GKV-Beiträge 2027
GKV-Zusatzbeitrag 2027: was auf gesetzlich Versicherte zukommt
Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Für 2027 werden im Schnitt 3,3 bis 3,7 Prozent erwartet, nach 2,9 Prozent im Jahr 2026. Endgültig ist dieser Wert noch nicht: Das Bundesgesundheitsministerium setzt den Durchschnittssatz erst bis zum 1. November 2026 fest. Diese Seite erklärt, wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt, was Sie als gesetzlich Versicherte konkret tun können und wann sich die Frage nach dem Versicherungssystem überhaupt stellt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Die einzelnen Kassen weichen davon deutlich ab, die Spanne reicht von 2,18 bis 4,39 Prozent.
- Für 2027 werden im Schnitt 3,3 bis 3,7 Prozent erwartet (Prognose). Das politische Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, den Satz bei 2,9 Prozent zu halten.
- Festgesetzt wird der Durchschnittssatz nach § 242a SGB V vom Bundesgesundheitsministerium. Zum Redaktionsschluss dieser Seite ist das für 2027 noch nicht geschehen.
- Zusätzlich steigt 2027 die Beitragsbemessungsgrenze außerplanmäßig. Das trifft Versicherte mit höherem Einkommen, unabhängig vom Zusatzbeitrag ihrer Kasse.
- Wer erhöht wird, hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V. Seit dem 30.07.2026 muss die Kasse darüber allerdings nicht mehr persönlich informieren.
- Ein höherer Zusatzbeitrag allein ist kein guter Grund für einen Wechsel in die private Krankenversicherung. Diese Entscheidung ist dauerhaft, ein höherer Beitrag ist es nicht.
Wie sich Ihr GKV-Beitrag zusammensetzt
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wirkt auf der Gehaltsabrechnung wie ein einziger Posten. Tatsächlich besteht er aus drei Bausteinen, von denen nur einer von Kasse zu Kasse verschieden ist. Wer das auseinanderhält, erkennt sofort, an welcher Stelle sich ein Wechsel überhaupt auswirken kann.
- Allgemeiner Beitragssatz 2026
- 14,6 %bundeseinheitlich, § 241 SGB V
- Zusatzbeitrag 2026 im Schnitt
- 2,9 %kassenindividuell, 2,18 bis 4,39 %
- Pflegeversicherung 2026
- 3,6 %plus 0,6 % für Kinderlose
Beitragsbausteine 2026
Anteile am Gesamtbeitrag von 21,1 Prozent für eine versicherte Person mit einem Kind, ohne Kinderlosenzuschlag.
- Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %. Er ist bundesweit für alle Kassen gleich und im Gesetz festgeschrieben. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Satz von 14,0 %. An diesem Baustein ändert ein Kassenwechsel nichts.
- Zusatzbeitrag: kassenindividuell. Jede Kasse legt ihn selbst in ihrer Satzung fest. 2026 liegt der Durchschnitt bei 2,9 %, die Spanne zwischen den Kassen reicht von 2,18 bis 4,39 %. Das ist der einzige Baustein, den Sie durch einen Wechsel beeinflussen.
- Pflegeversicherung: 3,6 %. Ebenfalls bundeseinheitlich. Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr. Eltern zahlen ab dem zweiten Kind 0,25 Prozentpunkte weniger, je Kind bis zum fünften Kind, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Werte für 2026. Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz nach § 241 und § 243 SGB V, Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, Pflegebeitrag nach § 55 SGB XI. In Sachsen tragen Beschäftigte 0,5 Prozentpunkte mehr und Arbeitgeber 0,5 Prozentpunkte weniger des Pflegebeitrags (§ 58 SGB XI).
Wer den Beitrag trägt
Bei Beschäftigten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz und den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V). Von einer Erhöhung um einen Prozentpunkt kommt in der Gehaltsabrechnung also ein halber Prozentpunkt an. Freiwillig Versicherte und hauptberuflich Selbstständige tragen den Beitrag dagegen in voller Höhe selbst; für sie schlägt jede Erhöhung doppelt so stark durch. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf unserer Seite Krankenversicherung für Selbstständige.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 223 Abs. 3 SGB V). 2026 liegt sie bei 5.812,50 € im Monat, das entspricht 69.750 € im Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Wer sie überschreitet, zahlt den Höchstbeitrag und spürt eine Gehaltserhöhung beim Krankenkassenbeitrag nicht mehr. Genau deshalb wirkt eine Anhebung dieser Grenze wie eine zweite, versteckte Beitragserhöhung. Dazu weiter unten mehr.
Die Lage 2027: Prognosen, kein festgesetzter Wert
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist keine Schätzung von Journalisten, sondern ein amtlich festgesetzter Wert. Nach § 242a SGB V bestimmt ihn das Bundesgesundheitsministerium für das jeweils folgende Jahr und macht ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt. Grundlage ist die Prognose des sogenannten Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 SGB V, der die Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen üblicherweise Mitte Oktober neu berechnet.
Stand 29.08.2026: für 2027 noch nicht festgesetzt. Zum Redaktionsschluss dieser Seite hat der Schätzerkreis für 2027 noch nicht getagt und das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 noch nicht bekanntgemacht. Alle hier genannten 2027er-Werte sind deshalb Prognosen. Der amtliche Wert wird im Oktober oder spätestens am 1. November 2026 erwartet. Er sagt außerdem nur etwas über den Durchschnitt aus: Was Ihre eigene Kasse verlangt, entscheidet deren Verwaltungsrat in der Satzung.
Womit gerechnet wird
Für 2027 kursieren Prognosen von 3,3 bis 3,7 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium selbst hat in seinen Erläuterungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgerechnet, dass der Durchschnittssatz ohne Gegenmaßnahmen 2027 auf 3,8 Prozent und bis 2030 auf 4,8 Prozent steigen würde. Erklärtes politisches Ziel des Gesetzes ist es dagegen, den Satz bei 2,9 Prozent zu stabilisieren.
Der Grund für die Spannweite ist die Finanzierungslücke, über deren Größe die Prognosen auseinandergehen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2027 eine strukturelle Lücke von rund 15 Milliarden Euro, was ohne Gegensteuern etwa 0,75 Prozentpunkten mehr Zusatzbeitrag entspräche. Das IGES-Institut kommt auf rund 11,8 Milliarden Euro, Berechnungen im Umfeld der FinanzKommission Gesundheit auf rund 19 Milliarden Euro. Welche Annahme sich als richtig erweist, entscheidet über den Wert, der im Oktober festgesetzt wird.
Woher das Gesetz kommt
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 beschlossen. Es wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.07.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz greift an mehreren Stellen zugleich an: bei den Ausgaben der Kassen, bei den Einnahmen über eine außerplanmäßig angehobene Beitragsbemessungsgrenze und beim Verfahren, unter anderem durch die Streichung der Informationspflicht bei Beitragserhöhungen. Für Angestellte an der Einkommensschwelle hat dasselbe Gesetz noch eine weitere Folge, die auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027 ausführlich erklärt ist.
Die zweite Erhöhung: die Beitragsbemessungsgrenze steigt außerplanmäßig
Über den Zusatzbeitrag wird viel gesprochen. Die zweite Änderung fällt kaum auf, trifft aber eine Gruppe, die damit nicht rechnet: Versicherte mit höherem Einkommen. Sie zahlen 2027 mehr, selbst wenn ihre Kasse den Zusatzbeitrag unverändert lässt.
Der Mechanismus ist einfach. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze steigt der Beitrag mit dem Einkommen, darüber nicht mehr. Wird die Grenze angehoben, wird ein bisher beitragsfreier Teil des Gehalts beitragspflichtig. Für alle, die vorher bereits den Höchstbeitrag gezahlt haben, wirkt das wie eine Beitragserhöhung, ohne dass sich ein einziger Beitragssatz geändert hätte.
Prognose für 2027
Rund 300 € mehr beitragspflichtiges Einkommen im Monat
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2027 um 300 € zusätzlich zur regulären Fortschreibung an, also um 3.600 € im Jahr. Rechnet man die übliche Anpassung an die Lohnentwicklung hinzu, ergibt sich für 2027 ein Prognosewert von rund 76.500 € im Jahr, gegenüber 69.750 € im Jahr 2026. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die daraus folgende zusätzliche Belastung für Betroffene auf etwa 26 € im Monat.
Auch das ist eine Prognose. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung festgesetzt, die für 2027 wird im Herbst 2026 erwartet. Fest steht bislang nur die außerplanmäßige Anhebung um 300 € im Monat, nicht der Endbetrag. Der tatsächliche Wert hängt von der Lohnentwicklung des Jahres 2025 ab und kann abweichen.
Zwei Erhöhungen fallen für diese Gruppe also zusammen: ein voraussichtlich höherer Zusatzbeitragssatz und eine größere Bemessungsgrundlage, auf die er angewendet wird. Wer zusätzlich freiwillig versichert ist und den Beitrag allein trägt, spürt beides in voller Höhe.
Was gesetzlich Versicherte konkret tun können
Vor jeder Systemfrage stehen die Möglichkeiten, die das gesetzliche System selbst bietet. Sie sind unspektakulär, aber sie sind real, sie kosten nichts und sie sind jederzeit rückgängig zu machen. Vier davon sind relevant.
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Die Krankenkasse wechseln
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum ganz überwiegenden Teil im Gesetz geregelt und bei allen Kassen identisch. Unterschiedlich sind im Wesentlichen drei Dinge: der Zusatzbeitrag, die freiwilligen Satzungsleistungen und der Service. Ein Wechsel wirkt also genau auf den einen Baustein, der überhaupt beeinflussbar ist.
Sie müssen dafür nicht selbst kündigen. Seit der Umstellung auf das elektronische Meldeverfahren melden Sie sich bei der neuen Kasse an, und diese kümmert sich um die Beendigung der alten Mitgliedschaft. Die reguläre Bindung an eine Kasse beträgt zwölf Monate; danach kann die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats beendet werden. Ein im Januar erklärter Wechsel wird also zum 31. März wirksam.
§ 175 Abs. 4 SGB V -
Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung nutzen
Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, greift ein Sonderkündigungsrecht. Die zwölfmonatige Bindungsfrist gilt dann nicht. Sie können also auch dann wechseln, wenn Sie erst seit kurzem Mitglied sind.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der erhöhte Zusatzbeitragssatz erstmals erhoben wird. Erhöht Ihre Kasse also zum 1. Januar, haben Sie bis zum 31. Januar Zeit. Der Wechsel selbst wird danach zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin bleiben Sie Mitglied der alten Kasse und zahlen den erhöhten Beitrag.
§ 175 Abs. 4 SGB V -
Selbst prüfen, ob erhöht wurde
Das ist die wichtigste praktische Änderung des Jahres 2026. Bis dahin musste eine Kasse ihre Mitglieder vor einer Erhöhung gesondert anschreiben und dabei auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Informationspflicht ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zum 30.07.2026 entfallen.
Das Sonderkündigungsrecht besteht weiter, aber niemand erinnert Sie mehr daran. Wer im Januar nicht selbst nachsieht, ob sich der Satz seiner Kasse geändert hat, verpasst die Frist unbemerkt und ist danach wieder zwölf Monate gebunden. Der Zusatzbeitragssatz Ihrer Kasse steht in deren Satzung und wird auf der Website der Kasse veröffentlicht; eine Übersicht über alle Kassen führt der GKV-Spitzenverband.
§ 175 SGB V in der ab 30.07.2026 geltenden Fassung -
Satzungsleistungen, Bonusprogramme und Wahltarife vergleichen
Der niedrigste Zusatzbeitrag ist nicht automatisch die beste Wahl. Neben dem gesetzlichen Pflichtkatalog dürfen Kassen zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V), etwa bei Vorsorge, Osteopathie, Reiseimpfungen oder häuslicher Krankenpflege. Hinzu kommen Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V).
Wahltarife nach § 53 SGB V sind der Sonderfall, den man kennen sollte, bevor man ihn abschließt: Selbstbehalt- und Prämientarife binden nach § 53 Abs. 8 SGB V in der Regel drei Jahre an die Kasse, andere Wahltarife ein Jahr. Die Mitgliedschaft kann während dieser Zeit frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Ein Wahltarif kann den Wechsel also für längere Zeit blockieren, auch wenn der Zusatzbeitrag später steigt.
§ 11 Abs. 6, § 53, § 65a SGB V
Diese vier Wege haben eines gemeinsam: Sie sind reversibel. Wenn die neue Kasse enttäuscht, wechseln Sie nach zwölf Monaten wieder. Genau darin unterscheiden sie sich von der Frage, die jetzt folgt.
Wann sich die Systemfrage überhaupt stellt
Erst an dieser Stelle ist es sinnvoll, über einen Wechsel des Systems nachzudenken. Und die ehrliche Antwort lautet: für die meisten Menschen gar nicht, jedenfalls nicht aus diesem Anlass.
Klarstellung
Ein höherer Zusatzbeitrag ist kein guter Grund für einen Systemwechsel
Ein Zusatzbeitrag kann sinken, eine Kasse lässt sich wechseln, und wer sich vertan hat, korrigiert das im nächsten Jahr. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist dagegen auf Dauer angelegt. Ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung weitgehend. Wer wegen eines um wenige Zehntelpunkte höheren Beitragssatzes das System wechselt, tauscht ein Ärgernis gegen eine Festlegung für den Rest des Berufslebens.
Es gibt Situationen, in denen die Frage berechtigt ist. Sie hängen aber nicht am Zusatzbeitrag, sondern an der Lebenssituation:
- Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Weil der Dienstherr über die Beihilfe einen Großteil der Krankheitskosten übernimmt, ist die private Absicherung für sie systematisch der Regelfall.
- Selbstständige und Freiberufler unterliegen keiner Einkommensgrenze und können frei wählen. Für sie ist die Frage weniger eine des Beitrags als eine der Absicherung von Krankengeld und Verdienstausfall.
- Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze haben die Wahl überhaupt nur, wenn ihr Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, und zwar nach § 6 Abs. 4 SGB V auch die des Folgejahres. Weil diese Grenze zum 01.01.2027 außerplanmäßig steigt, verändert sich der Kreis der Berechtigten spürbar.
Ob Sie in eine dieser Gruppen fallen, klärt der Wechsel-Check. Er prüft Berechtigung und Frist anhand von drei Fragen und zeigt das Ergebnis sofort, ohne Kontaktdaten und ohne Beiträge zu berechnen. Die rechtlichen Hintergründe stehen ausführlich auf der Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027.
Was gegen einen Wechsel spricht, gehört zuerst gelesen
Bevor Sie die Vorteile abwägen, sollten Sie die Gegenseite kennen. Die private Krankenversicherung hat eine Gesundheitsprüfung, aus der Zuschläge, Ausschlüsse oder eine Ablehnung folgen können; sie kennt keine beitragsfreie Familienversicherung; und ihre Beiträge entwickeln sich anders als die eines Umlagesystems. Wir haben das bewusst auf einer eigenen Seite gesammelt: Nachteile der PKV und für wen sie sich nicht lohnt. Ergänzend erklären wir, wie die Gesundheitsprüfung abläuft, wie sich Beiträge im Alter entwickeln und welche Wege es für eine Rückkehr in die GKV gibt.
Wenn Sie nach dieser Lektüre zu dem Schluss kommen, dass die gesetzliche Krankenversicherung für Sie die richtige bleibt, ist das ein gutes Ergebnis. Es ist häufiger das richtige als das Gegenteil.
Was diese Seite nicht leisten kann
Ob Ihre Kasse 2027 erhöht, steht erst fest, wenn deren Verwaltungsrat die Satzung beschließt. Und ob ein Systemwechsel für Sie überhaupt in Betracht kommt, hängt von Ihrem Status, Ihrem Einkommen und Ihrer Lebensplanung ab. Beides lässt sich nicht aus einem Artikel ableiten, sondern nur im Gespräch einordnen.
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In der Zwischenzeit können Sie nachlesen, für wen sich ein Systemwechsel nicht lohnt: Nachteile der PKV.
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Häufige Fragen zum GKV-Zusatzbeitrag 2027
Wie hoch wird der GKV-Zusatzbeitrag 2027?
Das steht noch nicht fest. Für den Durchschnittssatz kursieren Prognosen von 3,3 bis 3,7 Prozent, nach 2,9 Prozent im Jahr 2026. Das Bundesgesundheitsministerium hat für den Fall, dass keine Gegenmaßnahmen greifen, selbst 3,8 Prozent vorgerechnet; das politische Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes liegt bei 2,9 Prozent.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der Durchschnittssatz ist ein rechnerischer Wert. Was Sie zahlen, legt Ihre eigene Kasse in ihrer Satzung fest. 2026 reicht die Spanne zwischen den Kassen von 2,18 bis 4,39 Prozent.
Wann steht der Wert für 2027 endgültig fest?
Der Schätzerkreis nach § 220 Abs. 2 SGB V berechnet die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise Mitte Oktober neu. Auf dieser Grundlage setzt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest und macht ihn nach § 242a SGB V bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt.
Den Satz Ihrer eigenen Kasse erfahren Sie erst, wenn deren Verwaltungsrat die Satzung geändert hat. Das geschieht in der Regel im November oder Dezember.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn meine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht?
Ja. Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, können Sie nach § 175 Abs. 4 SGB V kündigen, ohne an die zwölfmonatige Bindungsfrist gebunden zu sein.
Die Erklärung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der erhöhte Satz erstmals erhoben wird. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar haben Sie also bis zum 31. Januar Zeit. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; bis dahin zahlen Sie den erhöhten Beitrag noch bei der alten Kasse.
Muss meine Krankenkasse mich über die Erhöhung informieren?
Nein, seit dem 30.07.2026 nicht mehr. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die bisherige Pflicht gestrichen, Mitglieder vor einer Erhöhung gesondert anzuschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Das Sonderkündigungsrecht selbst besteht unverändert weiter. Sie müssen die Erhöhung aber selbst bemerken. Prüfen Sie deshalb zu Jahresbeginn aktiv den Zusatzbeitragssatz Ihrer Kasse, etwa auf deren Website oder in der Übersicht des GKV-Spitzenverbandes.
Wie lange bin ich an meine Krankenkasse gebunden?
In der Regel zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft. Danach können Sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wechseln. Kündigen müssen Sie dafür nicht selbst: Sie melden sich bei der neuen Kasse an, die die Beendigung im elektronischen Meldeverfahren übernimmt.
Zwei Besonderheiten: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags entfällt die zwölfmonatige Bindung. Umgekehrt kann ein Wahltarif nach § 53 SGB V länger binden, bei Selbstbehalt- und Prämientarifen nach § 53 Abs. 8 SGB V in der Regel drei Jahre.
Lohnt sich ein Kassenwechsel, wenn die Leistungen ohnehin gleich sind?
Der Pflichtkatalog ist gesetzlich geregelt und bei allen Kassen zum ganz überwiegenden Teil identisch. Unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag, die freiwilligen Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V und die Bonusprogramme nach § 65a SGB V sowie die Erreichbarkeit und Bearbeitungsqualität.
Ein Wechsel wirkt deshalb genau auf den einen Beitragsbaustein, der überhaupt beeinflussbar ist. Ob er sich lohnt, hängt davon ab, ob Sie Satzungsleistungen Ihrer bisherigen Kasse tatsächlich nutzen. Der niedrigste Zusatzbeitrag ist nicht automatisch die beste Wahl.
Ich zahle bereits den Höchstbeitrag. Ändert sich für mich 2027 etwas?
Ja, und das wird oft übersehen. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 01.01.2027 außerplanmäßig um 300 € im Monat zusätzlich zur regulären Fortschreibung. Damit wird ein bisher beitragsfreier Teil des Einkommens beitragspflichtig.
Für Versicherte, die vorher schon den Höchstbeitrag gezahlt haben, wirkt das wie eine Erhöhung, obwohl sich kein Beitragssatz geändert hat. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die zusätzliche Belastung auf etwa 26 € im Monat. Der genaue Wert der Grenze für 2027 wird erst durch Rechtsverordnung im Herbst 2026 festgesetzt.
Ist ein höherer Zusatzbeitrag ein Grund, in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Für sich genommen nein. Ein Zusatzbeitrag kann steigen und wieder sinken, und die Kasse lässt sich wechseln. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist dagegen auf Dauer angelegt: Ab dem 55. Lebensjahr sperrt § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung weitgehend.
Sinnvoll ist die Frage, wenn sie an der Lebenssituation hängt, etwa bei Beamtinnen und Beamten mit Beihilfeanspruch, bei Selbstständigen oder bei Angestellten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Lesen Sie in jedem Fall zuerst, für wen sich die private Krankenversicherung nicht lohnt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent
- 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent ohne Anspruch auf Krankengeld
- 242 SGB V: kassenindividueller Zusatzbeitrag, Festlegung in der Satzung
- 242a SGB V: Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes durch das Bundesgesundheitsministerium und Bekanntmachung bis zum 1. November im Bundesanzeiger
- 220 Abs. 2 SGB V: Schätzerkreis als Grundlage der Festsetzung
- 223 Abs. 3 SGB V: Beitragsbemessungsgrenze
- 249 SGB V: Tragung der Beiträge durch Beschäftigte und Arbeitgeber
- 175 Abs. 4 SGB V: Bindungsfrist, Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags
- 11 Abs. 6 SGB V: zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen
- 53 SGB V, insbesondere Abs. 8: Wahltarife und Mindestbindungsfristen
- 65a SGB V: Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- 55 und 58 SGB XI: Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung, Zuschlag für Kinderlose, Abschläge für Eltern, Sonderregelung Sachsen
- 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3a und Abs. 4 SGB V: Versicherungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten, Rückkehrsperre ab dem 55. Lebensjahr, Versicherungsfreiheit erst bei Überschreiten auch der Grenze des Folgejahres
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragssätze und Rechengrößen 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Prognosen zum Zusatzbeitragssatz und zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
- GKV-Spitzenverband: Übersicht der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze.
- Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Sonderkündigung und Wechsel, zum Verfahren und zum Wegfall der Informationspflicht seit dem 30.07.2026.
Grundlage der Änderungen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10.07.2026, verkündet am 29.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Alle Werte für 2027 sind Prognosen; maßgeblich sind die amtliche Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes bis zum 1. November 2026 und die Rechtsverordnung zu den Rechengrößen, die im Herbst 2026 erwartet wird. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar.
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