Selbstständige und Freiberufler
Private Krankenversicherung für Selbstständige: Die Frage ist nicht, ob Sie dürfen
Angestellte müssen erst eine Einkommensgrenze überspringen, bevor sie überhaupt wechseln können. Für Sie als hauptberuflich Selbstständigen oder Freiberufler gibt es diese Grenze nicht. Sie können jederzeit wechseln, in jedem Jahr, unabhängig vom Gewinn. Damit verschiebt sich die eigentliche Frage: nicht „darf ich?", sondern „trägt die Rechnung über dreißig Jahre?".
Das Wichtigste in Kürze
- Wer hauptberuflich selbstständig ist, unterliegt keiner Versicherungspflicht aus Beschäftigung. Eine Jahresarbeitsentgeltgrenze existiert für Sie deshalb nicht (§ 5 Abs. 5 SGB V).
- Daraus folgt: kein Stichtag, keine Wartezeit, keine Frist. Der Wechsel ist zu jedem Zeitpunkt möglich, sofern die Gesundheitsprüfung des Versicherers zu einem Angebot führt.
- Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, wird der Beitrag nach § 240 SGB V grundsätzlich auf alle Einkunftsarten erhoben, also auch auf Miet- und Kapitaleinkünfte.
- Nach unten greift eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2026 sind das 1.318,33 € im Monat. Auch bei einem Verlustjahr wird also gerechnet, als hätten Sie diesen Betrag verdient.
- Der am häufigsten übersehene Punkt ist nicht die Krankheitskostenversicherung, sondern das Krankentagegeld. Ohne Lohnfortzahlung trägt niemand Ihren Ausfall.
- Für Versicherte über die Künstlersozialkasse sieht die Rechnung grundlegend anders aus, weil die KSK die Hälfte des Beitrags übernimmt.
Warum die Einkommensgrenze für Sie nicht gilt
Die gesetzliche Krankenversicherung knüpft die Versicherungspflicht an einen Tatbestand, nicht an eine Person. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Von dieser Pflicht befreit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst, wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Grenze ist also nichts weiter als die Ausnahme von einer Pflicht, die es bei Ihnen von vornherein nicht gibt.
§ 5 Abs. 5 SGB V stellt das ausdrücklich klar: Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, wird auch durch eine daneben ausgeübte Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Es gibt für Sie keinen Betrag, den Sie erreichen müssten, und keinen Betrag, ab dem Sie etwas verlieren.
Wann gelten Sie als hauptberuflich selbstständig?
Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Die Krankenkassen wenden die Gemeinsamen Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes an. Maßgeblich sind zwei Kriterien, die zusammen betrachtet werden:
- Wirtschaftliche Bedeutung: Die selbstständige Tätigkeit übersteigt in ihrem Ertrag die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich.
- Zeitlicher Aufwand: Sie bildet den Mittelpunkt des Erwerbslebens. Als Orientierung dient in der Regel ein Aufwand von mehr als 20 Stunden in der Woche.
- Vermutungsregel: Wer im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt vermutungsweise als hauptberuflich selbstständig.
Wer neben einer Vollzeitanstellung nebenberuflich selbstständig ist, fällt nicht darunter. Für ihn gilt weiterhin die Logik der Angestellten samt Einkommensgrenze. Die Abgrenzung ist im Einzelfall die entscheidende Vorfrage und wird von der Krankenkasse geprüft, nicht vom Versicherer.
Die Frist zum 30.09.2026 betrifft Sie nicht. Zum 01.01.2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze außerplanmäßig, wodurch ein Teil der Angestellten seine Wechseloption verliert. Das ist ein Thema für Beschäftigte. Was dahintersteckt, lesen Sie auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027. Für Sie ändert diese Gesetzesänderung nichts an der Wechselmöglichkeit.
Zwei Sonderfälle durchbrechen die Regel: selbstständige Künstler und Publizisten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert, ebenso Landwirte über die landwirtschaftliche Krankenkasse. Zur Künstlersozialkasse finden Sie weiter unten einen eigenen Abschnitt.
Was die freiwillige gesetzliche Versicherung für Selbstständige bedeutet
Wer nicht in die private Krankenversicherung wechselt, bleibt in aller Regel freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Das klingt nach demselben System wie zuvor, folgt aber anderen Beitragsregeln. Drei Punkte unterscheiden die freiwillige Mitgliedschaft von der Pflichtversicherung eines Angestellten, und alle drei arbeiten gegen Sie.
1. Der Beitrag greift auf alle Einkunftsarten zu
§ 240 SGB V verlangt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Herangezogen wird deshalb nicht nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern grundsätzlich jede Einnahme zum Lebensunterhalt: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten, Versorgungsbezüge, in bestimmten Konstellationen auch Einkommen des Ehepartners bei der Prüfung. Ein Angestellter zahlt dagegen nur auf sein Arbeitsentgelt. Wer sich neben dem Betrieb eine Immobilie oder ein Depot aufbaut, verbreitert damit also auch seine Beitragsbasis.
Verluste aus einer Einkunftsart lassen sich dabei nicht beliebig mit Gewinnen aus einer anderen verrechnen. Maßgeblich ist bei der selbstständigen Tätigkeit das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV, also der steuerliche Gewinn.
2. Nach unten gibt es einen Boden
Auch wer wenig oder nichts verdient, zahlt nicht wenig oder nichts. Die Beitragsbemessung setzt bei der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage an. Sie beträgt den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit 30. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 € im Monat, woraus sich als Untergrenze 1.318,33 € im Monat ergeben, im Jahr also 15.820 €.
3. Nach oben gibt es einen Deckel
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze steigt der Beitrag nicht weiter. Sie liegt 2026 bei 69.750 € im Jahr, das entspricht 5.812,50 € im Monat. Wer deutlich mehr verdient, zahlt in der gesetzlichen Krankenversicherung den maximalen Betrag und erhält dafür genau dieselbe Leistung wie jemand an der Untergrenze.
- Mindestbemessung 2026
- 1.318,33 €im Monat, das sind 15.820 € im Jahr
- Beitragsbemessungsgrenze 2026
- 5.812,50 €im Monat, das sind 69.750 € im Jahr
- Bezugsgröße 2026
- 3.955 €im Monat, Rechengröße der Untergrenze
Auf diese Bemessungsgrundlage werden der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % oder, ohne Krankengeldanspruch, der ermäßigte Satz von 14,0 % angewendet, dazu der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Für 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 %, die einzelnen Kassen bewegen sich zwischen 2,18 % und 4,39 %. Hinzu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %. Den vollständigen Satz tragen Sie als Selbstständiger allein; einen Arbeitgeberanteil nach § 257 SGB V gibt es nicht.
Werte für 2027 sind Prognosen. Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze und Mindestbemessung für 2027 werden erst durch Rechtsverordnung festgesetzt, erwartet im Herbst 2026. Für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027 kursieren Erwartungen von 3,3 % bis 3,7 %; das politische Ziel liegt bei 2,9 %. Verbindlich ist keiner dieser Werte.
Krankentagegeld: der Punkt, den Selbstständige am häufigsten übersehen
In der Beratung dreht sich fast alles um die Erstattung von Arztrechnungen. Das ist verständlich, aber es ist nicht der Teil, an dem eine Selbstständigkeit scheitert. Ein Angestellter bekommt sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Sie bekommen ab dem ersten Tag nichts, wenn Sie nichts vereinbart haben. Die laufenden Kosten Ihres Betriebs interessiert Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht.
In der gesetzlichen Krankenversicherung
Für hauptberuflich Selbstständige ist der Krankengeldanspruch zunächst ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V lässt ihn nur entstehen, wenn Sie gegenüber Ihrer Kasse eine Wahlerklärung abgeben. Tun Sie das, gilt der allgemeine Beitragssatz statt des ermäßigten, und die Leistung setzt erst mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ein, also ab dem 43. Tag. Die ersten sechs Wochen bleiben ungedeckt. Zusätzlich ist die Höhe durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
Wer die ersten sechs Wochen absichern will, braucht einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V. Diese Tarife bieten die Kassen gegen eine gesonderte Prämie an, sie binden in der Regel drei Jahre an die Kasse, und ihre Ausgestaltung unterscheidet sich von Kasse zu Kasse erheblich. Ein Vergleich lohnt hier genauso wie in der privaten Welt.
In der privaten Krankenversicherung
Hier ist das Krankentagegeld ein eigenständiger Vertragsbestandteil, den Sie in zwei Dimensionen selbst festlegen: die Karenzzeit und die Höhe des Tagessatzes.
Krankengeld
- Für hauptberuflich Selbstständige zunächst ausgeschlossen, nur über Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V.
- Leistung ab Beginn der siebten Woche, also ab dem 43. Tag.
- Frühere Absicherung nur über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V, in der Regel mit Bindungsfrist.
- Höhe an das beitragspflichtige Einkommen gekoppelt und durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Krankentagegeld
- Eigenständiger Vertrag, frei wählbar und auch ohne private Krankheitskostenversicherung abschließbar.
- Karenzzeit wählbar, üblich ab dem 15., 22., 29. oder 43. Tag.
- Tagessatz frei vereinbar, jedoch begrenzt durch das tatsächliche Nettoeinkommen.
- Leistung wird steuerfrei und ohne Anrechnung auf andere Einkünfte gezahlt.
Warum die Karenzzeit eine Liquiditätsfrage ist
Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem ersten Leistungstag. Sie ist keine Wartezeit im Sinne einer Sperre, sondern eine bewusst gewählte Selbstbeteiligung. Je früher die Leistung einsetzen soll, desto höher fällt der Beitrag aus, weil kurze Ausfälle statistisch häufig sind. Je später sie einsetzt, desto günstiger wird der Schutz, und desto länger müssen Sie die Lücke aus eigener Kraft überbrücken.
Die brauchbare Faustregel lautet deshalb nicht „so früh wie möglich", sondern: Wie viele Wochen kann Ihr Betrieb ohne Ihre Arbeitskraft und ohne Einnahmen bestehen, ohne dass Sie Substanz angreifen? Wer eine belastbare Rücklage hat, wählt eine längere Karenzzeit bewusst. Wer keine hat, sollte den Schutz früh ansetzen, auch wenn das den Beitrag nach oben zieht.
Warum die Höhe zum Gewinn passen muss
Das Krankentagegeld unterliegt dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot. Vereinbart werden darf nur ein Tagessatz, der Ihr tatsächliches Nettoeinkommen nicht übersteigt. Maßstab ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Wer den Tagessatz am Umsatz orientiert, versichert eine Summe, die im Leistungsfall nicht gezahlt wird.
Umgekehrt gilt: Sinkt Ihr Einkommen dauerhaft unter den versicherten Tagessatz, darf der Versicherer nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung den Tagessatz und den Beitrag entsprechend herabsetzen. Der Versicherer prüft das im Leistungsfall anhand Ihrer Steuerbescheide. Für Selbstständige mit schwankendem Gewinn heißt das: Der einmal gewählte Tagessatz ist keine Entscheidung für die Ewigkeit, sondern gehört alle paar Jahre auf den Prüfstand, in beide Richtungen.
Ein dritter Punkt wird oft übersehen: Das Krankentagegeld ersetzt Ihren Verdienstausfall, nicht die Fixkosten des Betriebs. Miete, Leasingraten und Gehälter laufen weiter. Dafür gibt es eine eigene Produktkategorie, die Betriebskostenversicherung. Wer beides in einen Topf wirft, unterschätzt seinen Bedarf.
Was in der Gründungsphase gilt
Der Übergang aus einer Anstellung in die Selbstständigkeit ist der Moment, in dem die Weichen gestellt werden. Solange Sie beschäftigt sind, richtet sich Ihr Status nach dem Arbeitsentgelt. Endet die Beschäftigung, endet auch die Versicherungspflicht daraus. Was danach passiert, hängt davon ab, ob Sie aktiv entscheiden oder nicht.
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Ohne Erklärung setzt sich die gesetzliche Versicherung fort
Erklären Sie nichts, greift die obligatorische Anschlussversicherung: Die Mitgliedschaft läuft als freiwillige Versicherung weiter. Das ist eine Auffangregelung, damit niemand ohne Schutz dasteht, keine bewusste Entscheidung.
§ 188 Abs. 4 SGB V -
Der Austritt braucht einen Nachweis
Die freiwillige Mitgliedschaft endet unter anderem mit dem Wirksamwerden des Austritts. Die Kasse verlangt dafür den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, also den Nachweis des privaten Vertrags. Ohne diesen Nachweis läuft die Mitgliedschaft weiter.
§ 191 SGB V -
Wer zuletzt privat versichert war, bleibt es einfach
Kommen Sie nicht aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern waren bereits privat versichert, entsteht durch die Gründung keine neue Versicherungspflicht. Es besteht schlicht kein Handlungsbedarf gegenüber einer Krankenkasse.
§ 5 Abs. 5 SGB V -
Der Arbeitgeberzuschuss fällt weg
Als Angestellter mit privater Krankenversicherung erhalten Sie einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Mit dem Ende der Beschäftigung entfällt er vollständig. Das ist in der Liquiditätsplanung der ersten Monate einer der am häufigsten übersehenen Posten.
§ 257 SGB V
Gründungszuschuss und Krankenversicherung
Wer aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I heraus gründet, kann einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III beantragen. Er besteht in der ersten Phase von sechs Monaten aus der Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale von 300 € im Monat zur sozialen Sicherung, in einer möglichen zweiten Phase von neun Monaten nur noch aus dieser Pauschale. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Bewilligung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Für die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Regel wichtig: Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses von 300 € im Monat darf bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigt werden. Die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes wird dagegen als Einnahme zum Lebensunterhalt herangezogen. Die Pauschale selbst ist seit ihrer Einführung unverändert geblieben, während die Mindestbeiträge Jahr für Jahr gestiegen sind. Sie deckt heute deutlich weniger ab als zu Beginn.
Zeitfenster heißt nicht Zeitdruck. Ein privater Antrag durchläuft eine Gesundheitsprüfung nach § 19 VVG. Bis Annahme, Risikoprüfung und gegebenenfalls Rückfragen abgeschlossen sind, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Wer die Entscheidung erst am letzten Tag der Kündigungsfrist trifft, entscheidet unter Bedingungen, die er sich nicht ausgesucht hat.
Beitrag im Alter und schwankendes Einkommen
Hier liegt der Kern der unternehmerischen Abwägung, und hier trennen sich die beiden Systeme grundsätzlich. Der gesetzliche Beitrag ist ein Prozentsatz auf Ihr Einkommen. Bricht der Gewinn ein, sinkt er mit, bis zur Mindestbemessungsgrundlage. Der private Beitrag ist ein Preis für ein kalkuliertes Risiko. Er richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und vereinbartem Leistungsumfang. Ihr Gewinn spielt darin keine Rolle, weder nach oben noch nach unten.
Der private Beitrag sinkt nicht, wenn Ihr Geschäft schlechter läuft. Für einen Angestellten mit stabilem Gehalt ist das eine Nebensächlichkeit. Für einen Selbstständigen mit einem schwachen Jahr, einem verlorenen Großkunden oder einer Auftragsflaute ist es ein reales Liquiditätsrisiko. Wer in die private Krankenversicherung wechselt, sollte diesen Beitrag wie eine Fixkostenposition behandeln, die auch in einem Verlustjahr bedient werden muss. Wie sich die Beitragsentwicklung über die Jahrzehnte darstellt und welche Mechanismen dahinterstehen, erklären wir ausführlich unter PKV-Beiträge im Alter.
Umgekehrt gilt aber auch: Die gesetzliche Versicherung ist nicht beliebig anpassungsfähig. Unterhalb von 15.820 € Jahreseinkommen sinkt der Beitrag nicht weiter, weil die Mindestbemessung greift. Wer glaubt, im schlechten Jahr in der gesetzlichen Kasse kaum etwas zu zahlen, rechnet falsch.
Welche Instrumente die private Versicherung kennt
- Tarifwechsel nach § 204 VVG: Sie können innerhalb desselben Versicherers in jeden anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln und nehmen die aufgebauten Alterungsrückstellungen mit. Für Mehrleistungen darf der Versicherer eine erneute Risikoprüfung verlangen, für gleichwertige oder geringere Leistungen nicht. Dieses Recht ist gesetzlich, nicht freiwillig.
- Selbstbehalt anpassen: Ein höherer Selbstbehalt senkt den laufenden Beitrag, verlagert aber Kosten in Ihr eigenes Risiko.
- Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG: Ein gesetzlich definierter Auffangtarif, dessen Beitrag den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf und der bei Hilfebedürftigkeit weiter reduziert wird. Sein Leistungsumfang orientiert sich an der gesetzlichen Versorgung, liegt also deutlich unter dem üblicher privater Tarife.
- Alterungsrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag: Die private Kalkulation bildet über die Jahre Rückstellungen, die den Beitragsanstieg im Alter dämpfen sollen. Ergänzend wird in der Regel bis zum 60. Lebensjahr ein gesetzlicher Zuschlag erhoben, der ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung eingesetzt wird.
Die Rückkehr ist der eigentliche Engpass
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung setzt voraus, dass erneut Versicherungspflicht entsteht. Für Selbstständige heißt das praktisch: Aufgabe oder deutliche Reduzierung der Selbstständigkeit und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Entgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg zusätzlich, wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand. Die Entscheidung ist damit faktisch eine Entscheidung für den Rest des Erwerbslebens. Wo Sie heute stehen, ordnet der Wechsel-Check in wenigen Minuten ein.
Wann die gesetzliche Versicherung für Selbstständige die bessere Wahl bleibt
Ein Makler, der jedem Selbstständigen zum Wechsel rät, macht seine Arbeit nicht. Es gibt Konstellationen, in denen die gesetzliche Krankenversicherung rechnerisch und strukturell überlegen ist. Diese vier sind die häufigsten. Die systematischen Schwachstellen des privaten Systems haben wir unabhängig davon unter Nachteile der PKV zusammengetragen.
Familie mit einem Verdiener
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert Ehepartner ohne eigenes nennenswertes Einkommen und Kinder ohne eigenen Beitrag mit. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag, das Kind ebenso wie der Partner. Bei einem Verdiener mit Partner und zwei Kindern kehrt sich die Rechnung damit häufig um. Beachten Sie zusätzlich § 10 Abs. 3 SGB V: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil ein Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat und regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil.
Geringer oder unsicherer Gewinn
Wer knapp über der Mindestbemessungsgrundlage liegt, zahlt in der gesetzlichen Kasse einen Beitrag nahe der Untergrenze und erhält den vollen Leistungsanspruch. Ein privater Vertrag, der dagegen antreten müsste, wäre entweder im Leistungsumfang reduziert oder in der Kalkulation nicht tragfähig. Kommt Einkommensschwankung hinzu, wiegt die Einkommensabhängigkeit des gesetzlichen Beitrags schwer.
Absehbare Rückkehr in die Anstellung
Wer die Selbstständigkeit als Abschnitt plant und damit rechnet, in einigen Jahren wieder angestellt zu arbeiten, sollte die Sperre ab dem 55. Lebensjahr und die Voraussetzungen der Rückkehr sehr genau prüfen, bevor er wechselt.
Gesundheitliche Vorbelastung
Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt jeden auf, unabhängig vom Gesundheitszustand. Die private Krankenversicherung prüft das Risiko und kann Zuschläge erheben, Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Das ist kein Makel, sondern Systemlogik. Ob und zu welchen Bedingungen ein Antrag angenommen wird, lässt sich erst nach der Gesundheitsprüfung sagen und ist deshalb auf dieser Seite bewusst nicht beziffert.
Künstlersozialkasse: eine völlig andere Rechnung
Für selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizisten gilt fast nichts von dem, was oben steht. Wer über die Künstlersozialkasse versichert ist, steht sozialversicherungsrechtlich fast wie ein Angestellter da, und das verschiebt den Vergleich zwischen den Systemen grundlegend.
Wer darüber versichert ist
Erfasst sind selbstständig erwerbstätige Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Voraussetzung ist ein voraussichtliches jährliches Arbeitseinkommen von mindestens 3.900 €; Berufsanfänger sind in den ersten drei Jahren davon ausgenommen. Die Versicherungspflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Künstlersozialkasse selbst ist dabei keine Krankenkasse, sondern die Einzugs- und Verwaltungsstelle; Ihre Krankenkasse wählen Sie weiterhin selbst.
Warum die Rechnung anders aussieht
Versicherte über die Künstlersozialkasse tragen nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge, so wie ein abhängig Beschäftigter. Die andere Hälfte finanziert sich aus einem Bundeszuschuss von 20 % und aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Der Abgabesatz sinkt 2026 von 5,0 % auf 4,9 %. Ein Selbstständiger außerhalb der Künstlersozialkasse trägt seinen Beitrag dagegen vollständig allein. Dieser strukturelle Unterschied wiegt bei der Systementscheidung schwerer als jedes Leistungsdetail.
Wann eine Befreiung möglich ist
- Berufsanfänger: In den ersten drei Jahren der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Der Antrag ist an eine kurze Frist gebunden, üblicherweise drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse, und setzt den Nachweis einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung voraus.
- Höherverdienende: Eine Befreiung ist möglich, wenn das Arbeitseinkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Künstlersozialkasse nennt für einen Befreiungsantrag im Jahr 2026 einen Gesamtbetrag von 209.700 € für die Jahre 2023 bis 2025.
- Zuschuss statt Arbeitgeberanteil: Wer befreit ist und sich privat versichert, erhält von der Künstlersozialkasse auf Antrag einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Er beträgt grundsätzlich bis zur Hälfte des Beitrags, begrenzt auf den Betrag, den die Kasse bei gesetzlicher Versicherung getragen hätte.
Die Befreiung ist eine Einbahnstraße. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bindet für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Ein späterer Sinneswandel führt nicht zurück. Wer diese Entscheidung trifft, sollte sie deshalb mit derselben Sorgfalt treffen wie jede andere langfristige unternehmerische Festlegung.
Ihre Situation als Selbstständiger durchsprechen
Ob ein Wechsel für Sie trägt, hängt an Ihrer Familiensituation, an der Stabilität Ihres Gewinns, an Ihrem Bedarf beim Krankentagegeld und an der Gesundheitsprüfung. Das lässt sich nicht über ein Formular entscheiden, sondern nur im Gespräch. Wir melden uns und ordnen Ihre Lage mit Ihnen ein, unverbindlich und ohne Kosten.
Vielen Dank
Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages, um einen Termin für das kostenlose Erstgespräch abzustimmen.
Bis dahin können Sie im Wechsel-Check nachsehen, wie Ihre Ausgangslage eingeordnet wird.
Häufige Fragen von Selbstständigen
Brauche ich als Selbstständiger ein Mindesteinkommen, um in die PKV zu wechseln?
Nein. Für hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler gibt es keine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Höhe Ihres Gewinns ist für die rechtliche Wechselmöglichkeit ohne Bedeutung.
Rechtlich entscheidend sind zwei andere Punkte: dass Ihre Tätigkeit tatsächlich als hauptberuflich selbstständig eingestuft wird, und dass der Versicherer Ihren Antrag nach der Gesundheitsprüfung annimmt. Wirtschaftlich sollte allerdings jeder prüfen, ob ein Beitrag, der nicht mit dem Gewinn sinkt, dauerhaft tragfähig ist.
Betrifft mich die Frist zum 30.09.2026?
Nein. Diese Frist ergibt sich aus der Kündigungslogik der gesetzlichen Krankenversicherung für Angestellte, die zum 01.01.2027 versicherungsfrei werden wollen, bevor die Versicherungspflichtgrenze außerplanmäßig steigt.
Da für Sie keine Einkommensgrenze gilt, entsteht daraus für Sie kein Handlungsdruck. Die Hintergründe der Gesetzesänderung stehen auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
Was passiert mit meinem Beitrag, wenn mein Gewinn einbricht?
In der privaten Krankenversicherung nichts. Der Beitrag ist unabhängig vom Einkommen kalkuliert und läuft in einem Verlustjahr unverändert weiter. Als Instrumente bleiben der Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers nach § 204 VVG unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen, eine Anpassung des Selbstbehalts und im äußersten Fall der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt der Beitrag mit dem Einkommen, allerdings nur bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat (Stand 2026). Darunter sinkt er nicht weiter.
Ist ein Krankentagegeld gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG bezieht sich auf die Krankheitskostenversicherung, nicht auf das Krankentagegeld. Praktisch ist es für Selbstständige dennoch der wichtigere Baustein, weil es für Sie keine Entgeltfortzahlung gibt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht ein Krankengeldanspruch für hauptberuflich Selbstständige nur über die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V und dann erst ab dem 43. Tag. Ohne Erklärung und ohne Wahltarif besteht überhaupt kein Anspruch auf Entgeltersatz.
Kann ich als Selbstständiger später zurück in die gesetzliche Kasse?
Nur, wenn erneut Versicherungspflicht entsteht. Das setzt in aller Regel voraus, dass Sie die Selbstständigkeit aufgeben oder deutlich reduzieren und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen.
Ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr zusätzlich, wenn in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand. Der Wechsel sollte deshalb als Entscheidung für das restliche Erwerbsleben geplant werden.
Bekomme ich als Selbstständiger einen Zuschuss zu meiner privaten Versicherung?
In der Regel nicht. Den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V gibt es nur bei einer Beschäftigung; mit dem Schritt in die Selbstständigkeit entfällt er. Eine wichtige Ausnahme ist die Künstlersozialkasse: Wer von der Versicherungspflicht befreit ist, erhält auf Antrag einen Beitragszuschuss.
Unabhängig davon lassen sich Beiträge zur Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Für die Einordnung im Einzelfall ist die steuerliche Beratung zuständig, nicht der Versicherungsmakler.
Was kostet die Beratung?
Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Die Abschlusscourtage einer privaten Vollversicherung ist durch § 50 VAG auf höchstens neun Monatsbeiträge begrenzt; hinzu kommt eine Stornohaftung von fünf Jahren.
Kommt kein Vertrag zustande, entsteht ebenfalls keine Rechnung. Auch nicht für ein Erstgespräch oder einen Vergleich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungspflicht der gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten, Abgrenzung zur Selbstständigkeit
- 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: Versicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten
- 5 Abs. 5 SGB V: keine Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit
- 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungsfreiheit oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (gilt für Beschäftigte)
- 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die GKV ab dem 55. Lebensjahr
- 10 SGB V: beitragsfreie Familienversicherung, Ausschluss nach Absatz 3
- 44 Abs. 2 SGB V: Krankengeldanspruch hauptberuflich Selbstständiger nur nach Wahlerklärung
- 53 Abs. 6 SGB V: Wahltarif Krankengeld der Krankenkassen
- 188 Abs. 4 SGB V: obligatorische Anschlussversicherung
- 191 SGB V: Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, Nachweis anderweitiger Absicherung
- 240 SGB V: Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Mindestbemessung, Ausnahme für die Pauschale des Gründungszuschusses
- 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers (entfällt in der Selbstständigkeit)
- 15 SGB IV: Arbeitseinkommen als steuerlicher Gewinn
- 93 SGB III: Gründungszuschuss
- 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht bei der Gesundheitsprüfung
- 193 Abs. 3 und Abs. 5 VVG: Pflicht zur Versicherung, Basistarif
- 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers
- 50 VAG: Begrenzung der Abschlussprovision, Stornohaftung
- 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung
- 1 und § 6 KSVG: Künstlersozialversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht
Recherchierte Zahlen und amtliche Quellen:
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Bezugsgröße 3.955 € im Monat, Beitragsbemessungsgrenze KV 5.812,50 € im Monat): Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026, gesetze-im-internet.de
- Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Bundesministerium für Gesundheit
- Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Selbstständige 2026: Haufe, Freiwillige Krankenversicherung
- Voraussetzungen, Beiträge und Befreiungstatbestände der Künstlersozialversicherung: Künstlersozialkasse
- Künstlersozialabgabe 2026 in Höhe von 4,9 %: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit: Gemeinsame Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes
Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Alle genannten Werte für 2027 sind Prognosen; verbindlich werden sie erst durch Rechtsverordnung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung dar.
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Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und handelt unabhängig im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist.
- Vermittlerregisternummer
- D-DINE-6SMPN-85
- Erlaubnis
- § 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
- Registerabfrage
- vermittlerregister.info