Einkommensabsicherung
Krankentagegeld: Was nach sechs Wochen mit Ihrem Einkommen passiert
Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach hört die Entgeltfortzahlung auf. Wer gesetzlich versichert ist, bekommt anschließend Krankengeld. Wer privat versichert ist, bekommt genau das, was er vorher vereinbart hat. Ist nichts vereinbart, kommt nichts. Das ist die am häufigsten übersehene Lücke beim Wechsel in die private Krankenversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet nach sechs Wochen derselben Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EFZG).
- In der gesetzlichen Krankenversicherung schließt sich Krankengeld an: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze, längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
- In der privaten Krankenversicherung gibt es kein Krankengeld. Es gibt nur Krankentagegeld, und zwar in der Höhe und ab dem Tag, den Sie im Vertrag vereinbart haben.
- Auch gesetzlich Versicherte haben eine Lücke: Vom Krankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, und die Berechnungsgrundlage ist nach oben begrenzt.
- Der wichtigste Prüfpunkt eines Krankentagegeldtarifs ist die Klausel, nach der der Vertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Wie Berufsunfähigkeit dort definiert ist, entscheidet über eine mögliche Versorgungslücke.
- Krankentagegeld ist keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Es überbrückt vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht das dauerhafte Ende der Berufsausübung.
Die Ausgangslage für Angestellte
Die ersten sechs Wochen: der Arbeitgeber
Nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes behalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den Anspruch auf ihr Arbeitsentgelt, und zwar für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es geht dabei um das volle Entgelt, nicht um einen Prozentsatz davon.
Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Ab dem 43. Tag derselben Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber nicht mehr. Diese Zahl ist der Grund, warum die meisten Krankentagegeldtarife für Angestellte genau an diesem Tag ansetzen.
Ab dem 43. Tag: gesetzliches Krankengeld oder gar nichts
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat ab diesem Punkt Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V. Die Höhe regelt § 47 SGB V: Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Als Berechnungsgrundlage dient das Regelentgelt, also das laufende Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums, umgerechnet auf einen Kalendertag.
Dieses Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt. Sie liegt 2026 bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat und 193,75 € am Kalendertag. Daraus ergibt sich der Höchstbetrag des Krankengeldes: 70 % von 193,75 € sind 135,63 € am Tag. Mehr zahlt keine gesetzliche Krankenkasse, unabhängig davon, wie hoch das Gehalt tatsächlich ist.
Die Bezugsdauer ist nach § 48 SGB V begrenzt: Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird auf diese 78 Wochen angerechnet, sodass in der Praxis rund 72 Wochen Krankengeld übrig bleiben.
- Entgeltfortzahlung
- 6 Wochenbis Tag 42, § 3 Abs. 1 EFZG
- Krankengeld, Höchstbetrag 2026
- 135,63 €brutto je Kalendertag, vor Beitragsabzug
- Höchstdauer
- 78 Wochenje Krankheit in drei Jahren, § 48 SGB V
In der privaten Krankenversicherung existiert dieser Automatismus nicht
Die private Krankenversicherung kennt kein Krankengeld. Sie kennt das Krankentagegeld, und das ist ein eigener, gesondert zu vereinbarender Baustein. § 192 Abs. 5 VVG beschreibt seinen Zweck: Der Versicherer ersetzt den durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld. Ohne Vereinbarung gibt es folglich keine Leistung.
Das ist der Kern des Problems. Wer beim Wechsel in die private Krankenversicherung nur auf die Erstattung von Arzt- und Klinikrechnungen schaut, hat den Teil geregelt, der im Ernstfall am wenigsten wehtut. Der Teil, der eine Existenz kippen lässt, ist der Wegfall des Einkommens. Wer sich mit den übrigen Schattenseiten des Systems befassen will, findet sie auf unserer Seite zu den Nachteilen der privaten Krankenversicherung.
Zeitachse einer längeren Arbeitsunfähigkeit
Angestellte, privat krankenversichert, ohne vereinbartes Krankentagegeld. Achse von Tag 1 bis Tag 180.
- Tag 1 bis Tag 42: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe des Arbeitsentgelts.
- Ab Tag 43: In der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt hier das Krankengeld. In der privaten Krankenversicherung beginnt hier das vereinbarte Krankentagegeld. Ist keines vereinbart, endet der Einkommensfluss an dieser Stelle.
Grundlage: § 3 Abs. 1 EFZG, § 44 und § 47 SGB V, § 192 Abs. 5 VVG. Die Darstellung unterstellt eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung.
Die Versorgungslücke sichtbar machen
Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass gesetzlich Versicherte im Krankheitsfall abgesichert sind und nur Privatversicherte ein Problem haben. Auch das Krankengeld lässt eine Lücke, und sie wird mit steigendem Einkommen größer. Dafür sorgen zwei voneinander unabhängige Mechanismen.
Mechanismus 1: die Deckelung nach oben
Das Regelentgelt geht nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Rechnung ein. Alles, was ein Gehalt oberhalb von 5.812,50 € im Monat beträgt, ist für die Höhe des Krankengeldes ohne Bedeutung. Der Höchstbetrag von 135,63 € am Kalendertag entspricht rechnerisch rund 4.069 € im Monat, und zwar brutto.
Das trifft besonders die Gruppe, die für einen Wechsel in die private Krankenversicherung überhaupt infrage kommt. Denn wechselberechtigt sind Angestellte erst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die 2026 bei 77.400 € liegt und damit deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Wie diese beiden Grenzen zusammenspielen und was sich 2027 ändert, steht auf unserer Seite zur Versicherungspflichtgrenze 2027. Für die Absicherung des Einkommens bedeutet die Konstruktion: Je weiter das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, desto größer ist der Anteil, den das Krankengeld nicht abbildet.
Mechanismus 2: vom Krankengeld gehen Beiträge ab
Krankengeld ist beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge tragen Krankenkasse und Versicherte jeweils zur Hälfte; der Anteil der Versicherten wird vom Krankengeld einbehalten. Bei den Beitragssätzen des Jahres 2026 sind das für Versicherte rund 9,3 % (Rentenversicherung), rund 1,3 % (Arbeitslosenversicherung) und rund 1,8 % (Pflegeversicherung), zusammen also grob 12 bis 13 % des Krankengeldes. Kinderlose ab 23 Jahren tragen den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zusätzlich allein. Beiträge zur Krankenversicherung fallen dagegen nicht an.
Rechnet man beide Effekte zusammen, bleibt selbst im günstigsten Fall spürbar weniger übrig, als der Vergleich mit dem gewohnten Nettogehalt vermuten lässt.
Strukturelle Rechnung, in Prozent des bisherigen Nettoeinkommens
Ohne Beispielgehalt gerechnet, allein aus den gesetzlichen Vorgaben und den Beitragssätzen 2026.
Lesart: 90 % ist die gesetzliche Obergrenze des Krankengeldes gemessen am Nettoarbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 SGB V). Davon gehen die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, in Summe rund 12,4 % der Leistung. 90 % abzüglich 12,4 % ergibt rund 79 %. Der Fehlbetrag von rund 21 % ist der günstigste Fall. Er wird größer, sobald das Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, weil das Krankengeld dann zusätzlich am Höchstbetrag von 135,63 € je Kalendertag hängen bleibt. Wer oberhalb dieser Grenze verdient, kann in der Rechnung leicht bei der Hälfte des gewohnten Nettoeinkommens landen.
Hinzu kommt der Progressionsvorbehalt. Krankengeld ist zwar steuerfrei, wird aber nach § 32b EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Jahres berücksichtigt. Das kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung führen. Privates Krankentagegeld unterliegt diesem Progressionsvorbehalt nicht.
Der Punkt ist nicht, dass die gesetzliche Absicherung schlecht wäre. Der Punkt ist, dass sie eine Ersatzleistung ist und keine Fortsetzung des Gehalts. Wer davon ausgeht, im Krankheitsfall werde schon irgendwie weitergezahlt, unterschätzt in aller Regel den Abstand zwischen dem, was auf dem Konto ankam, und dem, was künftig ankommt. Und wer in die private Krankenversicherung wechselt, verliert diese Ersatzleistung vollständig, wenn er sie nicht durch eine eigene Vereinbarung ersetzt.
Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung
Das Krankentagegeld ist eine Summenversicherung mit Schadenersatzcharakter: Vereinbart wird ein fester Betrag je Kalendertag, gezahlt wird er für jeden Tag vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Es gibt keine Wartezeit im laufenden Fall, keine Prüfung einzelner Rechnungen und keine Anrechnung auf andere Einkünfte. Vier Stellschrauben bestimmen, ob der Vertrag im Ernstfall trägt.
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Die Karenzzeit: ab welchem Tag gezahlt wird
Die Karenzzeit ist der Zeitraum vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zum ersten Leistungstag. Üblich sind Staffelungen ab dem 4., 15., 22., 29., 43., 92. oder 183. Tag. Für Angestellte ist die Karenzzeit ab dem 43. Tag der Regelfall, weil sie nahtlos an die sechs Wochen Entgeltfortzahlung anschließt. Eine kürzere Karenzzeit ergibt für Angestellte selten Sinn, weil in dieser Zeit ohnehin das Gehalt weiterläuft und das Bereicherungsverbot eine Doppelzahlung ausschließt. Je später die Leistung einsetzt, desto niedriger fällt der Beitrag aus.
Tarifbedingungen, kein gesetzlich fixierter Tag -
Die Höhe: der Tagessatz
Der Tagessatz wird beim Abschluss vereinbart und aus dem Nettoeinkommen abgeleitet. Als Faustregel dient das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. Weil die Leistung nicht der Einkommensteuer unterliegt und keine Sozialbeiträge einbehalten werden, kommt der vereinbarte Betrag in aller Regel ungekürzt an. Genau deshalb greift die nächste Regel.
§ 192 Abs. 5 VVG -
Das Bereicherungsverbot: nie mehr als das Nettoeinkommen
Nach § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit nicht übersteigen. Der Sinn ist ökonomisch: Niemand soll im Krankheitsfall mehr verdienen als im Arbeitsleben. Praktisch bedeutet es, dass ein zu hoch vereinbarter Tagessatz im Leistungsfall nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, obwohl der Beitrag dafür gezahlt wurde.
§ 4 Abs. 2 MB/KT -
Nachweispflichten im Leistungsfall
Die Bedingungswerke verlangen typischerweise die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose und Angabe der voraussichtlichen Dauer sowie Folgebescheinigungen für die Fortdauer. Zusätzlich darf der Versicherer den Nachweis des Nettoeinkommens verlangen, um das Bereicherungsverbot zu prüfen, und er darf eine Untersuchung durch einen von ihm beauftragten Arzt verlangen. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert seinen Anspruch. Die genauen Fristen stehen in den Bedingungen des jeweiligen Tarifs.
§ 9 MB/KT, Obliegenheiten
Anpassung bei Einkommensänderung
Das Einkommen bleibt nicht stehen, der einmal vereinbarte Tagessatz schon. Beides muss zusammenpassen, und zwar in beide Richtungen.
- Wenn das Einkommen steigt: Viele Tarife enthalten eine Anpassungsoption, mit der der Tagessatz in bestimmten Abständen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden kann. Diese Optionen sind meist an Fristen und an Obergrenzen gebunden. Wer sie verstreichen lässt, kann später nur noch mit neuer Risikoprüfung erhöhen. Was dabei geprüft wird, erklärt unsere Seite zur Gesundheitsprüfung.
- Wenn das Einkommen sinkt: Hier ist Vorsicht geboten. Die früher übliche Klausel, nach der der Versicherer das Krankentagegeld bei gesunkenem Nettoeinkommen einseitig herabsetzen durfte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2016 (Aktenzeichen IV ZR 44/15) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Unabhängig davon bleibt das Bereicherungsverbot bestehen: Es begrenzt im Leistungsfall die Auszahlung, auch wenn der Vertrag selbst unverändert weiterläuft. Wer dauerhaft weniger verdient, zahlt sonst Beiträge für eine Leistung, die er im Ernstfall nicht in voller Höhe bekommt. Eine Anzeige beim Versicherer und eine bewusste Entscheidung über die Anpassung sind deshalb sinnvoll.
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers hilft hier meist nicht. Der Zuschuss nach § 257 SGB V bemisst sich nach dem Beitrag für die Krankenversicherungsleistungen. Ein gesondert vereinbartes Krankentagegeld ist davon in der Regel nicht erfasst. Auch steuerlich zählt der Krankentagegeldbeitrag nicht zur Basisabsicherung, sondern zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, für die enge Höchstbeträge gelten. Für die Einordnung im Einzelfall ist die steuerliche Beratung zuständig.
Der gefährlichste Punkt: das Vertragsende bei Berufsunfähigkeit
Die Klausel im Wortlaut
§ 15 Abs. 1 Buchstabe b der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung bestimmt, dass das Versicherungsverhältnis endet: „mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist." Besteht zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine Leistungen zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Diese Klausel ist der wichtigste Prüfpunkt eines jeden Krankentagegeldtarifs, und sie wird beim Abschluss fast nie besprochen. Ihre Wirkung lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Ausgerechnet dann, wenn eine Krankheit so schwer wird, dass sie das Berufsleben beendet, endet auch die Leistung.
Warum das systematisch so angelegt ist
Krankentagegeld ist eine Überbrückungsleistung. Es soll einen vorübergehenden Zustand abfedern, nach dessen Ende die Arbeit wieder aufgenommen wird. Die Bedingungen definieren Arbeitsunfähigkeit deshalb eng: Sie liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Wort „vorübergehend" trägt die ganze Konstruktion. Wird aus dem vorübergehenden Zustand ein dauerhafter, ist es kein Fall für das Krankentagegeld mehr, sondern ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Warum die Definition in den Bedingungen entscheidet
Das Problem liegt darin, dass zwei verschiedene Verträge zwei verschiedene Begriffe von Berufsunfähigkeit verwenden. Der Krankentagegeldvertrag arbeitet mit dem Merkmal „auf nicht absehbare Zeit", also einer Prognose ohne festen Zeitrahmen. Berufsunfähigkeitsversicherungen arbeiten dagegen üblicherweise mit einem definierten Prognosezeitraum, häufig sechs Monate, und mit eigenen Regeln zur Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten. Diese Begriffe decken sich nicht.
Daraus können in der Praxis zwei Situationen entstehen:
- Die Lücke. Der Krankentagegeldversicherer stellt Berufsunfähigkeit fest und stellt die Zahlung nach spätestens drei Monaten ein. Der Berufsunfähigkeitsversicherer prüft nach seiner eigenen Definition und kommt zu einem anderen Ergebnis oder benötigt für seine Prüfung viele Monate. In dieser Zeit fließt aus keinem der beiden Verträge Geld.
- Der Streit über den Zeitpunkt. Weil die Beendigung an den Eintritt der Berufsunfähigkeit anknüpft und nicht an ihre Feststellung, kann rückwirkend darüber gestritten werden, ab wann der Vertrag geendet hat. Nach der Rechtsprechung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung mehrfach befasst, unter anderem in den Entscheidungen IV ZR 274/06, IV ZR 163/09 und IV ZR 52/08.
Was Sie in den Bedingungen konkret nachlesen sollten
- Wird die Beendigung an den Eintritt oder an die Feststellung der Berufsunfähigkeit geknüpft? Die Anknüpfung an die Feststellung, verbunden mit einer Mitteilungspflicht des Versicherers, ist für Versicherte deutlich günstiger.
- Wie lange wird nach Eintritt der Berufsunfähigkeit noch gezahlt? Drei Monate sind der Musterstandard. Manche Tarife verlängern diesen Zeitraum ausdrücklich.
- Gibt es eine Übergangs- oder Anschlussleistung, etwa eine Einmalzahlung oder eine Weiterzahlung bis zur Entscheidung des Berufsunfähigkeitsversicherers?
- Besteht ein Umwandlungs- oder Fortführungsrecht, etwa in eine Anwartschaft oder in einen anderen Tarif, ohne erneute Gesundheitsprüfung?
- Wie wird der Beruf beschrieben, auf den sich die 50 % beziehen? Ist es die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit oder eine abstraktere Berufsbezeichnung?
- Verzichtet der Tarif auf eine abstrakte Verweisung auf andere Tätigkeiten?
Aus dieser Konstruktion folgt eine schlichte Konsequenz: Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung gehören zusammen. Das eine trägt den vorübergehenden Ausfall, das andere den dauerhaften. Wer nur eines von beiden hat, hat die Hälfte des Risikos abgedeckt. Da die Berufsunfähigkeitsversicherung eine eigene Gesundheitsprüfung verlangt, ist die Reihenfolge nicht gleichgültig: Beide Verträge sollten sinnvollerweise geprüft werden, solange der Gesundheitszustand das noch zulässt.
Selbstständige: die Lücke beginnt am ersten Tag
Für Selbstständige und Freiberufler stellt sich die Frage anders, weil es keinen Arbeitgeber gibt, der sechs Wochen weiterzahlt. Der Einkommensausfall beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, während die Betriebskosten unverändert weiterlaufen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung
Für hauptberuflich Selbstständige ist der Krankengeldanspruch zunächst ausgeschlossen. Er entsteht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst, wenn gegenüber der Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben wird. Wer das tut, zahlt statt des ermäßigten den allgemeinen Beitragssatz, und die Leistung beginnt mit dem Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Tag. Die ersten sechs Wochen bleiben ungedeckt. An diese Erklärung ist man in der Regel drei Jahre gebunden.
Wer auch die ersten sechs Wochen absichern will, braucht zusätzlich einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V. Diese Tarife bieten die Kassen gegen eine gesonderte Prämie an; ihre Ausgestaltung unterscheidet sich von Kasse zu Kasse erheblich, und auch hier gilt üblicherweise eine dreijährige Bindung.
In der privaten Krankenversicherung
Hier ist die Karenzzeit frei wählbar. Wer den Ausfall früh absichern will, wählt eine Leistung ab dem 4., 8. oder 15. Tag; wer aus Rücklagen einige Wochen überbrücken kann, wählt eine spätere Karenzzeit und zahlt einen niedrigeren Beitrag. Häufig sinnvoll ist eine Kombination aus einem hohen Tagessatz mit später Karenzzeit für den langen Ausfall und einem kleineren Baustein für die ersten Wochen. Krankentagegeld lässt sich übrigens auch dann abschließen, wenn die Krankheitskostenversicherung gesetzlich bleibt.
Welche weiteren Punkte für Selbstständige beim Wechsel entscheidend sind, von der Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung bis zur Künstlersozialkasse, steht ausführlich auf unserer Seite private Krankenversicherung für Selbstständige.
Nettoeinkommen ist bei Selbstständigen erklärungsbedürftig. Maßgeblich ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, nicht der Umsatz und nicht die Privatentnahme. Weil der Gewinn schwankt, ziehen Versicherer im Leistungsfall häufig einen Durchschnitt der letzten Jahre heran, meist auf Basis der Einkommensteuerbescheide. Wer den Tagessatz zu ambitioniert ansetzt, merkt das erst dann, wenn es zu spät ist, ihn zu korrigieren.
Vier Begriffe, die ständig verwechselt werden
Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Betriebskostenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung klingen ähnlich und lösen völlig verschiedene Probleme. Wer sie durcheinanderbringt, hält sich für abgesichert und ist es nicht.
Krankentagegeld
Zahlt einen vereinbarten Betrag für jeden Tag vollständiger Arbeitsunfähigkeit, ab der vereinbarten Karenzzeit. Zweck: den Verdienstausfall ersetzen. Begrenzt durch das Nettoeinkommen. Endet nach den Musterbedingungen mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Krankenhaustagegeld
Zahlt einen festen Betrag für jeden Tag eines stationären Aufenthalts, unabhängig davon, ob Einkommen ausfällt. Es ist an keinen Nachweis eines Verdienstausfalls gebunden und deckt typischerweise Zuzahlungen, Fahrtkosten oder Haushaltshilfe. Kein Ersatz für Krankentagegeld: Wer zu Hause krank liegt, bekommt daraus nichts.
Betriebskostenversicherung
Eine Sachversicherung für Selbstständige und Praxisinhaber. Sie ersetzt bei Arbeitsunfähigkeit die weiterlaufenden fixen Betriebskosten wie Miete, Leasing, Personal oder Versicherungen, meist zeitlich begrenzt und gegen Nachweis. Sie sichert den Betrieb, nicht den privaten Lebensunterhalt.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Zahlt eine monatliche Rente, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf voraussichtlich dauerhaft, üblicherweise für mindestens sechs Monate, zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie beginnt gedanklich dort, wo das Krankentagegeld endet, und ist als eigenständiger Vertrag mit eigener Gesundheitsprüfung abzuschließen.
Die saubere Merkregel: Das Krankentagegeld überbrückt eine Krankheit, aus der man zurückkommt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung trägt eine, aus der man nicht zurückkommt. Das Krankenhaustagegeld ist eine Zusatzleistung für die Zeit im Krankenhaus. Und die Betriebskostenversicherung schützt nicht Sie, sondern Ihren Betrieb.
Ihre Absicherung nach sechs Wochen durchsprechen
Ob eine Karenzzeit ab dem 43. Tag zu Ihrer Lage passt, welcher Tagessatz sich aus Ihrem Nettoeinkommen ergibt und wie die Klausel zur Berufsunfähigkeit im infrage kommenden Tarif formuliert ist, lässt sich nicht über ein Formular entscheiden. Wir sehen uns die Bedingungen mit Ihnen an und ordnen ein, wo Ihre Lücke tatsächlich liegt.
Warum wir keine Beiträge auf dieser Seite nennen
Der Beitrag einer Krankentagegeldversicherung hängt von Alter, Beruf, Karenzzeit, Tagessatz und dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung ab. Jede Zahl, die vor diesem Gespräch genannt wird, ist eine Behauptung. Wir arbeiten deshalb mit Bedingungen und mit Ihrer Situation, nicht mit Werbezahlen.
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Häufige Fragen zum Krankentagegeld
Ab wann sollte das Krankentagegeld als Angestellter einsetzen?
In aller Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bis zum 42. Tag zahlt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG das Entgelt weiter, sodass in dieser Zeit gar kein Verdienstausfall entsteht.
Eine frühere Karenzzeit kostet zusätzlichen Beitrag und bringt wegen des Bereicherungsverbots meist keinen zusätzlichen Nutzen. Anders liegt der Fall bei kurzer Betriebszugehörigkeit, bei befristeten Verträgen oder wenn ein Teil des Einkommens variabel ist und nicht in die Entgeltfortzahlung einfließt.
Wie hoch darf das Krankentagegeld sein?
Höchstens so hoch wie Ihr auf den Kalendertag umgerechnetes Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit. Das ist das Bereicherungsverbot nach § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung. Als Orientierung dient das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30.
Ein höher vereinbarter Tagessatz wird im Leistungsfall auf diese Grenze gekürzt. Der Beitrag dafür wurde dann umsonst gezahlt. Deshalb ist es sinnvoll, den Tagessatz regelmäßig mit dem tatsächlichen Einkommen abzugleichen.
Was passiert mit dem Krankentagegeld, wenn ich berufsunfähig werde?
Nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Musterbedingungen endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt dort vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit, wird längstens noch drei Monate weitergezahlt.
Genau deshalb ist diese Klausel der wichtigste Prüfpunkt eines Tarifs. Sehen Sie nach, ob an den Eintritt oder an die Feststellung der Berufsunfähigkeit angeknüpft wird, ob es eine Übergangsleistung gibt und ob der Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung umgewandelt werden kann.
Ersetzt Krankentagegeld eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Nein, und die beiden Verträge schließen aneinander an, statt sich zu ersetzen. Krankentagegeld deckt vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und endet nach den Musterbedingungen gerade dann, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente für den dauerhaften Fall.
Wer nur Krankentagegeld hat, ist für die schwersten Verläufe nicht abgesichert. Wer nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, überbrückt die Monate bis zu deren Leistungsentscheidung nicht.
Muss ich Steuern oder Sozialabgaben auf das Krankentagegeld zahlen?
Privates Krankentagegeld ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sozialversicherungsbeiträge werden davon nicht einbehalten. Der vereinbarte Tagessatz kommt deshalb in aller Regel vollständig auf dem Konto an.
Beim gesetzlichen Krankengeld ist es anders: Es ist zwar ebenfalls steuerfrei, wird aber nach § 32b EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen, und die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden einbehalten.
Kann ich Krankentagegeld auch abschließen, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?
Ja. Krankentagegeld ist ein eigenständiger privater Vertrag und setzt keine private Krankheitskostenversicherung voraus. Gesetzlich Versicherte nutzen es häufig, um die Lücke zwischen dem gedeckelten Krankengeld und dem bisherigen Nettoeinkommen zu schließen.
Dabei gilt dieselbe Grenze: Krankentagegeld und gesetzliches Krankengeld zusammen dürfen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Abzusichern ist also die Differenz, nicht das volle Einkommen.
Was ist, wenn ich nur teilweise wieder arbeiten kann?
Die Musterbedingungen kennen keine Teilleistung. Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung liegt nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausgeübt werden kann, tatsächlich nicht ausgeübt wird und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Wer stundenweise wieder arbeitet, verliert den Anspruch daher grundsätzlich. Eine stufenweise Wiedereingliederung sollte deshalb vorher mit dem Versicherer abgestimmt werden. Manche Tarife enthalten dafür ausdrückliche Regelungen, andere nicht. Auch das ist ein Punkt, den man vor dem Abschluss und nicht im Leistungsfall klärt.
Was kostet die Beratung?
Für Sie nichts. Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d GewO und wird ausschließlich im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die in der Prämie enthalten ist. Es entstehen für Sie keine gesonderten Kosten, weder für das Erstgespräch noch für die Durchsicht bestehender Bedingungen.
Kommt kein Vertrag zustande, entsteht ebenfalls keine Rechnung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- 3 Abs. 1 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen
- 44 SGB V: Anspruch auf Krankengeld, für hauptberuflich Selbstständige nur über die Wahlerklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- 46 SGB V: Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- 47 SGB V: Höhe des Krankengeldes, 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts
- 48 SGB V: Dauer des Krankengeldes, längstens 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren
- 53 Abs. 6 SGB V: Wahltarife Krankengeld für Selbstständige
- 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung
- 192 Abs. 5 VVG: Ersatz des durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalls durch das vereinbarte Krankentagegeld
- 32b EStG: Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen wie das gesetzliche Krankengeld
- 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler
- Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), insbesondere § 1 Abs. 3 (Arbeitsunfähigkeit), § 4 Abs. 2 (Bereicherungsverbot), § 9 (Obliegenheiten) und § 15 Abs. 1 Buchstabe b (Ende bei Berufsunfähigkeit). Veröffentlicht vom Verband der Privaten Krankenversicherung. Maßgeblich sind stets die Bedingungen des konkreten Tarifs, die davon abweichen können.
- BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15: Unwirksamkeit der Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.
- BGH, Entscheidungen IV ZR 274/06, IV ZR 163/09 und IV ZR 52/08 zur Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung.
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 69.750 € im Jahr, 5.812,50 € im Monat, 193,75 € am Kalendertag. Daraus Höchstkrankengeld 135,63 € am Kalendertag. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Pflegeversicherung 3,6 % zuzüglich 0,6 Prozentpunkte Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren. Quelle: GKV-Spitzenverband, Faktenblatt Rechengrößen.
- Gesetzestexte im Volltext: SGB V, § 192 VVG, EFZG.
Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung dar. Für die Leistungspflicht sind ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Vertrages maßgeblich.
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- Vermittlerregisternummer
- D-DINE-6SMPN-85
- Erlaubnis
- § 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
- Registerabfrage
- vermittlerregister.info