Vorerkrankungen und Annahme

Gesundheits­prüfung in der PKV: die eigentliche Hürde

Wer über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenkt, rechnet meist zuerst. Das ist der falsche Anfang. Ob Sie überhaupt und zu welchen Bedingungen aufgenommen werden, entscheidet die Gesundheitsprüfung. Und wer sie unterschätzt, riskiert mehr als eine Absage: nämlich einen Vertrag, der im Ernstfall keinen Bestand hat, oder eine Antragshistorie, die spätere Anträge belastet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die private Krankenversicherung prüft jeden Antrag einzeln. Es gibt keinen allgemeinen Aufnahmeanspruch, mit einer engen Ausnahme im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG.
  • Abgefragt werden je nach Gesellschaft unterschiedliche Zeiträume, üblicherweise drei bis fünf Jahre ambulant, fünf bis zehn Jahre stationär, bei Psychotherapie häufig zehn Jahre.
  • Vier Ergebnisse sind möglich: Annahme zu normalen Bedingungen, Annahme mit Risikozuschlag, Annahme mit Leistungsausschluss oder Ablehnung. Manche Gesellschaften stellen einen Antrag auch zunächst zurück.
  • Verschweigen ist die schlechteste Option. § 19 VVG erlaubt dem Versicherer Rücktritt, Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung, bei Arglist auch die Anfechtung. Die Rechte laufen erst nach fünf, bei Vorsatz nach zehn Jahren ab (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Der saubere Weg ist die anonyme Risikovoranfrage: Der Makler fragt ohne Ihren Namen bei mehreren Gesellschaften an. Es entsteht kein Antrag, damit auch keine dokumentierte Ablehnung.

Was Versicherer tatsächlich fragen

Die Gesundheitsfragen im Antrag sind keine Formalie, sondern der eigentliche Vertragsgegenstand. Der Versicherer kalkuliert daraus sein Risiko und legt fest, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag schließt. Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut der Fragen im jeweiligen Antrag, nicht Ihre eigene Einschätzung, ob etwas „schlimm genug" war.

Typisch abgefragt werden:

  • Ambulante Behandlungen: Arztbesuche, Untersuchungen, Diagnosen, auch bei Fachärzten, Heilpraktikern und im Rahmen von Vorsorge.
  • Stationäre Aufenthalte und Operationen, einschließlich Kur, Reha und Tagesklinik.
  • Medikamente: dauerhaft oder wiederholt eingenommene Präparate, oft ohne festen Zeitrahmen.
  • Psychotherapie und psychische Beschwerden, häufig mit dem längsten Abfragezeitraum überhaupt.
  • Zahnbehandlungen: fehlende, ersetzte und überkronte Zähne, laufende oder angeratene Behandlungen, kieferorthopädische Maßnahmen.
  • Beschwerden ohne Diagnose, angeratene, aber nicht durchgeführte Behandlungen sowie bestehende Beeinträchtigungen.
  • Frühere Anträge bei anderen Gesellschaften, die abgelehnt, zurückgestellt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen wurden.

Abfragezeiträume: die Spanne am Markt

Eine Auswertung von 31 Anträgen zur Krankenvollversicherung zeigt, wie unterschiedlich die Gesellschaften ihre Zeiträume setzen. Genau diese Unterschiede entscheiden im Einzelfall darüber, ob eine zurückliegende Behandlung überhaupt anzugeben ist:

Ambulante Behandlungen
meist 3 Jahre, bei einzelnen Gesellschaften 5 Jahre
Stationäre Behandlungen
überwiegend 5 Jahre, bei einigen Gesellschaften 10 Jahre
Psychotherapie
häufig 10 Jahre, teilweise 5 Jahre
Zahnbehandlungen
überwiegend 3 Jahre, im Einzelfall kürzer oder länger; Zahnersatz oft unabhängig vom Zeitraum
Medikamente
uneinheitlich, von einem Jahr bis zu Fragen ohne Zeitbegrenzung

Quelle: Marktübersicht der Abfragezeiträume in Anträgen zur Krankenvollversicherung, pkv.wiki. Die Angaben sind Orientierungswerte; verbindlich ist stets der Wortlaut des konkreten Antrags.

Praktische Folge. Weil die Zeiträume auseinanderliegen, kann derselbe Sachverhalt bei einer Gesellschaft anzeigepflichtig sein und bei einer anderen außerhalb des Fragezeitraums liegen. Das ist einer der Gründe, warum sich die Auswahl der Gesellschaft an Ihrer Gesundheitshistorie orientieren sollte und nicht umgekehrt.


Die möglichen Ergebnisse der Risikoprüfung

Am Ende der Prüfung steht ein Votum des Risikoprüfers. Vier Varianten kommen in der Praxis vor, dazu die vorläufige Zurückstellung. Wichtig ist, was jede davon für Sie bedeutet, und zwar dauerhaft, nicht nur am Tag des Vertragsschlusses.

Ergebnis 1

Annahme zu normalen Bedingungen

Der Antrag wird ohne Einschränkung angenommen. Es gilt der reguläre Beitrag des gewählten Tarifs, der volle Leistungsumfang steht Ihnen offen. Das ist der Regelfall bei unauffälliger Historie.

Ergebnis 2

Annahme mit Risikozuschlag

Sie erhalten den vollen vertraglichen Leistungsumfang, zahlen aber einen Aufschlag auf den Beitrag. Der Zuschlag bildet das erhöhte Risiko rechnerisch ab und wird in der Regel prozentual oder als fester Betrag ausgewiesen.

Für die Praxis meist die bessere der beiden Erschwernisse: Die betreffende Erkrankung bleibt versichert. Ein einmal vereinbarter Zuschlag entfällt allerdings nicht automatisch, wenn die Erkrankung ausheilt. Eine Überprüfung lässt sich beantragen, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Ergebnis 3

Annahme mit Leistungsausschluss

Der Beitrag bleibt unverändert, dafür sind bestimmte Erkrankungen, Körperteile oder Behandlungen dauerhaft vom Versicherungsschutz ausgenommen. Kosten in diesem Bereich tragen Sie selbst, ohne Obergrenze.

Ein Ausschluss ist nur dann vertretbar, wenn er klar abgegrenzt ist und einen Bereich betrifft, der absehbar keine hohen Kosten auslöst. Bei einem breit formulierten Ausschluss in einem zentralen Bereich, etwa der Wirbelsäule oder der Psyche, ist ein Zuschlag fast immer die tragfähigere Lösung. Diese Abwägung gehört ins Beratungsgespräch, nicht in ein Formular.

Ergebnis 4

Ablehnung

Der Versicherer schließt den Vertrag nicht. In der Krankenvollversicherung besteht kein allgemeiner Kontrahierungszwang; jede Gesellschaft entscheidet nach ihren eigenen Annahmerichtlinien. Eine Ablehnung bei einer Gesellschaft bedeutet deshalb nicht automatisch eine Ablehnung bei allen.

Sie hat aber Nachwirkungen: Viele Anträge fragen ausdrücklich nach früheren Ablehnungen. Genau deshalb sollte ein Antrag erst gestellt werden, wenn das Ergebnis absehbar ist.

Zwischenform

Zurückstellung

Der Versicherer entscheidet noch nicht abschließend, sondern vertagt, etwa bis eine laufende Behandlung abgeschlossen oder eine Diagnostik ausgewertet ist. Auch die Zurückstellung zählt in vielen Anträgen als anzeigepflichtiger Vorgang.


Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG

Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat. Der Maßstab ist also die gestellte Frage. Was nicht gefragt wird, muss nicht ungefragt mitgeteilt werden. Was gefragt wird, muss vollständig und richtig beantwortet werden.

Was passiert, wenn das nicht geschieht, regeln die folgenden Absätze. Der Reihe nach:

  • Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG): Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Der Schutz entfällt dann.
  • Kündigung (§ 19 Abs. 3 VVG): War die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der Versicherer kann stattdessen mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Rückwirkende Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 4 VVG): Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, aber zu anderen Bedingungen, werden diese Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Aus einem vermeintlich normalen Vertrag wird nachträglich einer mit Zuschlag oder Ausschluss.
  • Belehrungspflicht (§ 19 Abs. 5 VVG): Diese Rechte stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
  • Arglistige Täuschung (§ 22 VVG): Daneben bleibt das Recht zur Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften unberührt. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an.

Der Punkt, den fast alle unterschätzen: die Fristen

§ 21 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Rechte des Versicherers fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Und für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht.

Praktisch bedeutet das: Eine verschwiegene Vorerkrankung ist kein Risiko, das nach der Policierung verschwindet. Sie wird typischerweise genau dann relevant, wenn Sie den Versicherungsschutz brauchen, weil der Versicherer im Leistungsfall die Vorgeschichte prüft. Nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer beim Rücktritt nach einem Versicherungsfall zwar leistungspflichtig, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt diese Einschränkung.

Deshalb die klare Empfehlung. Geben Sie alles an, wonach gefragt wird, auch wenn Sie es für unbedeutend halten. Wer unsicher ist, was in seiner Akte steht, kann bei Krankenkasse und behandelnden Ärzten eine Auskunft anfordern. Das ist mühsamer als das Ausfüllen eines Antrags, aber es ist der einzige Weg zu einem Vertrag, der auch in fünfzehn Jahren noch trägt.


Warum ein regulärer Antrag „ins Blaue" riskant ist

Zu diesem Thema kursiert viel Halbwissen. Wir ordnen es nüchtern ein.

Das HIS und die private Krankenversicherung

Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) ist eine von der Versicherungswirtschaft getragene Auskunftei, betrieben von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden. Versicherer nutzen es zur Risikobeurteilung im Antragsfall und zur Sachverhaltsaufklärung im Leistungsfall.

Wichtig, und in Beratungsgesprächen oft falsch dargestellt: Nach der Übersicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen sind an das HIS die Sparten Kfz, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben, Transport und Haftpflicht angeschlossen. Die private Krankenversicherung gehört nicht dazu. Eine abgelehnte Anfrage zur Krankenvollversicherung landet also nicht in dieser zentralen Datei. Wer Ihnen erzählt, Sie seien nach einer Ablehnung „im System verbrannt", dramatisiert.

Der reale Mechanismus wirkt trotzdem

Das Risiko liegt woanders, und es ist konkret genug, um es ernst zu nehmen:

  • Die Antragsfrage. Zahlreiche Anträge fragen ausdrücklich, ob in einem bestimmten Zeitraum, häufig den letzten fünf Jahren, ein Antrag auf Kranken- oder Lebensversicherung abgelehnt, zurückgestellt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen wurde. Diese Frage ist nach § 19 VVG wahrheitsgemäß zu beantworten. Ein einmal ausgelöstes „Nein, aber" begleitet Sie also aktiv in jeden weiteren Antrag.
  • Die eigene Historie der Gesellschaft. Jeder Versicherer speichert seine eigenen Antragsvorgänge. Ein zweiter Anlauf beim selben Haus trifft auf die Akte des ersten.
  • Der Signaleffekt. Für einen Risikoprüfer ist die Vorablehnung eines Wettbewerbers ein Hinweis, dem er nachgeht. Sie verschlechtert die Ausgangslage, auch wenn sie keine Bindungswirkung hat.

Für andere Sparten sieht es anders aus: In der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung spielt das HIS sehr wohl eine Rolle. Wer parallel eine Absicherung der Arbeitskraft plant, sollte die Reihenfolge der Anträge deshalb erst recht planen und nicht dem Zufall überlassen.

Ihr Auskunftsrecht. Nach Art. 15 DSGVO können Sie bei der Besurance HIS GmbH jederzeit kostenlos erfragen, welche Daten dort zu Ihrer Person gespeichert sind. Ein Formular dafür stellt der Betreiber online bereit.


Die anonyme Risikovoranfrage: der saubere Weg

Die anonyme Risikovoranfrage löst das Grundproblem: Sie erfahren, wie die Gesellschaften Ihren Fall bewerten, bevor irgendwo ein Antrag mit Ihrem Namen liegt. Der Makler schildert Ihre Gesundheitshistorie sachlich und ohne personenbezogene Daten und bittet mehrere Risikoprüfabteilungen um eine Einschätzung.

Weil die Gesellschaften den Vorgang niemandem zuordnen können, entsteht kein Antrag, keine Ablehnung und kein Eintrag in irgendeiner Akte. Fällt eine Rückmeldung ungünstig aus, hat das keine Konsequenzen für spätere Anträge bei anderen Häusern. Fällt sie günstig aus, wissen Sie, wo Sie den Antrag stellen.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Erstgespräch und Sichtung

    Wir klären zunächst die Rahmenbedingungen: Sind Sie überhaupt wechselberechtigt, welcher Zeitplan gilt, welche Absicherung soll die PKV leisten. Erst danach sprechen wir über Ihre Gesundheitshistorie, und zwar persönlich, nicht über ein Webformular.

  2. Unterlagen zusammenstellen

    Je genauer die Beschreibung, desto belastbarer das Votum. Hilfreich sind Arztberichte, Befunde, Entlassungsbriefe, Therapieberichte und eine Übersicht Ihrer Medikamente. Bei Bedarf helfen wir Ihnen, fehlende Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse oder Ihren Ärzten anzufordern.

  3. Anonymisierte Anfrage an mehrere Gesellschaften

    Wir formulieren den Sachverhalt medizinisch korrekt, aber ohne Name, Anschrift und Geburtsdatum, und richten ihn gezielt an die Häuser, deren Annahmerichtlinien zu Ihrem Bild passen. Parallel, nicht nacheinander, damit Sie eine echte Auswahl bekommen.

  4. Voten auswerten

    Die Rückmeldungen reichen von der normalen Annahme über Zuschlag oder Ausschluss bis zur Absage. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass die geschilderten Angaben vollständig und zutreffend sind; verbindlich wird eine Zusage erst mit der Antragsannahme. Wir stellen die Voten nebeneinander und erklären, was sie im Alltag bedeuten.

    § 19 VVG bleibt maßgeblich
  5. Antrag nur dort, wo das Ergebnis passt

    Erst jetzt wird ein namentlicher Antrag gestellt, bei der Gesellschaft mit dem für Sie besten Votum. Die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung ist damit erheblich reduziert, weil die Bewertung im Kern schon vorliegt.

Bitte laden Sie keine Gesundheitsunterlagen auf dieser Website hoch. Diese Seite erhebt bewusst keine Gesundheitsdaten. Arztberichte, Befunde und Diagnosen sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und gehören nicht in ein Kontaktformular. Wir besprechen sie im persönlichen Gespräch und nehmen sie erst dann auf einem gesicherten Weg entgegen, den wir vorher mit Ihnen abstimmen.

Zeitlich sollten Sie eine Risikovoranfrage nicht auf den letzten Drücker legen. Rückfragen der Risikoprüfung, fehlende Befunde und Urlaubszeiten kosten Wochen. Wenn Ihr Wechsel an einem Stichtag hängt, etwa wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 01.01.2027, planen Sie den Vorlauf großzügig. Ob Sie überhaupt wechselberechtigt sind und welche Frist für Sie gilt, klärt vorab der Wechsel-Check in etwa einer Minute, ohne Kontaktdaten.


Wann es auch mit Voranfrage eng wird

Eine Risikovoranfrage verbessert Ihre Ausgangslage. Sie verändert nicht die medizinische Realität. Es gibt Konstellationen, in denen die Krankenvollversicherung realistisch schwierig bis unmöglich ist. Wir benennen das lieber vorher als hinterher.

  • Chronische Erkrankungen mit laufender, kostenintensiver Therapie, etwa aktive Autoimmun- oder Tumorerkrankungen in Behandlung. Hier ist die Absage die häufigere Rückmeldung.
  • Psychische Erkrankungen mit stationärer Behandlung oder längerer Therapie in jüngerer Zeit. Dieser Bereich wird von den meisten Gesellschaften besonders zurückhaltend bewertet, mit den längsten Abfragezeiträumen am Markt.
  • Nicht abgeschlossene Diagnostik. Solange ein Befund offen ist, bewertet die Risikoprüfung im Zweifel zulasten des Antragstellers oder stellt zurück.
  • Mehrere kleinere Erschwernisse gleichzeitig. Rücken, Zähne und Psyche im selben Antrag summieren sich; jede einzelne Position wäre für sich beherrschbar.
  • Kurz zurückliegende Operationen oder Rehamaßnahmen, bei denen der Heilungsverlauf noch nicht absehbar ist. Hier lohnt oft schlicht Geduld, weil der Zeitraum arbeitet.
  • Bereits erfolgte Ablehnungen aus einem früheren Alleingang. Das ist reparierbar, aber es engt die Auswahl ein.

Fällt Ihr Fall in diese Kategorien, ist die ehrliche Antwort in manchen Fällen: Die Krankenvollversicherung ist derzeit nicht der richtige Weg. Dann sind andere Wege zu prüfen, etwa das Abwarten eines längeren beschwerdefreien Zeitraums, die Konzentration auf gezielte Zusatzversicherungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG, für den ein Kontrahierungszwang besteht und in dem Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse nicht vorgesehen sind.

Ein Makler, der Ihnen in einer solchen Lage eine Lösung verspricht, verkauft Ihnen ein Problem. Wir sagen es Ihnen lieber im Erstgespräch.


Vorerkrankung? Klären Sie es, bevor Sie einen Antrag stellen.

Eine anonyme Risikovoranfrage kostet Sie nichts und hinterlässt keine Spur bei den Gesellschaften. Sie erfahren, wie mehrere Versicherer Ihren Fall bewerten, bevor Ihr Name irgendwo auftaucht.

Risikovoranfrage anstoßen →

Auf dieser Seite werden keine Gesundheitsdaten abgefragt. Wir brauchen zunächst nur Ihre Kontaktdaten.

Was hier bewusst nicht passiert

Wir fragen auf dieser Seite weder nach Diagnosen noch nach Medikamenten, Behandlungen oder Befunden. Ihre Vorerkrankungen bespricht der Berater mit Ihnen persönlich, und Unterlagen nehmen wir erst danach auf einem abgestimmten, gesicherten Weg entgegen. Bitte hängen Sie keine Arztberichte an eine E-Mail an, bevor wir gesprochen haben.

Anonyme Risikovoranfrage anstoßen

Wir melden uns bei Ihnen, ordnen Ihre Situation ein und stimmen ab, welche Unterlagen für die Voranfrage sinnvoll sind. Unverbindlich und für Sie kostenlos. Wir brauchen dafür nur vier Angaben.

Auf dieser Seite werden keine Gesundheitsdaten abgefragt. Wir fragen bewusst weder nach Diagnosen, Vorerkrankungen, Medikamenten oder Behandlungen noch nach Adresse oder Geburtsdatum. Übermittelt werden ausschließlich Ihre Kontaktdaten. Alles Weitere bespricht der Berater persönlich mit Ihnen. Die Beratung ist für Sie kostenlos; vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.

Häufige Fragen zur Gesundheits­prüfung

Muss ich meine Arztberichte hier hochladen?

Nein, und wir bieten das bewusst nicht an. Diagnosen, Befunde und Behandlungsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Ein offenes Web-Formular ist dafür der falsche Ort.

Über das Formular auf dieser Seite übermitteln Sie ausschließlich Vorname, Nachname, E-Mail und Telefonnummer. Welche Unterlagen für die Risikovoranfrage sinnvoll sind und auf welchem Weg Sie sie übergeben, klären wir im persönlichen Gespräch.

Wird eine abgelehnte PKV-Anfrage im HIS gespeichert?

Nein. Nach der Darstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen sind an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft die Sparten Kfz, Unfall, Rechtsschutz, Sach, Leben, Transport und Haftpflicht angeschlossen. Die private Krankenversicherung gehört nicht dazu.

Folgenlos ist eine Ablehnung trotzdem nicht: Viele Anträge fragen ausdrücklich nach früheren Ablehnungen, Zurückstellungen und Annahmen zu erschwerten Bedingungen, und diese Frage müssen Sie nach § 19 VVG wahrheitsgemäß beantworten. Genau das vermeidet eine anonyme Voranfrage, weil dabei kein Antrag entsteht.

Was passiert, wenn ich eine Vorerkrankung schlicht vergessen habe?

Es kommt darauf an, wie es dazu kam. War die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, ist der Rücktritt nach § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen; der Versicherer kann dann nur kündigen oder den Vertrag nach § 19 Abs. 4 VVG rückwirkend anpassen, also nachträglich Zuschlag oder Ausschluss einführen.

Die Rechte des Versicherers erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle innerhalb dieser Frist gilt das Erlöschen nicht. Wer im Zweifel ist, sollte lieber zu viel angeben als zu wenig.

Wie lange dauert eine anonyme Risikovoranfrage?

Das hängt vor allem daran, wie schnell die Unterlagen vorliegen. Sind Arztberichte und Befunde vollständig, melden sich die Risikoprüfabteilungen erfahrungsgemäß innerhalb weniger Arbeitstage. Bei Rückfragen, unvollständigen Befunden oder komplexen Vorgeschichten können daraus zwei bis drei Wochen werden, teils mehr.

Rechnen Sie den anschließenden Antrag, die Policierung und gegebenenfalls eine Kündigungsfrist bei Ihrer gesetzlichen Kasse hinzu. Wenn ein Stichtag im Spiel ist, sollten Sie deshalb früh beginnen.

Ist die Rückmeldung aus der Voranfrage verbindlich?

In der Regel nur eingeschränkt. Die Gesellschaften geben ihr Votum unter dem Vorbehalt ab, dass der geschilderte Sachverhalt vollständig und zutreffend ist. Verbindlich wird eine Zusage erst mit der Annahme des namentlichen Antrags.

Praktisch ist die Aussagekraft dennoch hoch: Wurde die Historie sauber und vollständig geschildert, weicht das spätere Antragsvotum davon selten ab. Genau deshalb kommt es auf die Qualität der Unterlagen an.

Kann ich einen Risikozuschlag später wieder loswerden?

Möglicherweise, garantiert ist es nicht. Wenn eine Erkrankung nachweislich ausgeheilt ist und über einen längeren Zeitraum keine Behandlung mehr stattgefunden hat, können Sie beim Versicherer eine Überprüfung des Zuschlags beantragen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wegfall gibt es nicht; der Zuschlag ist Teil der vereinbarten Bedingungen.

Beim Tarifwechsel innerhalb derselben Gesellschaft nach § 204 VVG gilt zudem: Für Mehrleistungen des neuen Tarifs darf der Versicherer eine erneute Risikoprüfung vornehmen und dafür einen Zuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Die bereits erworbenen Alterungsrückstellungen bleiben erhalten.

Was kostet mich die Risikovoranfrage?

Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Für die Voranfrage selbst stellen wir keine Rechnung, auch dann nicht, wenn sie ergibt, dass ein Wechsel derzeit nicht sinnvoll ist.

Gilt die Gesundheitsprüfung auch für Beamte und Selbstständige?

Ja. Die Gesundheitsprüfung ist unabhängig davon, warum jemand zur privaten Krankenversicherung Zugang hat. Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch und Selbstständige durchlaufen dieselbe Risikoprüfung wie Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Was sich unterscheidet, ist nur die Zugangsvoraussetzung. Diese Frage klärt der Wechsel-Check, die Gesundheitsprüfung klärt sie nicht.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht, Rücktritt, Kündigung, rückwirkende Vertragsanpassung, Belehrungspflicht des Versicherers
  • 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers, Monatsfrist, Leistungspflicht bei fehlender Ursächlichkeit, Erlöschen nach fünf beziehungsweise zehn Jahren
  • 22 VVG: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt
  • 193 Abs. 5 VVG: Kontrahierungszwang im Basistarif und die dort geregelten Ausnahmen
  • 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers, Risikoprüfung für Mehrleistungen
  • 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler
  • Art. 9 und Art. 15 DSGVO: besondere Kategorien personenbezogener Daten, Auskunftsrecht der betroffenen Person

Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Angaben zu Abfragezeiträumen und Annahmerichtlinien sind Orientierungswerte und unterscheiden sich je Gesellschaft und Tarifgeneration. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar.


Wer hinter dieser Seite steht

Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und handelt unabhängig im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist.

Vermittlerregisternummer
D-DINE-6SMPN-85
Erlaubnis
§ 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
Registerabfrage
vermittlerregister.info