparnisse ausrechnen. Der PKV-Beitrag steht erst nach der Gesundheitsprüfung fest, und der steuerlich wirksame Anteil erst mit der Bescheinigung des Versicherers. Alles davor ist eine Zahl mit Nachkommastellen und ohne Grundlage. Wie die Gesundheitsprüfung abläuft und was dabei geprüft wird, erklären wir unter Gesundheitsprüfung. Wie sich der Beitrag über die Jahrzehnte entwickelt und welche Mechanismen dahinterstehen, lesen Sie unter PKV-Beiträge im Alter.
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Häufige Fragen zu PKV und Steuer
Kann ich meine gesamten PKV-Beiträge von der Steuer absetzen?
In aller Regel nicht vollständig. Voll abziehbar ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur der Beitragsanteil für die Basisabsicherung, also für Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sowie der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Die Anteile für Wahlleistungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bei Vollversicherten meist schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist, bleiben sie praktisch häufig ohne Wirkung.
Wo finde ich den abziehbaren Anteil meines Beitrags?
In der Beitragsbescheinigung, die Ihr Versicherer Ihnen jährlich zusendet, meist zu Beginn des Jahres. Der Versicherer nimmt die Aufteilung in Basis- und Mehrleistungsanteil selbst vor; Sie müssen und sollten sie nicht schätzen.
Zusätzlich übermittelt der Versicherer die geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 2a EStG elektronisch an die Finanzverwaltung. Dafür ist Ihre Einwilligung erforderlich. Fehlt sie, kann der Abzug scheitern, obwohl Sie gezahlt haben.
Sind Chefarztbehandlung und Einbettzimmer wirklich nie absetzbar?
Dem Grunde nach sind sie als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, praktisch laufen sie meist ins Leere. Der gemeinsame Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG von 2.800 € beziehungsweise 1.900 € ist bei einer privaten Vollversicherung normalerweise bereits durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgefüllt. Für die Wahlleistungsanteile bleibt dann kein Raum mehr.
Das Gleiche gilt für Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sind abziehbar, aber typischerweise ohne zusätzliche Wirkung.
Lohnt sich eine Beitragsvorauszahlung?
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, und diese Beurteilung ist nach § 2 und § 3 des Steuerberatungsgesetzes den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Wir können nur die Systematik beschreiben.
Diese lautet: Nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG wirken vorausgezahlte Beiträge im Zahlungsjahr, allerdings nur bis zum Dreifachen der auf dieses Jahr entfallenden Beiträge. Der übersteigende Teil wird dem jeweiligen Beitragsjahr zugeordnet. In den entlasteten Folgejahren kann Raum für andere Vorsorgeaufwendungen entstehen. Ob sich das rechnet, hängt von Ihren Einkünften, Ihrer Liquidität, einem etwaigen Nachlass des Versicherers und davon ab, ob Ihr Versicherer die Vorauszahlung überhaupt annimmt.
Mindert eine Beitragsrückerstattung meinen Sonderausgabenabzug?
Ja. Eine Beitragsrückerstattung mindert grundsätzlich die Beiträge, die im Jahr der Erstattung als Sonderausgaben angesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat diese Verrechnung bestätigt. Ihr Versicherer meldet die Erstattung im Rahmen der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung mit.
Wer eine Beitragsrückerstattung anstrebt, sollte diesen Effekt deshalb in die Überlegung einbeziehen. Auch das ist eine Frage für den Steuerberater, nicht für den Makler.
Kann ich einen tariflichen Selbstbehalt absetzen?
Nicht als Sonderausgaben. Kosten, die Sie wegen eines vereinbarten Selbstbehalts selbst tragen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Beiträge zur Krankenversicherung, sondern Krankheitskosten.
Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden, und dort wirken sie erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Ein Selbstbehalt ist damit eine wirtschaftliche Entscheidung über die Beitragshöhe, keine steuerliche Gestaltung.
Ist die PKV steuerlich günstiger als die GKV?
Nein, es gibt keinen steuerlichen Systemvorteil der privaten Krankenversicherung. In beiden Systemen ist der Basisanteil abziehbar und der Rest nicht. Die gesetzliche Krankenversicherung kürzt den Abzug pauschal um vier Prozent, wenn ein Krankengeldanspruch bestehen kann; in der privaten teilt der Versicherer den Beitrag tarifbezogen auf.
Ein höherer Abzugsbetrag bedeutet außerdem nicht automatisch einen Vorteil. Er ist die Folge eines höheren Beitrags. Die steuerliche Wirkung gehört in eine Nettobetrachtung hinein, sie taugt aber nicht als Grund für einen Wechsel.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung auf dem Niveau der Basisabsicherung, Kürzung um vier Prozent bei Krankengeldanspruch, Begrenzung vorausgezahlter Beiträge auf das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge
- 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG: sonstige Vorsorgeaufwendungen (unter anderem Wahlleistungen, Krankentagegeld, Haftpflicht, Unfall, Berufsunfähigkeit)
- 10 Abs. 2a EStG: elektronische Übermittlung der geleisteten und erstatteten Beiträge an die Finanzverwaltung
- 10 Abs. 4 EStG: Höchstbetrag von 2.800 € beziehungsweise 1.900 €, Zusammenveranlagung, Vorrang der Basisbeiträge nach Satz 4
- 11 Abs. 2 EStG: Abflussprinzip für Sonderausgaben
- 3 Nr. 62 EStG: Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung
- 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Belastung, unter anderem für selbst getragene Krankheitskosten
- 2 und § 3 Steuerberatungsgesetz: Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
- 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsvermittler
Gesetzestexte abgerufen über gesetze-im-internet.de. Die Anhebung der Vorauszahlungsgrenze vom Zweieinhalbfachen auf das Dreifache erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Zur Beitragsrückerstattung und zum Selbstbehalt: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, unter anderem Urteil vom 01.06.2016, X R 17/15. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite informiert allgemein über die gesetzliche Systematik und stellt weder Steuer- noch Rechtsberatung dar.
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