Ablauf und Fristen

Wechsel in die PKV: Ablauf, Reihenfolge und Fristen

Der Wechsel in die private Krankenversicherung scheitert selten am Willen. Er scheitert an der Reihenfolge. Wer zuerst seine gesetzliche Kasse kündigt und erst danach den Antrag stellt, steht im schlimmsten Fall ohne Versicherungsschutz da. Diese Seite beschreibt, in welcher Abfolge die Schritte gehören, wie lange jeder davon dauert und welche Fristen tatsächlich im Gesetz stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erst die verbindliche Annahme durch den privaten Versicherer, dann die Kündigung der gesetzlichen Kasse. Diese Reihenfolge ist nicht optional, sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Kündigung überhaupt wirksam wird.
  • Die Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und nur dann, wenn innerhalb der Kündigungsfrist der Nachweis einer anderweitigen Absicherung vorliegt (§ 175 Abs. 4 SGB V).
  • Wer versicherungsfrei wird, muss nicht kündigen. Hier läuft die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwillige Versicherung weiter, wenn nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse der Austritt erklärt und die neue Absicherung nachgewiesen wird.
  • Vom ersten Gespräch bis zur Police vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Deshalb rechnet man vom Wunschtermin rückwärts, nicht vom heutigen Tag vorwärts.
  • Die anonyme Risikovoranfrage gehört vor den Antrag. Sie kostet Zeit, aber sie verhindert die teuersten Fehler.

Die goldene Regel

Die eine Regel, die alles andere trägt

Erst die verbindliche Annahme durch den privaten Versicherer. Dann die Kündigung der gesetzlichen Kasse.

Niemals umgekehrt, und auch nicht gleichzeitig. Solange der private Vertrag nicht angenommen ist, bleibt die gesetzliche Mitgliedschaft die einzige Absicherung, die Sie haben.

Diese Regel hat zwei rechtliche Gründe, die ineinandergreifen.

Erstens die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung zu unterhalten, die zumindest eine Erstattung ambulanter und stationärer Heilbehandlung umfasst. Eine Lücke im Versicherungsschutz ist damit kein Kavaliersdelikt und kein privates Risiko allein, sondern ein Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht. Wer die Kasse kündigt, ohne einen neuen Vertrag zu haben, verletzt sie.

Zweitens der Nachweis der Anschlussversicherung nach § 175 Abs. 4 SGB V. Die Kündigung der Mitgliedschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dieser Nachweis ist keine Absichtserklärung und kein Antragsformular. Er setzt einen bereits angenommenen Vertrag voraus. Ohne Annahme gibt es also gar keinen Nachweis, und ohne Nachweis läuft die Kündigung ins Leere.

RichtigAntrag stellen, Annahme abwarten, Police erhalten, danach die Kasse kündigen und ihr die Police als Nachweis vorlegen.
FalschZuerst kündigen, um Zeit zu sparen. Wird der Antrag später abgelehnt oder nur mit Zuschlag angenommen, sitzen Sie in einer Entscheidung fest, die Sie so nie getroffen hätten.

Der Denkfehler dahinter. Viele halten die Kündigung für den ersten Schritt, weil sie die längste Frist hat. Tatsächlich ist sie der vorletzte. Die Frist läuft nicht schneller ab, wenn man sie zu früh startet, aber das Risiko steigt erheblich.


Der Ablauf in neun Schritten

Die folgenden Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis. Sie können im Einzelfall kürzer ausfallen und werden vor allem dann länger, wenn ein Versicherer Rückfragen zur Gesundheit stellt oder Arztberichte anfordert.

  1. Berechtigung klären

    Steht Ihnen der Wechsel überhaupt offen? Angestellte brauchen dafür Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Selbstständige und Beamte sind davon unabhängig. Wer hier falsch startet, verliert Wochen. Der Wechsel-Check ordnet Ihre Situation in wenigen Minuten ein und zeigt Ihnen auch, ob Sie von der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze 2027 betroffen sind.

    wenige Minuten § 6 SGB V
  2. Anonyme Risikovoranfrage

    Vor dem Antrag klärt eine anonyme Voranfrage, wie die Versicherer Ihre Vorgeschichte bewerten würden, ohne dass Ihr Name im Spiel ist. Das ist der wichtigste Schritt für alle, die überhaupt etwas in der Krankengeschichte stehen haben. Wie das funktioniert und welche Abfragezeiträume gelten, steht auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.

    in der Regel ein bis drei Wochen § 19 VVG
  3. Tarifauswahl und Beratung

    Erst wenn feststeht, wer Sie zu welchen Bedingungen versichern würde, hat der Leistungsvergleich einen Sinn. Zu klären sind unter anderem der stationäre Bereich, der Zahnersatz, die ambulanten Leistungen, der Selbstbehalt und die Frage, ob Beitragsentlastung im Alter mitversichert werden soll. Das Ergebnis wird dokumentiert.

    ein bis zwei Wochen
  4. Antragstellung mit Gesundheitsfragen

    Die Gesundheitsfragen werden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Nehmen Sie sich dafür Zeit und ziehen Sie Ihre Unterlagen heran. Sinnvoll ist eine Patientenquittung oder eine Aufstellung der abgerechneten Behandlungen bei Ihrer bisherigen Kasse, damit nichts vergessen wird.

    ein bis zwei Stunden, plus Wartezeit auf Unterlagen § 19 VVG
  5. Annahmeentscheidung des Versicherers

    Der Versicherer prüft den Antrag und entscheidet: Annahme, Annahme mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Rückfragen und angeforderte Arztberichte verlängern diesen Schritt spürbar, weil dann eine Praxis mitarbeiten muss.

    in der Regel ein bis drei Wochen, mit Arztberichten länger
  6. Police und Versicherungsbeginn

    Nach der Annahme erhalten Sie den Versicherungsschein. Er nennt den vereinbarten Beginn und ist zugleich das Dokument, mit dem Sie gegenüber der gesetzlichen Kasse die Anschlussversicherung nachweisen. Prüfen Sie ihn gegen das, was besprochen wurde.

    meist wenige Tage nach der Annahme
  7. Kündigung oder Austrittserklärung gegenüber der Kasse

    Jetzt, und erst jetzt, wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Freiwillig Versicherte kündigen nach § 175 Abs. 4 SGB V. Wer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei wird, kündigt nicht, sondern erklärt den Austritt aus der automatisch folgenden freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Welcher der beiden Wege Ihrer ist, klären Sie am besten vorher.

    Erklärung an einem Tag, Wirkung nach Frist § 175 Abs. 4, § 188 Abs. 4 SGB V
  8. Nachweis bei der Kasse einreichen

    Die Kasse braucht den Nachweis der neuen Absicherung, und zwar innerhalb der laufenden Frist. Reichen Sie die Police oder die Versicherungsbestätigung des privaten Versicherers ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ohne diesen Schritt bleibt die Mitgliedschaft bestehen, auch wenn Sie längst privat versichert sind.

    sofort nach Erhalt der Police § 175 Abs. 4 SGB V
  9. Arbeitgeber informieren

    Angestellte erhalten für die private Krankenversicherung einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Dafür muss die Personalabteilung die Versicherungsbestätigung haben, sonst wird der Zuschuss in der ersten Abrechnung schlicht nicht berücksichtigt. Informieren Sie den Arbeitgeber deshalb vor der ersten Gehaltsabrechnung, die in den neuen Vertrag fällt.

    vor der ersten Abrechnung im neuen Vertrag § 257 SGB V

Die Fristen im Einzelnen

Vier Fristen tauchen beim Wechsel regelmäßig auf. Sie gelten nicht alle für jeden, und genau das führt zu den meisten Missverständnissen.

Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende

Nach § 175 Abs. 4 SGB V ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet vom Monat der Kündigungserklärung. Wer im Oktober kündigt, beendet die Mitgliedschaft also zum 31. Dezember. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn innerhalb dieser Frist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

§ 175 Abs. 4 SGB V

Bindungsfrist: zwölf Monate, und wann sie nicht greift

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Diese Bindung regelt die Wahl der Kasse, also den Wechsel von einer gesetzlichen Kasse zur nächsten.

Beim Wechsel in die private Krankenversicherung spielt sie in der Regel keine Rolle, weil dort meist gar keine Kündigung im Sinne des Kassenwahlrechts nötig ist: Tritt Versicherungsfreiheit ein, endet die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes, und es geht nur noch um den Austritt aus der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Unabhängig davon greift das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung auch innerhalb der zwölf Monate.

§ 175 Abs. 4 SGB V

Zwei Wochen: die Austrittserklärung bei Versicherungsfreiheit

Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Diese obligatorische Anschlussversicherung soll Lücken verhindern, sie ist der gesetzliche Regelfall. Wer sie nicht will, muss aktiv werden: Der Austritt ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten zu erklären, und er wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Diese Frist ist kurz und sie beginnt mit einem Schreiben, das leicht in der Post untergeht. Wer den Wechsel plant, sollte darauf warten und es nicht liegen lassen.

§ 188 Abs. 4 SGB V

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder der Satz erhöht wird. Die zwölfmonatige Bindung steht dem nicht entgegen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %, kassenindividuell zwischen 2,18 % und 4,39 %. Für 2027 werden 3,3 % bis 3,7 % erwartet; das politische Ziel lautet 2,9 %. Diese Werte für 2027 sind Prognosen und noch nicht festgesetzt.

§ 175 Abs. 4 SGB V


Wie viel Zeit man realistisch braucht

Rechnet man die Schritte zwei bis sechs zusammen, liegen zwischen der ersten Anfrage und der fertigen Police typischerweise mehrere Wochen. In vielen Fällen sind es sechs bis zehn Wochen. Kommen Rückfragen zur Gesundheit hinzu, weil ein Versicherer einen Arztbericht anfordert, kann daraus schnell ein Vierteljahr werden, denn dann hängt der Zeitplan an einer Arztpraxis und nicht mehr an Ihnen.

Deshalb funktioniert der Wechsel nur mit Rückwärtsrechnen. Man setzt den Wunschtermin für den Versicherungsbeginn an das Ende und arbeitet sich von dort zurück: Wann muss die Kündigung raus? Wann muss die Police da sein? Wann muss der Antrag gestellt sein? Wann muss die Voranfrage starten?

Ein Beispiel für eine solche Rückwärtsrechnung

Die bekannteste Rückwärtsrechnung im Moment betrifft den Jahreswechsel 2026 auf 2027. Wer wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 01.01.2027 noch den Bestandsschutz erreichen will, braucht einen privaten Vertrag, der am 31.12.2026 besteht. Daraus ergibt sich die Kette rückwärts:

  • Der private Vertrag soll zum 01.01.2027 laufen, die gesetzliche Mitgliedschaft muss also zum 31.12.2026 enden.
  • Damit die Kündigung zum 31.12.2026 wirkt, muss sie spätestens im Oktober 2026 erklärt werden, und der Nachweis muss innerhalb der Frist vorliegen.
  • Der Nachweis setzt die Annahme durch den Versicherer voraus, sie muss also vorher da sein.
  • Vor der Annahme liegen Antrag, Gesundheitsprüfung und mögliche Rückfragen, davor die Voranfrage und die Tarifauswahl.
  • Zieht man dafür die üblichen mehreren Wochen ab, landet man beim 30.09.2026 als dem letzten Termin, an dem ein Start des Verfahrens noch aussichtsreich ist.

30. September 2026

Herleitung, keine gesetzliche Frist. Der Termin ergibt sich aus der Rückwärtsrechnung, nicht aus dem Gesetzestext.

Bitte richtig einordnen. Der 30.09.2026 steht in keinem Gesetz. Er ist eine Herleitung aus der Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V und den üblichen Bearbeitungszeiten. Für jede andere Ausgangslage sieht die Rückwärtsrechnung anders aus. Und unabhängig von jedem Datum gilt: Ein Termindruck rechtfertigt keinen Vertrag, der nicht passt.


Was schiefgehen kann

Fast alle Probleme beim Wechsel lassen sich auf sechs Muster zurückführen. Sie sind vermeidbar, wenn man sie kennt.

  • Kündigung ohne AnnahmeDer klassische und teuerste Fehler. Wird der Antrag danach abgelehnt oder nur mit erheblichem Zuschlag angenommen, ist die Ausgangslage schlechter als vorher. Die Kündigung wird zwar mangels Nachweis in der Regel nicht wirksam, aber die Zeit ist verloren und der Druck steigt.
  • Unvollständige GesundheitsangabenVergessene Behandlungen sind selten Absicht, meistens sind es Kleinigkeiten, die niemand mehr im Kopf hat. Die Folgen regelt § 19 VVG: Der Versicherer kann je nach Fall vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder ihn rückwirkend anpassen. Deshalb gehören die eigenen Abrechnungsunterlagen auf den Tisch, bevor der Antrag ausgefüllt wird.
  • Vergessener Nachweis gegenüber der KasseOhne fristgerechten Nachweis der Anschlussversicherung wird die Kündigung nicht wirksam. Das Ergebnis ist eine Doppelbelastung: private Beiträge laufen, die gesetzliche Mitgliedschaft besteht formal weiter. Das lässt sich klären, kostet aber Nerven und Schriftwechsel.
  • Lücke im VersicherungsschutzWenn das Ende der gesetzlichen Mitgliedschaft und der Beginn des privaten Vertrags nicht exakt aneinander anschließen, entsteht eine Lücke. Sie verstößt gegen die Versicherungspflicht des § 193 Abs. 3 VVG und trifft Sie im Ernstfall genau dann, wenn Sie eine Behandlung brauchen. Der neue Vertrag sollte am Tag nach dem Ende der alten Absicherung beginnen, nicht später.
  • Vergessene ZusatzversicherungenBestehende gesetzliche Zusatzversicherungen, etwa für Zahnersatz oder den stationären Bereich, ergeben neben einer privaten Vollversicherung häufig keinen Sinn mehr, weil die Leistungen dort schon enthalten sind. Sie laufen aber weiter, wenn niemand sie kündigt. Umgekehrt gilt: Erst prüfen, dann kündigen, denn manche Verträge lassen sich nicht ohne Weiteres wiederbeleben.
  • Vergessene KrankentagegeldabsicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Krankengeld. In der privaten Krankenversicherung gibt es das nicht automatisch, dort ist das Krankentagegeld ein eigener Baustein. Wer ihn beim Antrag übergeht, hat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keinen Einkommensersatz. Der Baustein gehört in denselben Antrag, weil er derselben Gesundheitsprüfung unterliegt und später eine erneute Prüfung nötig würde.

Checkliste zum Abhaken

Die Reihenfolge ist bewusst so gewählt. Arbeiten Sie sie von oben nach unten ab; die Haken bleiben nur so lange stehen, wie diese Seite geöffnet ist.

Wenn ein Haken nicht gesetzt werden kann, ist das kein Grund zur Eile, sondern zur Klärung. Der häufigste Fall: Die Voranfrage bringt ein Ergebnis, mit dem niemand gerechnet hat. Dann ist die richtige Reaktion, den Wunschtermin zu verschieben, nicht den Schritt zu überspringen.


Was diese Seite nicht leisten kann

Die Reihenfolge und die Fristen sind allgemein. Welcher der beiden Wege bei Ihrer Kasse gilt, wie eng Ihr Zeitplan tatsächlich ist und ob Ihre Vorgeschichte eine Voranfrage nötig macht, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Genau dafür ist das Erstgespräch da.

Kostenloses Erstgespräch anfordern

Wir melden uns und gehen Ihren Zeitplan mit Ihnen durch: welcher Schritt wann ansteht und ob Ihr Wunschtermin realistisch ist. Unverbindlich, ohne Kosten. Wir brauchen dafür nur vier Angaben.

Wir fragen bewusst weder nach Adresse noch nach Geburtsdatum oder Gesundheitsdaten. Übermittelt werden nur Ihre Kontaktdaten. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.

Häufige Fragen zu Ablauf und Fristen

Muss ich meine gesetzliche Krankenkasse überhaupt kündigen?

Das hängt von Ihrem Status ab. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kündigt nach § 175 Abs. 4 SGB V. Wer dagegen versicherungsfrei wird, weil das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, muss nicht kündigen: Die Pflichtmitgliedschaft endet kraft Gesetzes.

Erledigt ist damit aber nichts. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Wer das nicht will, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt erklären und die neue Absicherung nachweisen.

Wie lange dauert ein Wechsel von der ersten Anfrage bis zur Police?

Erfahrungsgemäß mehrere Wochen, in vielen Fällen sechs bis zehn. Den größten Anteil haben die anonyme Risikovoranfrage und die Annahmeentscheidung des Versicherers.

Fordert ein Versicherer Arztberichte an, hängt der Zeitplan an der Praxis, und aus Wochen können Monate werden. Planen Sie deshalb Puffer ein, statt den Wunschtermin auf Kante zu setzen.

Was passiert, wenn ich zuerst kündige und der Antrag danach abgelehnt wird?

In der Regel wird die Kündigung schlicht nicht wirksam, weil der nach § 175 Abs. 4 SGB V erforderliche Nachweis einer anderweitigen Absicherung fehlt. Die Mitgliedschaft besteht dann fort.

Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Sie haben Zeit verloren, stehen unter Termindruck und laufen Gefahr, einen Vertrag zu unterschreiben, den Sie in Ruhe nie gewählt hätten. Deshalb bleibt die Reihenfolge Annahme, dann Kündigung.

Gilt die Bindungsfrist von zwölf Monaten auch beim Wechsel in die PKV?

Die zwölfmonatige Bindung nach § 175 Abs. 4 SGB V betrifft die Wahl der Krankenkasse, also im Kern den Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tritt Versicherungsfreiheit ein, endet die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes, und es geht nur noch um den Austritt aus der obligatorischen Anschlussversicherung. Die Bindungsfrist läuft dann ins Leere. Unabhängig davon besteht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht. Weil die Einordnung im Einzelfall auseinandergehen kann, sollte der eigene Versichertenstatus vorher schriftlich bei der Kasse geklärt werden.

Ab wann sollte ich mit den Vorbereitungen anfangen?

Rechnen Sie vom Wunschtermin rückwärts und ziehen Sie mindestens zwei bis drei Monate ab. Wer eine Vorgeschichte hat, die eine ausführliche Voranfrage nötig macht, sollte eher vier Monate ansetzen.

Ein Beispiel für eine solche Rückwärtsrechnung ist der 30.09.2026 im Zusammenhang mit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze zum 01.01.2027. Dieses Datum steht in keinem Gesetz, es ist eine Herleitung.

Was ist eine anonyme Risikovoranfrage und warum kommt sie vor dem Antrag?

Bei der Voranfrage wird Ihre gesundheitliche Vorgeschichte ohne Ihren Namen bei mehreren Versicherern zur Einschätzung vorgelegt. Sie erfahren dadurch, wer Sie zu welchen Bedingungen versichern würde, bevor ein Antrag existiert.

Das ist deshalb wichtig, weil private Krankenversicherer im Antrag nach früheren Ablehnungen fragen und diese Frage nach § 19 VVG wahrheitsgemäß zu beantworten ist. Was die Versicherer im Einzelnen abfragen, steht auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Ja, und zwar rechtzeitig. Angestellte erhalten für die private Krankenversicherung einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V. Die Personalabteilung braucht dafür die Versicherungsbestätigung Ihres privaten Versicherers.

Liegt sie nicht vor, bleibt der Zuschuss in der Abrechnung zunächst unberücksichtigt. Das lässt sich korrigieren, verursacht aber unnötigen Aufwand.

Was kostet die Beratung?

Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Die Abschlusscourtage einer privaten Krankenvollversicherung ist nach § 50 VAG auf höchstens neun Monatsbeiträge begrenzt, die Stornohaftung beträgt fünf Jahre.

Kommt kein Vertrag zustande, entsteht ebenfalls keine Rechnung.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • 175 Abs. 4 SGB V: Bindung an die gewählte Krankenkasse für mindestens zwölf Monate, Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, Nachweis der anderweitigen Absicherung, Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags (gesetze-im-internet.de)
  • 188 Abs. 4 SGB V: obligatorische Anschlussversicherung, Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse, Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (gesetze-im-internet.de)
  • 193 Abs. 3 VVG: Pflicht zum Abschluss und Unterhalten einer Krankheitskostenversicherung für Personen mit Wohnsitz im Inland (gesetze-im-internet.de)
  • 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen unvollständiger Angaben
  • 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungsfreiheit von Beschäftigten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Beschäftigte
  • 50 VAG: Begrenzung der Abschlussprovision in der privaten Krankenvollversicherung

Die genannten Bearbeitungsdauern sind Erfahrungswerte und keine zugesicherten Zeiten. Angaben zum Zusatzbeitrag 2027 sind Prognosen; maßgeblich sind die jeweiligen Festsetzungen. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar.


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Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und handelt unabhängig im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist.

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