Beamtinnen und Beamte

PKV für Beamte: Welcher Restkosten­tarif zu Ihrem Beihilfe­anspruch passt

Für Angestellte lautet die Frage „gesetzlich oder privat". Mit Beihilfeanspruch stellt sie sich anders. Ihr Dienstherr übernimmt bereits den größeren Teil Ihrer Krankheitskosten. Zu klären ist deshalb vor allem, wie der verbleibende Rest abgesichert wird und welcher Tarif zu Ihrem Bemessungssatz, zu Ihrer Familiensituation und zu Ihrem Bundesland passt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Beihilfeanspruch ist die private Krankenversicherung der Regelfall, weil der Dienstherr den größeren Teil der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet und Sie nur den Rest versichern müssen.
  • Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie dürfen unabhängig vom Einkommen wechseln, es gibt keine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Die gesetzliche Versicherung bleibt möglich, in der Regel als freiwillige Mitgliedschaft. Dann tragen Sie den Beitrag aber meist allein, denn einen Arbeitgeberzuschuss gibt es im Beamtenverhältnis nicht.
  • Bund und Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Bemessungssätze, Einkommensgrenzen für Angehörige und Sonderregelungen unterscheiden sich.
  • Rund ein Dutzend Länder bietet inzwischen die pauschale Beihilfe an. Wer sie wählt, verzichtet dauerhaft auf die individuelle Beihilfe.
  • Bei Vorerkrankungen greift die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer: Aufnahme ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschluss, mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 Prozent. Sie ist an eine Frist von sechs Monaten gebunden.

Warum die private Krankenversicherung für Beamte der Regelfall ist

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Einkommensgrenze, die für Angestellte den Zugang zur privaten Krankenversicherung überhaupt erst öffnet, spielt für Sie keine Rolle. Wie diese Grenze für Angestellte wirkt und warum sie zum 1. Januar 2027 außerplanmäßig steigt, steht auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027.

Der wirtschaftliche Kern ist ein anderer: Ihr Dienstherr zahlt Beihilfe. Er erstattet also einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen direkt. Versichern müssen Sie nur die Lücke, die bleibt. Ein sogenannter Restkostentarif deckt genau diesen Anteil ab, nicht mehr.

Die Beihilfe ist an die private Absicherung gekoppelt, nicht an die gesetzliche. Wer als Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, erhält von den meisten Dienstherren keinen Zuschuss zum Beitrag. Anders als Angestellte, denen der Arbeitgeber die Hälfte trägt, zahlen Sie dann den vollen Beitrag selbst. Genau daraus entsteht der wirtschaftliche Unterschied, der die private Absicherung für die meisten Beamten zur naheliegenden Wahl macht. Die Ausnahme ist die pauschale Beihilfe, die weiter unten erklärt wird.

Wir nennen hier bewusst keine Beiträge. Was ein Restkostentarif kostet, hängt von Eintrittsalter, Bemessungssatz, Selbstbehalt und dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung ab. Seriös steht der Beitrag erst nach einer individuellen Prüfung fest.


Wie Beihilfe funktioniert

Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine eigenständige Leistung des Dienstherrn aus seiner Fürsorgepflicht. Sie funktioniert nach dem Erstattungsprinzip: Sie gehen in Vorleistung, reichen die Rechnung bei der Beihilfestelle ein und erhalten einen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen zurück. Diesen Prozentsatz nennt man Bemessungssatz.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens erstattet die Beihilfe nur, was nach der jeweiligen Beihilfeverordnung überhaupt beihilfefähig ist, und nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Zweitens gilt der Bemessungssatz auf diesen beihilfefähigen Betrag, nicht auf die Rechnungssumme. Beides zusammen erklärt, warum ein guter Restkostentarif mehr leisten sollte als nur die reine Differenz zum Bemessungssatz.

Die üblichen Bemessungssätze

Für den Bund regelt § 46 der Bundesbeihilfeverordnung die Sätze. Die meisten Länder folgen diesem Muster, weichen aber im Detail ab.

Bemessungssätze nach Bundesbeihilfeverordnung

PersonBeihilfeRestkosten
Beihilfeberechtigte Person50 %50 %
Beihilfeberechtigte Person ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern70 %30 %
Versorgungsempfänger (außer Waisen)70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner70 %30 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %20 %

Quelle: § 46 Abs. 2 und Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für Landesbeamte gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes, dort können die Sätze und Voraussetzungen abweichen.

Der Bemessungssatz ist nicht in Stein gemeißelt

Er ändert sich mit Ihrer Lebenssituation, und zwar in beide Richtungen:

  • Zweites Kind: Beim Bund steigt der Satz der beihilfeberechtigten Person von 50 auf 70 Prozent, sobald zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind. Der eigene Restkostenanteil sinkt damit von 50 auf 30 Prozent.
  • Kinder werden erwachsen: Fällt die Berücksichtigungsfähigkeit weg, etwa nach dem Ende der Ausbildung, kann der erhöhte Satz wieder entfallen. Der Restkostenanteil steigt dann zurück.
  • Ruhestand: Als Versorgungsempfänger liegt der Satz üblicherweise bei 70 Prozent. Der abzusichernde Restanteil sinkt also genau in dem Lebensabschnitt, in dem die Kosten typischerweise steigen.
  • Ehepartner: Beim Bund sind Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig. Mehrere Länder knüpfen das dagegen an eine Einkommensgrenze. Nimmt der Partner eine besser bezahlte Stelle an, kann der Beihilfeanspruch entfallen und der Vertrag muss auf 100 Prozent umgestellt werden.

Weil sich der Bemessungssatz ändern kann, hat der Gesetzgeber ein Anpassungsrecht geschaffen. Was daraus für die Tarifauswahl folgt, steht im Abschnitt Worauf es beim Restkostentarif ankommt.


Die Länderunterschiede: eine Beihilfe gibt es nicht

Beihilfe ist Dienstherrenrecht. Der Bund hat die Bundesbeihilfeverordnung, jedes Land seine eigene Landesbeihilfeverordnung, und die Kommunen folgen meist ihrem Land. Das führt zu Unterschieden, die für die Tarifwahl praktisch relevant sind:

  • Wann der erhöhte Satz greift. Das Muster „ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent" ist verbreitet, aber nicht überall gleich ausgestaltet. Baden-Württemberg etwa hatte für ab 2013 verbeamtete Personen zwischenzeitlich abweichende Regeln und hat die Sätze zum 1. Januar 2023 wieder an das klassische Muster angeglichen.
  • Progressive Modelle statt Stufen. Einzelne Länder rechnen nicht in zwei Stufen, sondern erhöhen den Satz je berücksichtigungsfähiger Person um einige Prozentpunkte. Hessen sieht zusätzlich im stationären Bereich einen höheren Satz vor als im ambulanten.
  • Einkommensgrenze für den Ehepartner. Ob und ab welchem Einkommen der Partner aus der Beihilfe herausfällt, regeln die Länder unterschiedlich.
  • Beihilfefähige Leistungen und Höchstbeträge. Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen, Wahlleistungen im Krankenhaus: Was in welchem Umfang beihilfefähig ist und ob dafür Eigenbehalte oder gesonderte Beiträge anfallen, unterscheidet sich ebenfalls.

Konsequenz für die Praxis: Ein Restkostentarif, der für einen Bundesbeamten passt, kann bei einem Landesbeamten Lücken lassen. Maßgeblich ist immer die Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn. Prüfen Sie sie, bevor Sie einen Tarif auswählen, und rechnen Sie damit, dass sich die Regeln ändern können.

Die pauschale Beihilfe, auch „Hamburger Modell" genannt

Hamburg hat 2018 einen zweiten Weg eröffnet, dem inzwischen weitere Länder gefolgt sind. Statt individueller Beihilfe auf jede einzelne Rechnung erhalten Beamtinnen und Beamte einen pauschalen monatlichen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung. In der Grundidee übernimmt der Dienstherr damit die Hälfte des Beitrags, gedeckelt auf den Betrag, der bei einer gesetzlichen Versicherung anfiele. Faktisch stellt das Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlich mit Angestellten gleich, die einen Arbeitgeberanteil erhalten.

Der Zuschuss ist nicht an die gesetzliche Versicherung gebunden, in der Praxis wird er aber fast ausschließlich von Beamten genutzt, die gesetzlich versichert bleiben wollen. Wer privat versichert ist und die individuelle Beihilfe behält, braucht ihn nicht.

Länder mit pauschaler Beihilfe (Stand August 2026):

  • Hamburg
  • Bremen
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Thüringen
  • Baden-Württemberg
  • Sachsen
  • Niedersachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Schleswig-Holstein

Ohne pauschale Beihilfe sind unter anderem:

  • Bund
  • Bayern
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland

Der Stand ändert sich laufend, mehrere Länder haben Einführungen angekündigt oder diskutieren sie. Ausgestaltung und Deckelung unterscheiden sich zudem im Detail, Sachsen etwa berücksichtigt nur den auf das Bruttoeinkommen entfallenden Beitragsanteil. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Übersichten, sondern auf die aktuelle Auskunft Ihrer Beihilfestelle.

Warum die pauschale Beihilfe eine Einbahnstraße ist

Der entscheidende Punkt wird in der Werbung oft unterschlagen: Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Wer sie wählt, verzichtet auf die individuelle Beihilfe, und dieser Verzicht gilt nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern nach den Regelungen der Länder grundsätzlich auch für den Ruhestand.

Praktisch heißt das: Ein späterer Wechsel zurück in die Kombination aus individueller Beihilfe und privatem Restkostentarif ist regelmäßig ausgeschlossen. Eng begrenzte Ausnahmen bestehen im Wesentlichen beim Wechsel zu einem Dienstherrn, der die pauschale Beihilfe nicht kennt.

Das ist keine Kritik am Modell. Für Beamte mit vielen Kindern, mit schweren Vorerkrankungen oder mit klarer Präferenz für das Sachleistungsprinzip kann es die richtige Wahl sein. Es ist aber eine Entscheidung, die Sie einmal treffen und nicht revidieren können. Sie gehört deshalb sauber durchgerechnet, und zwar über die gesamte Dienstzeit einschließlich des Ruhestands, nicht nur über die nächsten Jahre.


Anwärter und Referendare: der Einstieg

Wer als Beamtin oder Beamter auf Widerruf startet, also im Vorbereitungsdienst, im Referendariat oder als Anwärter, hat in der Regel bereits einen Beihilfeanspruch. Auch hier gilt: Der Rest muss abgesichert werden.

Die privaten Versicherer bieten dafür eigene Anwärtertarife an. Sie sind für die Zeit des Vorbereitungsdienstes kalkuliert und deshalb deutlich günstiger als ein regulärer Beihilfetarif. Der Grund ist nüchtern: In dieser Phase wird meist noch keine oder nur eine geringe Alterungsrückstellung gebildet. Der niedrigere Beitrag ist also kein Rabatt, sondern eine Vorverlagerung der Kosten.

Worauf es beim Übergang ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ankommt

  1. Die Umstellung erfolgt ohne neue Gesundheitsprüfung. Der Anwärtertarif geht in den regulären Beihilfetarif desselben Versicherers über. Erkrankungen, die während des Vorbereitungsdienstes aufgetreten sind, führen dabei nicht zu Ausschlüssen oder Zuschlägen. Das ist der wichtigste Vorteil und der Grund, warum der Versicherer schon zu Beginn sorgfältig ausgewählt werden sollte.

  2. Der Beitrag steigt bei der Umstellung spürbar. Ab dann wird Alterungsrückstellung aufgebaut. Rechnen Sie diesen Sprung von Anfang an ein, statt sich am Anwärterbeitrag zu orientieren.

  3. Prüfen Sie den Zieltarif, nicht den Anwärtertarif. Sie schließen faktisch einen Vertrag für Jahrzehnte ab. Entscheidend sind die Bedingungen des Tarifs, in den Sie später wechseln, nicht der Einstiegsbeitrag.

  4. Die Öffnungsaktion gilt auch für Beamte auf Widerruf. Wer mit Vorerkrankungen startet, sollte die Frist kennen. Details im nächsten Abschnitt.

    Vereinbarung der PKV-Unternehmen
  5. Ein Wechsel des Versicherers nach dem Vorbereitungsdienst ist teuer erkauft. Sie durchlaufen dann eine neue Gesundheitsprüfung, mit allem, was seither in Ihrer Akte steht. Welche Zeiträume dabei abgefragt werden und wie eine anonyme Risikovoranfrage funktioniert, erklären wir auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.


Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung

Die Öffnungsaktion wird häufig falsch dargestellt, mal als Rechtsanspruch, mal als Garantie auf jeden beliebigen Tarif. Beides trifft nicht zu. Sie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der teilnehmenden privaten Krankenversicherer, koordiniert über den Verband der Privaten Krankenversicherung. Kein Gesetz, sondern eine Branchenvereinbarung, die aber verlässlich angewandt wird.

Was sie zusagt

  • Keine Ablehnung aus Risikogründen. Niemand wird wegen seines Gesundheitszustands zurückgewiesen.
  • Keine Leistungsausschlüsse. Bestehende Erkrankungen werden nicht aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
  • Risikozuschlag von höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags. Das ist die vereinbarte Obergrenze, unabhängig davon, wie schwer die Vorerkrankung wiegt.

Für wen sie gilt und welche Frist läuft

  • Beamtenanfänger, also Personen bei erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis mit Beihilfeanspruch, einschließlich Richterinnen, Richtern und Berufssoldaten. Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung.
  • Beamte auf Widerruf, also Anwärter und Referendare. Auch hier gilt die Frist von sechs Monaten ab Beginn des Beamtenverhältnisses.
  • Erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige, etwa der Ehepartner nach der Heirat oder ein neugeborenes Kind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie beihilfeberechtigt werden.

Die Frist ist der kritische Punkt. Maßgeblich ist, wann der Antrag beim teilnehmenden Versicherer eingeht, nicht wann Sie sich entschieden haben. Wer die sechs Monate verstreichen lässt, verliert den Zugang zur Öffnungsaktion dauerhaft und wird anschließend nach den normalen Annahmerichtlinien geprüft.

Was sie nicht leistet

Weil die Zusage auf einer freiwilligen Vereinbarung beruht, ist auch die Tarifauswahl begrenzt. Angeboten werden beihilfekonforme Tarife bis zu einem definierten Leistungsniveau. Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder ein erweiterter Zahnersatz sind im Rahmen der Öffnungsaktion in der Regel nicht enthalten. Außerdem nehmen nicht alle Versicherer teil. Wer sie nutzen will, muss also unter den teilnehmenden Gesellschaften auswählen.

Verwechseln Sie die Öffnungsaktion nicht mit dem Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG. Der Basistarif steht jedem offen, bietet aber nur ein Leistungsniveau auf dem Stand der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Öffnungsaktion führt dagegen in einen echten beihilfekonformen Tarif, wenn auch ohne Komfortbausteine.

Und verwechseln Sie sie auch nicht mit der Öffnungsklausel. Damit ist meist das gesetzliche Anpassungsrecht bei Änderung des Bemessungssatzes gemeint, um das es im nächsten Abschnitt geht.


Worauf es beim Restkostentarif ankommt

Ein Restkostentarif ist kein abgespeckter Volltarif, sondern ein eigenes Produkt mit eigenen Fallstricken. Vier Punkte entscheiden darüber, ob er über Jahrzehnte trägt.

1. Beihilfekonformität

Der Tarif muss zu Ihrer Beihilfeverordnung passen, nicht zu irgendeiner. Beihilfekonform heißt, dass er den Anteil absichert, den Ihr Dienstherr nicht trägt, und zwar bezogen auf dieselben Leistungsarten. Weicht der Tarif von Ihrer Landesregelung ab, entsteht eine Lücke genau dort, wo die Beihilfe nicht zahlt.

2. Anpassung bei Änderung des Bemessungssatzes

Ändert sich Ihr Bemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch ganz, können Sie nach § 199 Abs. 2 VVG verlangen, dass der Versicherer den Schutz entsprechend anpasst. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Das ist der Mechanismus, der greift, wenn das zweite Kind kommt, wenn Kinder aus der Beihilfe herauswachsen, wenn Sie in den Ruhestand gehen oder wenn Sie den Dienst quittieren.

Diese Regelung gilt nicht für Versicherungen im Basistarif. Und wie bei der Öffnungsaktion ist auch hier die Frist die eigentliche Falle: Wer sie versäumt, kann die Anpassung zwar noch beantragen, aber der Versicherer darf dann Gesundheitsfragen stellen.

§ 199 Abs. 2 VVG

3. Erstattung über den Beihilfesatz hinaus

Der wichtigste Qualitätsunterschied zwischen Tarifen. Die Beihilfe erstattet nur beihilfefähige Aufwendungen bis zu ihren Höchstbeträgen. Rechnet der Arzt darüber ab, etwa oberhalb des Schwellenwerts der Gebührenordnung, oder ist eine Leistung nach der Beihilfeverordnung gar nicht vorgesehen, entsteht ein Restbetrag, den kein Bemessungssatz abdeckt.

Gute Restkostentarife und ergänzende Bausteine übernehmen einen Teil dieser Lücke. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob ein Tarif „die restlichen 50 Prozent" zahlt, sondern was er tut, wenn die Beihilfe weniger erstattet als erwartet.

4. Verhalten im Ruhestand

Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt der Bemessungssatz üblicherweise auf 70 Prozent. Ihr Restkostenanteil sinkt entsprechend, und der Beitrag reduziert sich, wenn Sie die Anpassung nach § 199 Abs. 2 VVG rechtzeitig beantragen. Das ist eine strukturelle Entlastung, die Angestellte in der privaten Krankenversicherung nicht haben.

Sie ersetzt aber nicht die Vorsorge für die allgemeine Beitragsentwicklung. Alterungsrückstellung, gesetzlicher Zuschlag und das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG wirken auch im Beihilfetarif. Wie diese Mechanismen zusammenspielen, haben wir auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter ausführlich beschrieben.


Wann die gesetzliche Versicherung für Beamte trotzdem sinnvoll ist

Die private Absicherung ist der Regelfall, nicht der Automatismus. Es gibt Konstellationen, in denen die gesetzliche Krankenversicherung die tragfähigere Lösung ist. Wer das verschweigt, berät nicht, sondern verkauft.

Chronische Vorerkrankungen mit schlechten Annahmechancen

Die Öffnungsaktion verhindert die Ablehnung, aber sie verhindert nicht jeden Nachteil. Der Risikozuschlag von bis zu 30 Prozent bleibt dauerhaft bestehen, und die erreichbaren Tarife sind auf ein Grundniveau ohne Komfortleistungen begrenzt. Wer die Frist von sechs Monaten bereits verpasst hat und mit erheblichen Vorerkrankungen lebt, steht in der normalen Risikoprüfung unter Umständen deutlich schlechter da. In beiden Fällen kann die gesetzliche Versicherung mit ihrem Kontrahierungszwang und einkommensabhängigem Beitrag die verlässlichere Wahl sein.

Große Familie

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei familienversichert. In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag, auch wenn der Restkostenanteil bei Kindern mit 20 Prozent klein ist. Bei mehreren Kindern und einem Partner ohne eigenen Beihilfeanspruch kann die Summe die Rechnung kippen. Das gilt besonders dann, wenn der Partner in Ihrem Land wegen einer Einkommensgrenze nicht berücksichtigungsfähig ist.

Pauschale Beihilfe im eigenen Land

Wo es die pauschale Beihilfe gibt, verschwindet der wirtschaftliche Hauptnachteil der gesetzlichen Versicherung für Beamte: Der Dienstherr beteiligt sich am Beitrag. Damit wird die gesetzliche Versicherung zu einer echten Alternative statt zu einer teuren Notlösung. Ob sie die bessere ist, hängt von Einkommen, Familienstand, Gesundheit und Ihrer Haltung zum Kostenerstattungsprinzip ab. Denken Sie nur daran, dass diese Wahl nicht rückholbar ist.

Und wenn Sie sich falsch entschieden haben?

Der Weg zurück aus der privaten in die gesetzliche Versicherung ist für Beamte kein Selbstläufer. Er setzt in der Regel voraus, dass erneut Versicherungspflicht entsteht, und ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr zusätzlich. Welche Wege es gibt und welche nicht funktionieren, lesen Sie unter Rückkehr in die GKV. Wenn Sie zuerst wissen wollen, für wen sich die private Krankenversicherung generell nicht rechnet, hilft die Übersicht zu den Nachteilen der PKV.


Ihren Beihilfeanspruch einordnen lassen

Welcher Restkostentarif zu Ihnen passt, hängt an Ihrem Dienstherrn, Ihrem Bemessungssatz, Ihrer Familiensituation und am Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Das lässt sich nicht über ein Formular entscheiden, sondern nur im Gespräch. Wir melden uns und ordnen Ihre Lage mit Ihnen ein, unverbindlich und ohne Kosten.

Wir fragen bewusst weder nach Adresse noch nach Geburtsdatum oder Gesundheitsdaten. Übermittelt werden nur Ihre Kontaktdaten. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.


Häufige Fragen von Beamtinnen und Beamten

Muss ich mich als Beamter privat versichern?

Nein. Es gibt keine Pflicht zur privaten Krankenversicherung. Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V lediglich versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt nicht pflichtversichert. Sie können freiwillig gesetzlich versichert bleiben.

Wirtschaftlich ist das in den meisten Ländern unattraktiv, weil der Dienstherr dann keinen Beitragszuschuss zahlt und der Beihilfeanspruch praktisch ins Leere läuft. Anders ist es dort, wo eine pauschale Beihilfe angeboten wird.

Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ein zweites Kind kommt?

Beim Bund und in vielen Ländern steigt Ihr Bemessungssatz dann von 50 auf 70 Prozent. Ihr eigener Restkostenanteil sinkt von 50 auf 30 Prozent. Nach § 199 Abs. 2 VVG können Sie verlangen, dass der Versicherer Ihren Vertrag entsprechend anpasst.

Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, erfolgt die Anpassung ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Das Kind selbst braucht einen eigenen Vertrag für seinen Restkostenanteil, üblicherweise 20 Prozent.

Ich habe eine Vorerkrankung. Komme ich trotzdem in die PKV?

In aller Regel ja, über die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer. Sie sagt Aufnahme ohne Ablehnung aus Risikogründen zu, ohne Leistungsausschlüsse und mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags.

Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung bei einem teilnehmenden Versicherer eingeht. Die Tarifauswahl ist dabei auf beihilfekonforme Tarife ohne Komfortleistungen begrenzt.

Was ändert sich, wenn ich in den Ruhestand gehe?

Als Versorgungsempfänger liegt der Bemessungssatz üblicherweise bei 70 Prozent statt bei 50 Prozent. Ihr abzusichernder Restanteil halbiert sich damit nahezu, und der Beitrag sinkt entsprechend, sofern Sie die Anpassung nach § 199 Abs. 2 VVG rechtzeitig beantragen.

Die Anpassung erfolgt nicht automatisch. Denken Sie an die Frist von sechs Monaten ab der Änderung. Die maßgeblichen Sätze für Versorgungsempfänger regelt Ihre Beihilfeverordnung, sie können vom Bundesrecht abweichen.

Kann ich die pauschale Beihilfe später wieder abwählen?

Nach den Regelungen der Länder grundsätzlich nicht. Mit der Wahl der pauschalen Beihilfe verzichten Sie unwiderruflich auf die individuelle Beihilfe, und zwar in der aktiven Dienstzeit ebenso wie im Ruhestand.

Eng begrenzte Ausnahmen bestehen im Wesentlichen beim Wechsel zu einem Dienstherrn, der die pauschale Beihilfe nicht anbietet. Behandeln Sie die Entscheidung deshalb als endgültig und rechnen Sie sie über die gesamte Laufbahn durch, nicht nur über die nächsten Jahre.

Ist mein Ehepartner automatisch über die Beihilfe abgesichert?

Nicht automatisch und nicht überall gleich. Beim Bund sind Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig, üblicherweise mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Mehrere Länder knüpfen die Berücksichtigungsfähigkeit dagegen an eine Einkommensgrenze des Partners.

Überschreitet der Partner diese Grenze, entfällt der Beihilfeanspruch und sein Vertrag muss auf 100 Prozent umgestellt werden. Auch dafür greift das Anpassungsrecht nach § 199 Abs. 2 VVG, wieder mit der Frist von sechs Monaten.

Ich bin Referendar. Soll ich den günstigsten Anwärtertarif nehmen?

Der Einstiegsbeitrag ist die am wenigsten aussagekräftige Größe. Der Anwärtertarif läuft nur wenige Jahre, danach geht er ohne neue Gesundheitsprüfung in den regulären Beihilfetarif desselben Versicherers über. Sie entscheiden sich also faktisch für einen Vertrag über Jahrzehnte.

Maßgeblich sind deshalb die Bedingungen des Zieltarifs und die Frage, ob dieser zu Ihrer künftigen Beihilfeverordnung passt. Ein späterer Versichererwechsel wäre mit einer neuen Gesundheitsprüfung verbunden.

Was kostet die Beratung?

Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht keine Rechnung.

Die Abschlusscourtage für eine private Krankenvollversicherung ist nach § 50 VAG auf höchstens neun Monatsbeiträge begrenzt, dazu kommt eine Stornohaftung von fünf Jahren.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Versicherungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Berufssoldaten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • § 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr.
  • § 46 Abs. 2 und 3 BBhV: Bemessungssätze der Beihilfe des Bundes (50, 70 und 80 Prozent, Erhöhung ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern). Wortlaut unter gesetze-im-internet.de.
  • § 4 BBhV: Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten und Lebenspartnern beim Bund.
  • § 199 Abs. 2 VVG: Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihilfebemessungssatzes oder Wegfall des Beihilfeanspruchs, bei Antrag innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Wortlaut unter gesetze-im-internet.de.
  • § 193 Abs. 5 VVG: Basistarif, abzugrenzen von der Öffnungsaktion.
  • § 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers.
  • § 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht bei der Gesundheitsprüfung.
  • § 50 VAG: Begrenzung der Abschlussprovision auf höchstens neun Monatsbeiträge.
  • Öffnungsaktion: freiwillige Vereinbarung der teilnehmenden Unternehmen der privaten Krankenversicherung, koordiniert über den Verband der Privaten Krankenversicherung. Personenkreis, Sechsmonatsfrist und Höchstzuschlag von 30 Prozent nach den veröffentlichten Bedingungen der Aktion.
  • Pauschale Beihilfe: Landesrecht der jeweiligen Länder, erstmals eingeführt in Hamburg. Stand der Länderliste: August 2026. Die Beihilfeverordnungen der Länder sind eigenständig, maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Beihilfestelle.

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 29.08.2026 wieder und informiert allgemein. Beihilferecht ist Landesrecht und ändert sich häufig. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung Ihres Beihilfeanspruchs.


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