Ehrliche Einordnung
PKV-Nachteile: für wen die gesetzliche Krankenversicherung die bessere Wahl ist
Für viele Menschen ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht der Kompromiss, sondern die richtige Entscheidung. Diese Seite nennt die Fälle, in denen ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht passt. Sie ist bewusst so geschrieben, dass sie uns Geschäft kostet, wenn Ihre Situation dagegen spricht.
Das Wichtigste in Kürze
- Familie ist der größte Einzelpunkt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V). In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag.
- Der GKV-Beitrag folgt dem Einkommen, der PKV-Beitrag nicht. Wer mit Einkommensrückgang, Teilzeit oder einer längeren Auszeit rechnet, verliert in der PKV die Entlastung, die die GKV automatisch mitbringt.
- Die Entscheidung ist schwer umkehrbar. Eine Rückkehr setzt in der Regel neue Versicherungspflicht voraus. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres sperrt § 6 Abs. 3a SGB V den Weg zurück praktisch vollständig.
- Die Gesundheitsprüfung entscheidet vor allem anderen. Wer sie nicht besteht, hat die Wahl gar nicht. Vorerkrankungen führen zu Zuschlägen, Leistungsausschlüssen oder Ablehnung.
- Wenn mehrere dieser Punkte auf Sie zutreffen, bleiben Sie gesetzlich versichert. Das ist unsere Empfehlung, keine rhetorische Figur.
Diese Seite behandelt bewusst nur die Gegenseite. Ob Sie überhaupt wechseln dürften, ist eine ganz andere Frage und hängt an Ihrem Status und Ihrem Einkommen; dafür gibt es den Wechsel-Check. Auf dieser Seite geht es allein darum, ob Sie es tun sollten.
1. Die Familienfrage: der größte einzelne Nachteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V. Beitragsfrei heißt: Der Beitrag des Mitglieds ändert sich dadurch nicht. Ob eine Person oder vier Personen abgesichert sind, macht in der GKV keinen Unterschied im Beitrag.
In der privaten Krankenversicherung gibt es diese Konstruktion nicht. Jede Person, die abgesichert werden soll, braucht einen eigenen Vertrag, mit eigener Gesundheitsprüfung und eigenem Beitrag. Der Ehepartner ohne eigenes Einkommen ebenso wie jedes Kind. Ein Alleinverdiener mit Partnerin und zwei Kindern zahlt in der PKV also vier Beiträge, während dieselbe Familie in der GKV mit einem Beitrag abgesichert ist.
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen und Kinder sind nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. Der Beitrag richtet sich allein nach dem beitragspflichtigen Einkommen des Mitglieds, nicht nach der Zahl der versicherten Personen.
- Wo die Grenze liegt
- Die Mitversicherung des Partners setzt voraus, dass dessen Gesamteinkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt. Sie beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, für 2026 sind das 565 € im Monat, bei einer geringfügigen Beschäftigung 603 € im Monat.
- Private Krankenversicherung
- Es gibt keine Familienversicherung. Jede Person benötigt einen eigenen Vertrag mit eigener Gesundheitsprüfung und eigenem Beitrag. Auch Neugeborene werden eigenständig versichert.
- Was daraus folgt
- Die Gesamtbelastung wächst mit jeder weiteren mitzuversichernden Person. Bei einer Familie mit einem Verdiener kehrt sich der Vergleich mit der GKV dadurch oft um, unabhängig davon, wie ein einzelner Vertrag für sich betrachtet aussieht.
Wichtig ist die zeitliche Perspektive: Entscheidend ist nicht nur die Familiensituation heute, sondern die der nächsten zehn bis zwanzig Jahre. Wer eine Familie plant, plant eine Beitragsstruktur mit, die sich später nicht ohne Weiteres zurückdrehen lässt.
Ein Sonderfall, der oft übersehen wird. Ist ein Elternteil privat versichert, ein Elternteil gesetzlich, kann die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen sein. Das hängt vom Einkommensverhältnis der Eltern ab. Das lässt sich vorab klären, wird aber häufig erst nach dem Wechsel bemerkt.
2. Schwankendes oder sinkendes Einkommen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Prozentsatz des beitragspflichtigen Einkommens. Sinkt das Einkommen, sinkt der Beitrag automatisch mit. Steigt es, steigt der Beitrag, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 69.750 € im Jahr liegt. Nach oben ist die Belastung damit gedeckelt, nach unten passt sie sich von selbst an.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist von Ihrem Einkommen vollständig entkoppelt. Er richtet sich nach Eintrittsalter, vereinbartem Leistungsumfang und dem bei Vertragsschluss festgestellten Gesundheitszustand. Er sinkt nicht, wenn Ihr Einkommen sinkt. Genau dort entsteht die Klemme: Der Beitrag bleibt, während die Grundlage, aus der er bezahlt wird, kleiner geworden ist.
Risiko
Selbstständige mit unsteten Erträgen
Wer als Selbstständiger arbeitet und ertragsschwache Phasen kennt, trägt in der PKV eine feste Verpflichtung durch jede dieser Phasen. Der Leistungsumfang lässt sich zwar innerhalb desselben Versicherers anpassen, ein Tarifwechselrecht besteht nach § 204 VVG, aber das bedeutet in aller Regel weniger Leistung, nicht dieselbe Leistung für weniger Geld.
§ 204 VVGRisiko
Angestellte knapp über der Grenze
Wer sein Einkommen erst durch Boni, Überstunden oder einen einmaligen Sondereffekt über die Versicherungspflichtgrenze hebt, steht auf einem schmalen Fundament. Fällt das Einkommen später wieder darunter, entsteht zwar erneut Versicherungspflicht und damit ein Rückweg, aber nur solange die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V nicht erreicht ist. Wie die Grenze funktioniert, steht auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VRisiko
Berufe mit geplantem Ausstieg oder Wechsel
Wer damit rechnet, in einigen Jahren beruflich kürzerzutreten, das Feld zu wechseln oder ein Studium anzuschließen, verschiebt seine Einkommenskurve nach unten. In der GKV folgt der Beitrag dieser Kurve. In der PKV nicht.
Es gibt eine gesetzliche Auffanglinie: den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG, den jeder Versicherer anbieten muss und dessen Beitrag den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Er ist eine Notlösung mit deutlich eingeschränktem Leistungsumfang, kein Ziel, das man ansteuert. Wer ihn schon bei der Entscheidung als Plan B einkalkuliert, sollte den Wechsel nicht vornehmen.
3. Geplante Teilzeit oder Elternzeit
Teilzeit und Elternzeit sind der Fall, in dem beide vorigen Punkte zusammentreffen: Das Einkommen sinkt, und gleichzeitig kommt oft eine weitere zu versichernde Person hinzu.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Mitgliedschaft während der Elternzeit in aller Regel beitragsfrei fort, wenn zuvor Versicherungspflicht bestand. Wer nur Elterngeld bezieht, zahlt darauf keine Beiträge. Ist der Partner gesetzlich versichert, kommt zusätzlich die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V in Betracht.
In der privaten Krankenversicherung läuft der Beitrag weiter. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Beitragsfreiheit während der Elternzeit. Hinzu kommt: Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung entfällt in der Elternzeit ohne Entgeltzahlung, weil er an das Arbeitsentgelt anknüpft. Der Beitrag ist dann in voller Höhe selbst zu tragen, und zwar genau in der Phase mit dem geringsten Einkommen. Einzelne Versicherer bieten freiwillig befristete Beitragsfreistellungen an, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Das Neugeborene kann bei bestehendem Vertrag eines Elternteils in aller Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung mitaufgenommen werden, wenn die Anmeldung fristgerecht erfolgt. Kostenlos ist das nicht: Es entsteht ein eigener Beitrag für das Kind.
Prüfen Sie das vor dem Wechsel, nicht danach. Wenn in Ihrer Lebensplanung eine Elternzeit oder eine mehrjährige Teilzeitphase vorgesehen ist, gehört diese Phase in die Entscheidung. Sie ist der Zeitraum, in dem ein PKV-Vertrag am meisten drückt.
4. Die Rückkehr ist schwer und ab 55 praktisch ausgeschlossen
Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist keine Entscheidung, die man jährlich neu trifft. Er ist in der Praxis eine Einbahnstraße mit wenigen, eng definierten Ausfahrten.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass erneut Versicherungspflicht entsteht. Ein bloßer Wunsch genügt nicht. In Betracht kommen vor allem diese Wege:
- Das regelmäßige Bruttojahreseinkommen fällt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, etwa durch Teilzeit oder einen Stellenwechsel. Sie liegt 2026 bei 77.400 € und steigt zum 01.01.2027 voraussichtlich auf rund 84.500 € (Prognose).
- Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach einer Zeit der Selbstständigkeit.
- Bezug von Arbeitslosengeld I, wodurch in der Regel Versicherungspflicht eintritt.
- Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner, wenn deren Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind.
All diese Wege haben eine gemeinsame Altersschranke. § 6 Abs. 3a SGB V bestimmt, dass versicherungsfrei bleibt, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, in den letzten fünf Jahren aber nicht gesetzlich versichert war und in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war. Praktisch heißt das: Wer mit 55 privat versichert ist und es die Jahre davor war, kommt nicht mehr zurück. Auch dann nicht, wenn das Einkommen einbricht, die Erwerbstätigkeit endet oder der Beitrag zur Belastung wird.
Diese Vorschrift ist der Grund, warum der Zeitpunkt der Entscheidung so viel Gewicht hat. Ein Wechsel mit 35 Jahren ist eine Festlegung auf mehrere Jahrzehnte. Wer sich nicht sicher ist, ob er diese Festlegung tragen will, sollte sie nicht treffen.
Ein häufiges Missverständnis. Der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG ist kein Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung. Er ist ein Tarif innerhalb der privaten Krankenversicherung mit begrenztem Leistungsumfang. Die Zugehörigkeit zum System der PKV bleibt bestehen.
5. Die Beiträge im Alter
Der PKV-Beitrag ist nicht statisch. Er wird angepasst, wenn die tatsächlichen Ausgaben von den kalkulierten abweichen, insbesondere wegen des medizinischen Fortschritts und der allgemeinen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen. Diese Anpassungen treffen alle Versicherten eines Tarifs, unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand.
Dem stehen zwei Mechanismen entgegen, die die Belastung im Alter dämpfen sollen. Erstens die Alterungsrückstellung: Ein Teil des Beitrags wird in jungen Jahren angespart, um den altersbedingten Anstieg der Ausgaben später abzufedern. Zweitens der gesetzliche Beitragszuschlag nach § 149 VAG: Vom Kalenderjahr nach Vollendung des 21. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wird ein Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie erhoben, der vollständig der Alterungsrückstellung zugeführt und ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung verwendet wird.
Beides bewirkt eine Dämpfung, keine Garantie. Ein konstanter Beitrag über Jahrzehnte lässt sich nicht zusagen, und niemand sollte das behaupten. Für die Entscheidung folgt daraus eine nüchterne Frage: Können Sie einen Beitrag, der über die Jahre steigt, auch dann noch tragen, wenn Ihr Einkommen mit dem Renteneintritt sinkt?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sieht die Lage im Alter anders aus. Rentnerinnen und Rentner zahlen dort Beiträge auf ihre Rente und weitere beitragspflichtige Einnahmen; zum Beitrag aus der gesetzlichen Rente leistet die Rentenversicherung einen Anteil. Der Beitrag folgt also auch im Ruhestand dem Einkommen. Wer keine belastbare Vorstellung von seiner Einkommenssituation im Alter hat, entscheidet in der PKV auf unsicherer Grundlage.
6. Vorleistung und Abrechnung im Alltag
Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet mit dem Sachleistungsprinzip: Sie legen die Karte vor, die Abrechnung läuft zwischen Arzt und Kasse, Sie sehen die Rechnung im Regelfall nie.
Die private Krankenversicherung arbeitet mit dem Kostenerstattungsprinzip. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und dem Arzt. Sie erhalten die Rechnung, Sie schulden den Betrag, und Sie reichen sie bei Ihrem Versicherer zur Erstattung ein. Dasselbe gilt für Rezepte, Heilmittel und Laborleistungen.
- Sie verwalten Ihre Behandlung mit. Rechnungen sammeln, einreichen, Erstattungen kontrollieren, bei Kürzungen nachfassen. Wer damit nichts zu tun haben möchte, empfindet das als spürbaren Alltagsnachteil.
- Vorleistung ist möglich. Arztrechnungen haben in der Praxis meist eine Zahlungsfrist von zwei bis drei Wochen. Viele Versicherer erstatten schneller, sodass sich die Erstattung häufig abwarten lässt. Bei größeren Behandlungen, etwa im Krankenhaus oder beim Zahnersatz, können jedoch erhebliche Beträge zwischenzeitlich von Ihrem Konto abgehen.
- Erstattet wird, was der Vertrag hergibt. Nicht jede Rechnungsposition ist automatisch gedeckt. Was erstattet wird, steht in Ihrem Tarif, nicht auf der Rechnung. Meinungsverschiedenheiten darüber führen Sie selbst mit Ihrem Versicherer, nicht Ihr Arzt.
- Selbstbehalte wirken sich unmittelbar aus. Ein vereinbarter Selbstbehalt senkt den Beitrag, verlagert aber einen Teil der Kosten in Ihr Budget. Das ist kein Nachteil an sich, muss aber zur eigenen Liquidität passen.
Ein Gegengewicht gibt es: Ab voraussichtlichen Behandlungskosten von 2.000 € haben Sie nach § 192 Abs. 8 VVG Anspruch auf eine verbindliche Auskunft Ihres Versicherers, ob und in welchem Umfang er die Kosten übernimmt. Vor größeren Behandlungen sollte man dieses Recht nutzen.
7. Die Gesundheitsprüfung als Eintrittshürde
Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt jeden auf, der die Voraussetzungen erfüllt, ohne nach dem Gesundheitszustand zu fragen. Die private Krankenversicherung kalkuliert das individuelle Risiko und prüft deshalb vor Vertragsschluss. Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zur Gesundheitsprüfung in der PKV.
Grundlage ist § 19 VVG, die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie müssen alle Fragen des Versicherers nach Ihrem Gesundheitszustand wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Aus dem Ergebnis folgt eines von vier Szenarien:
- Annahme zum Normalbeitrag. Der Regelfall bei unauffälliger Vorgeschichte.
- Annahme mit Risikozuschlag. Der Beitrag liegt dauerhaft über dem kalkulierten Ausgangswert.
- Annahme mit Leistungsausschluss. Bestimmte Erkrankungen oder Körperbereiche werden vom Versicherungsschutz ausgenommen, teils dauerhaft.
- Ablehnung. Der Antrag wird nicht angenommen. Ein Kontrahierungszwang besteht nur für den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG.
Zwei Punkte sind dabei wichtiger, als sie oft dargestellt werden. Erstens: Wer die Gesundheitsprüfung nicht besteht, hat die Wahl gar nicht. Alle Überlegungen zu Leistung und Beitrag sind dann gegenstandslos. Zweitens: Falsche oder unvollständige Angaben können den Versicherer nach § 19 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, und zwar auch noch Jahre später, wenn der Leistungsfall bereits eingetreten ist. Wer eine Vorerkrankung verschweigt, um durch die Prüfung zu kommen, kauft sich das Risiko, im Ernstfall ohne Schutz dazustehen.
Wir erheben auf dieser Website keine Gesundheitsdaten. Kein Formular auf pkv-smartcheck.de fragt nach Diagnosen, Vorerkrankungen, Medikamenten oder Behandlungen. Solche Angaben gehören ausschließlich in den Antrag beim Versicherer.
8. Wofür die PKV umgekehrt tatsächlich spricht
Damit diese Seite nicht in die andere Richtung kippt: Es gibt Konstellationen, in denen die private Krankenversicherung sachlich die bessere Lösung ist. Kurz und ohne Ausschmückung.
Die belastbaren Argumente
- Beihilfeberechtigte. Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Der Dienstherr trägt über die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten; privat abzusichern ist nur der verbleibende Anteil. Für diese Gruppe ist die PKV der systematische Regelfall.
- Der Leistungsumfang steht im Vertrag. Was Ihr Tarif zusagt, ist vertraglich vereinbart und kann nicht durch spätere Gesetzesänderungen einseitig gekürzt werden. Der Leistungskatalog der GKV ist gesetzlich bestimmt und damit politisch veränderbar.
- Ein einzelner Gutverdiener ohne Familienplanung. Wer dauerhaft hoch verdient, keine mitzuversichernden Angehörigen erwartet und die Entscheidung über Jahrzehnte tragen kann, trifft in der PKV eine tragfähige Wahl.
- Der Zugang zu Versorgung, die die GKV nicht vorsieht. Je nach Tarif sind Leistungen versichert, die im gesetzlichen Katalog nicht oder nur eingeschränkt enthalten sind. Was das konkret ist, hängt vollständig vom gewählten Tarif ab und lässt sich pauschal nicht sagen.
Was auf dieser Liste bewusst fehlt, sind Beitragsvergleiche. Der Beitrag einer privaten Krankenversicherung steht erst nach der Gesundheitsprüfung fest. Jede Zahl davor ist eine Behauptung. Aus demselben Grund finden Sie auf dieser Website keine Tarifnamen und keine Beispielbeiträge.
Der Schlussabschnitt: bleiben Sie in der gesetzlichen Versicherung
Gehen Sie die Punkte durch
- Sie haben oder planen Kinder, oder Ihr Partner hat kein nennenswertes eigenes Einkommen.
- Sie rechnen damit, dass Ihr Einkommen in den nächsten Jahren sinkt oder stark schwankt.
- Sie planen Elternzeit, eine längere Auszeit oder eine mehrjährige Teilzeitphase.
- Sie sind 50 Jahre oder älter und damit nahe an der Altersschranke des § 6 Abs. 3a SGB V.
- Sie können nicht abschätzen, welches Einkommen Sie im Ruhestand haben werden.
- Sie möchten mit Rechnungen und Erstattungen nichts zu tun haben.
- Sie liegen mit Ihrem Einkommen nur knapp über der Versicherungspflichtgrenze.
Je mehr dieser Punkte Sie mit Ja beantworten, desto klarer ist die Antwort.
Wenn mehrere dieser Punkte auf Sie zutreffen, bleiben Sie gesetzlich versichert.
Das ist keine rhetorische Vorsichtsmaßnahme und keine Verkaufsfalle mit späterer Wendung. Es ist die Empfehlung. Ein Wechsel, der in Ihrer Lebensplanung nicht aufgeht, wird nicht dadurch besser, dass jemand ihn gut verkauft. Und weil eine Rückkehr ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V praktisch ausgeschlossen ist, korrigiert sich ein Fehler an dieser Stelle nicht von selbst.
Wenn kein einziger der Punkte auf Sie zutrifft, heißt das umgekehrt noch nicht, dass ein Wechsel richtig ist. Es heißt nur, dass die häufigsten Gegengründe bei Ihnen nicht greifen. Ob Sie überhaupt wechseln dürfen, hängt an Status und Einkommen und lässt sich im Wechsel-Check ohne Kontaktdaten klären.
Häufige Fragen zu den Nachteilen der PKV
Was ist der größte Nachteil der privaten Krankenversicherung?
Für die meisten Betroffenen die fehlende Familienversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen und Kinder nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag.
Bei einem Alleinverdiener mit Familie kehrt dieser eine Punkt den Gesamtvergleich häufig um, unabhängig davon, wie ein einzelner Vertrag für sich betrachtet aussieht.
Kann ich von der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Nur, wenn erneut Versicherungspflicht entsteht. In Betracht kommen vor allem ein regelmäßiges Bruttojahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Bezug von Arbeitslosengeld I oder die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner.
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres versperrt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg, wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand und in mindestens der Hälfte dieser Zeit Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung vorlag. Für privat Versicherte in diesem Alter ist die Rückkehr damit praktisch ausgeschlossen.
Steigen die PKV-Beiträge im Alter zwangsläufig?
Beitragsanpassungen sind möglich und in der Vergangenheit auch regelmäßig vorgekommen. Sie folgen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und treffen alle Versicherten eines Tarifs, nicht einzelne Personen wegen ihres Gesundheitszustands.
Dämpfend wirken die Alterungsrückstellung und der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG: 10 % der Bruttoprämie, erhoben ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, fließen in die Alterungsrückstellung und werden ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung eingesetzt. Eine Zusage auf einen konstanten Beitrag ist das nicht, und niemand kann sie seriös geben.
Lohnt sich die PKV für Familien?
In den meisten Fällen nicht, jedenfalls dann nicht, wenn ein Partner kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat. Jede zu versichernde Person erzeugt in der PKV einen eigenen Beitrag, während die GKV dieselbe Familie über die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V abdeckt.
Anders liegt es, wenn beide Partner gut verdienen und ohnehin jeweils eigenständig versichert wären, oder wenn Beihilfeansprüche bestehen. Das ist eine Einzelfallfrage und keine, die sich pauschal beantworten lässt.
Was passiert, wenn ich die Gesundheitsprüfung nicht bestehe?
Dann kommt der gewünschte Vertrag nicht zustande. Möglich sind ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss für bestimmte Erkrankungen oder eine vollständige Ablehnung des Antrags. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nur im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG, der einen deutlich eingeschränkten Leistungsumfang hat.
Wichtig ist die Vollständigkeit der Angaben: Nach § 19 VVG kann der Versicherer bei falschen oder unvollständigen Antworten vom Vertrag zurücktreten, auch noch Jahre später und dann, wenn Sie Leistungen benötigen.
Muss ich in der PKV jede Arztrechnung vorstrecken?
Nicht in jedem Fall. Arztrechnungen haben in der Praxis meist eine Zahlungsfrist von zwei bis drei Wochen, und viele Versicherer erstatten innerhalb weniger Tage, sodass sich die Erstattung oft abwarten lässt. Bei größeren Behandlungen können jedoch erhebliche Beträge zwischenzeitlich von Ihrem Konto abgehen.
Der Aufwand bleibt in jedem Fall bei Ihnen: Rechnungen einreichen, Erstattungen prüfen, bei Kürzungen nachfassen. Ab voraussichtlichen Kosten von 2.000 € können Sie nach § 192 Abs. 8 VVG vorab eine verbindliche Auskunft Ihres Versicherers verlangen.
Sie sind Makler. Warum raten Sie hier von einem Wechsel ab?
Weil eine Vermittlung, die zur Lebenssituation nicht passt, für alle Beteiligten ein Fehler ist. Ein Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO handelt im Auftrag des Kunden, nicht des Versicherers. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht auch keine Vergütung; das ist der Preis dieser Position und wir tragen ihn.
Hinzu kommt: Die Abschlusscourtage einer PKV-Vollversicherung ist nach § 50 VAG auf höchstens neun Monatsbeiträge begrenzt, und es besteht eine Stornohaftung von fünf Jahren. Ein Vertrag, der nicht trägt, ist auch wirtschaftlich kein Erfolg.
Unsicher, ob diese Punkte auf Sie zutreffen?
Wenn Sie nach dieser Seite nicht einordnen können, welche der genannten Punkte in Ihrer Situation wirklich greifen, klären wir das in einem Gespräch. Ohne Kosten, ohne Verpflichtung und ausdrücklich mit dem möglichen Ergebnis, dass Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben sollten.
Was Sie von diesem Gespräch erwarten können
Wir ordnen Ihre Familiensituation, Ihre Einkommensperspektive und Ihr Alter zu den hier beschriebenen Punkten ein. Wenn mehrere davon zutreffen, sagen wir Ihnen das und die Sache ist damit erledigt. Wenn keiner zutrifft, sprechen wir über die nächsten Schritte. Beides ist ein legitimes Ergebnis.
Vielen Dank
Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages bei Ihnen, um einen Termin abzustimmen.
In der Zwischenzeit können Sie im Wechsel-Check nachsehen, ob ein Wechsel in Ihrer Situation rechtlich überhaupt in Betracht kommt.
Lieber erst einmal ohne Kontaktdaten? Der Wechsel-Check ordnet in drei Fragen ein, ob Sie überhaupt wechselberechtigt wären. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 10 SGB V: beitragsfreie Familienversicherung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, einschließlich der Einkommensgrenzen und des Ausschlusses nach Absatz 3
- 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungsfreiheit von Beschäftigten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Versicherungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten
- 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die GKV ab dem 55. Lebensjahr
- 6 Abs. 4 SGB V: Eintritt der Versicherungsfreiheit erst bei Überschreiten auch der Grenze des Folgejahres
- 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen unvollständiger Angaben
- 192 Abs. 8 VVG: Anspruch auf verbindliche Auskunft ab voraussichtlichen Behandlungskosten von 2.000 €
- 193 Abs. 5 VVG: Basistarif und Kontrahierungszwang
- 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers
- 149 VAG: Prämienzuschlag von 10 % zur Alterungsrückstellung, Erhebung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, Verwendung zur Beitragsentlastung ab dem 65. Lebensjahr
- 50 VAG: Begrenzung der Abschlussprovision in der Krankenvollversicherung auf höchstens neun Monatsbeiträge, Stornohaftung fünf Jahre
- 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler
- Gesetzestexte im Wortlaut: § 6 SGB V, § 10 SGB V und § 149 VAG (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de).
- Einkommensgrenzen der Familienversicherung 2026 (565 € im Monat, bei geringfügiger Beschäftigung 603 € im Monat): Verband der Ersatzkassen (vdek).
- Kostenerstattungsprinzip und Ablauf der Rechnungseinreichung: Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
- Werte 2026: Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 €, Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 69.750 €. Der Wert für 2027 von rund 84.500 € ist eine Prognose; maßgeblich ist die Rechtsverordnung, die im Herbst 2026 erwartet wird.
Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar. Ob ein Wechsel in Ihrem Fall sinnvoll ist, lässt sich nur individuell beurteilen.
Wer hinter dieser Seite steht
Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und handelt unabhängig im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht keine Rechnung.
- Vermittlerregisternummer
- D-DINE-6SMPN-85
- Erlaubnis
- § 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
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