Für bereits privat Versicherte

Tarifwechsel nach § 204 VVG: Ihr Recht nach der Beitrags­erhöhung

Wenn im Dezember oder Januar der Brief mit der Beitragsanpassung kommt, sehen viele privat Versicherte nur zwei Wege: zähneknirschend zahlen oder kündigen. Es gibt einen dritten. Der Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherers ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 204 VVG, kein Entgegenkommen des Unternehmens. Diese Seite erklärt, was er leistet, wo seine Grenzen liegen und warum ein niedrigerer Beitrag nicht automatisch ein besseres Ergebnis ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 204 VVG gibt Ihnen einen Rechtsanspruch auf den Wechsel in einen anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
  • Der Anspruch besteht dauerhaft, solange das Versicherungsverhältnis läuft. Er ist an keine Frist und an keinen Anlass gebunden.
  • Er reicht nur bis zur Tarifpalette des eigenen Hauses. Auf Tarife anderer Versicherer gibt er keinen Zugriff.
  • Für Mehrleistungen im Zieltarif darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen und mit einem Risikozuschlag, einem Leistungsausschluss oder einer Wartezeit reagieren.
  • Eine Beitragssenkung, die allein aus Leistungsverzicht entsteht, ist keine Ersparnis, sondern eine Verschiebung von Risiko auf Sie.
  • Der Anspruch ist gesetzlich. Ein gesondertes Honorar in Höhe mehrerer Monatsbeiträge ist dafür nicht zwingend nötig.

Was § 204 VVG genau gewährt

Das Tarifwechselrecht steht im Versicherungsvertragsgesetz und richtet sich an alle, die eine private Krankenversicherung mit Krankheitskostenvollschutz haben. Der zentrale Satz lautet:

„Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt."

§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Auszug)

Drei Begriffe tragen diesen Satz, und jeder einzelne ist wichtiger, als er auf den ersten Blick wirkt.

„Kann verlangen": ein Anspruch, keine Bitte

Der Versicherer entscheidet nicht, ob er Sie wechseln lässt. Er muss den Antrag annehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat das Tarifwechselrecht als Recht des Versicherungsnehmers eingeordnet und in seiner Entscheidung vom 13.04.2016 (IV ZR 393/15) auch dessen Zweck benannt: Versicherten, deren Tarif für Neuzugänge geschlossen ist, soll die Möglichkeit bleiben, einer Kostenentwicklung durch den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Unternehmens auszuweichen.

„Gleichartiger Versicherungsschutz": der Rahmen des Anspruchs

Gleichartig heißt nicht identisch. Gemeint sind Tarife, die dieselbe Art von Risiko absichern, also etwa Krankheitskostenvollversicherung gegen Krankheitskostenvollversicherung. Ein Krankentagegeldtarif ist zu einem Vollversicherungstarif nicht gleichartig, eine Zusatzversicherung ebenso wenig. Innerhalb der Vollversicherung sind die meisten Tarife eines Hauses jedoch untereinander gleichartig, auch über Tarifgenerationen hinweg. Genau das eröffnet den Spielraum: Häufig gibt es im selben Unternehmen jüngere Tarife mit anderer Kalkulation, in die ein Wechsel möglich ist.

„Unter Anrechnung der Alterungsrückstellung": der eigentliche Wert

Das ist der Kern. Was Sie über die Jahre an Alterungsrückstellung aufgebaut haben, geht bei einem internen Tarifwechsel nicht verloren, sondern wird im Zieltarif angerechnet. Auch erworbene Rechte wie erfüllte Wartezeiten bleiben erhalten. Wie diese Rückstellung entsteht und warum sie das wertvollste Element eines PKV-Vertrags ist, erklären wir ausführlich auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist das anders, und der Unterschied ist erheblich. Dazu weiter unten im Abschnitt zu den Alternativen.

§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG

Die Grenzen des Anspruchs

Der Tarifwechsel wird in Ratgebern gern als Wundermittel dargestellt. Das ist er nicht. Drei Einschränkungen gehören zu einer ehrlichen Darstellung dazu.

1. Für Mehrleistungen darf der Versicherer prüfen

Sind die Leistungen im Zieltarif an einer Stelle höher oder umfassender als im bisherigen Tarif, darf der Versicherer für genau diese Mehrleistung eine Gesundheitsprüfung durchführen. Er kann dann für den Mehrteil einen angemessenen Risikozuschlag verlangen, einen Leistungsausschluss vereinbaren oder insoweit eine Wartezeit ansetzen. Das steht im zweiten Halbsatz derselben Vorschrift und ist die Kehrseite des Anspruchs.

Wichtig ist die Reichweite: Die Prüfung darf sich nur auf die Mehrleistung beziehen, nicht auf den gesamten Vertrag. Für den Teil des Schutzes, den Sie bereits haben, bleibt alles wie es ist. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits genannten Entscheidung zudem klargestellt, dass ein Leistungsausschluss für eine Mehrleistung nicht voraussetzt, dass bei der versicherten Person überhaupt ein erhöhtes Risiko festgestellt wurde. Wer die Mehrleistung nicht braucht, kann den Ausschluss annehmen und den Wechsel damit ohne Zuschlag umsetzen. Wie eine Gesundheitsprüfung abläuft und welche Antwortpflichten dabei nach § 19 VVG gelten, beschreibt unsere Seite zur Gesundheitsprüfung.

2. Der Anspruch endet an der Haustür Ihres Versicherers

§ 204 VVG verschafft Ihnen Zugang zur Tarifpalette Ihres eigenen Unternehmens, nicht zu der des Marktes. Hat Ihr Versicherer nur wenige Vollversicherungstarife oder passt keiner davon zu Ihrer Situation, läuft der Anspruch schlicht leer. Das ist kein Fehler im Gesetz, sondern seine bewusste Begrenzung: Der Gesetzgeber wollte die Alterungsrückstellung im Haus halten und dafür Beweglichkeit innerhalb des Hauses schaffen.

3. Ein niedrigerer Beitrag ist nicht automatisch ein besseres Ergebnis

Der wichtigste Satz auf dieser Seite. Eine Beitragssenkung, die nur dadurch entsteht, dass der neue Tarif weniger leistet, ist keine Ersparnis. Sie ist eine Risikoverschiebung: Was der Versicherer nicht mehr zahlt, zahlen im Ernstfall Sie. Wer die Selbstbeteiligung verdreifacht, das Ein-Bett-Zimmer streicht und die Erstattung für Heilmittel deckelt, senkt den monatlichen Beitrag zuverlässig. Ob das eine gute Entscheidung war, zeigt sich erst in dem Jahr, in dem etwas passiert.

Ein Tarifwechsel ist deshalb nur dann ein Gewinn, wenn er entweder den Leistungsumfang im Wesentlichen erhält oder wenn der bewusst abgegebene Teil des Schutzes für Sie nachvollziehbar entbehrlich ist. Diese Abwägung lässt sich nicht mit einer Prozentzahl beantworten, sondern nur mit einem Bedingungsvergleich. Welche Nachteile die private Krankenversicherung strukturell mitbringt, ordnen wir auf der Seite zu den Nachteilen der PKV ein.


Warum Ihr Versicherer nicht von selbst darauf hinweist

Die naheliegende Frage lautet: Wenn das ein gesetzlicher Anspruch ist, warum steht er dann nicht im Anpassungsschreiben? Die Antwort ist zweigeteilt.

Es gibt eine Hinweispflicht, aber sie ist eng

Für die substitutive Krankenversicherung schreibt § 6 Abs. 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vor, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei einer Prämienerhöhung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels nach § 204 Abs. 1 VVG hinweisen muss. Für Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, geht die Vorschrift weiter: Ihnen sind zusätzlich konkrete Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz zu benennen, deren Prämie niedriger wäre, samt der jeweiligen Prämie. Genannt werden dabei nach dem Verordnungstext höchstens zehn Tarife. Auch auf Standardtarif und Basistarif ist hinzuweisen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Daraus folgt aber gerade nicht, was viele erwarten. Die Verordnung verlangt keine vollständige Offenlegung der gesamten Tarifpalette, sie knüpft die konkrete Tarifbenennung an ein Lebensalter, und sie sagt nichts darüber, welche Tarife inhaltlich zu Ihnen passen. Ein Hinweis im Kleingedruckten eines mehrseitigen Anpassungsschreibens erfüllt die Pflicht formal, ohne dass daraus für die Empfängerin oder den Empfänger eine Handlungsoption wird.

Und es gibt ein wirtschaftliches Interesse

Ein Bestandskunde, der im teureren Tarif bleibt, ist für den Versicherer der wirtschaftlich angenehmere Fall. Das ist kein Vorwurf, sondern eine schlichte Beschreibung der Interessenlage. Ein Unternehmen, das seine Kunden aktiv in günstigere Tarife führt, verringert seine eigenen Beitragseinnahmen. Deshalb bleibt der Anstoß in aller Regel bei Ihnen.

Was die Rechtsprechung dazu bislang sagt

Zu den Grenzen des Tarifwechselrechts selbst gibt es gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2016 (IV ZR 393/15) zu Leistungsausschlüssen bei Mehrleistungen. Zur Frage, wie weit eine Auskunfts- oder Beratungspflicht des Versicherers über den Wortlaut der VVG-InfoV hinausreicht, ist die Lage weniger eindeutig. In der Literatur und in instanzgerichtlichen Entscheidungen wird ein vertraglicher Auskunftsanspruch als Nebenpflicht diskutiert, teils gestützt auf § 241 Abs. 2 BGB, teils auf die Beratungspflicht des Versicherers während der Vertragslaufzeit nach § 6 Abs. 4 VVG.

Vorsichtig formuliert. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Versicherer von sich aus die für Sie beste Tarifkombination nennt. Ein Anspruch auf eine gute Beratung lässt sich, wenn überhaupt, nur mühsam und im Einzelfall durchsetzen. Der praktisch wirksamere Weg ist die eigene, schriftliche Anfrage nach § 204 VVG. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.


Der Ablauf in fünf Schritten

Ein Tarifwechsel ist kein Formular, sondern ein Verfahren. Wer die Reihenfolge einhält, vermeidet die häufigsten Fehler.

  1. Bestandsaufnahme

    Legen Sie zusammen, was Sie tatsächlich haben: Versicherungsschein, Tarifbezeichnungen, Nachträge, die letzten Anpassungsschreiben und die aktuelle Selbstbeteiligung. Ebenso wichtig ist die zweite Liste: welche Leistungen Sie in den letzten Jahren wirklich in Anspruch genommen haben und welche Ihnen wichtig sind. Ohne diese zweite Liste wird aus dem Wechsel eine reine Beitragsrechnung.

  2. Tarifliste anfordern

    Fordern Sie bei Ihrem Versicherer schriftlich eine Aufstellung aller Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an, in die ein Wechsel nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG möglich ist, jeweils mit Leistungsübersicht und dem Beitrag, der sich für Sie unter Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung ergäbe. Berufen Sie sich ausdrücklich auf § 204 VVG. Setzen Sie eine angemessene Frist und bewahren Sie den Schriftverkehr auf.

    Rechnen Sie damit, dass die erste Antwort unvollständig ausfällt und ältere oder geschlossene Tarifgenerationen fehlen. Nachfragen ist üblich und legitim.

  3. Bedingungen vergleichen, nicht Beiträge

    Der eigentliche Arbeitsschritt. Verglichen werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen: Erstattungssätze, Höchstsätze der Gebührenordnungen, Heilmittel und Hilfsmittel, Psychotherapie, Zahnersatz und Zahnstaffel, stationäre Wahlleistungen, Auslandsschutz, Selbstbeteiligung und deren Systematik. Halten Sie für jede Abweichung fest, ob sie für Sie tragbar ist. Erst danach schauen Sie auf den Beitrag.

  4. Antrag stellen

    Der Wechselantrag geht schriftlich an den Versicherer, ausdrücklich unter Berufung auf § 204 VVG. Verlangt der Versicherer wegen einer Mehrleistung einen Risikozuschlag, prüfen Sie zuerst, ob Sie diese Mehrleistung überhaupt wollen. Wenn nicht, ist der Leistungsausschluss für den Mehrteil die sachgerechte Antwort, und der Zuschlag entfällt.

  5. Umsetzung und Kontrolle

    Prüfen Sie den Nachtrag zum Versicherungsschein Zeile für Zeile: Ist der Zieltarif korrekt bezeichnet, sind erfüllte Wartezeiten übernommen, stimmen vereinbarte Ausschlüsse mit dem überein, was Sie akzeptiert haben, und wurde der Wechsel zum vereinbarten Termin umgesetzt? Passt etwas nicht, widersprechen Sie zeitnah und schriftlich.

Kein Grund zur Hast. Das Tarifwechselrecht besteht dauerhaft und verfällt nicht, wenn Sie nach einer Beitragsanpassung ein paar Wochen nachdenken. Ein überstürzter Wechsel unmittelbar nach dem Anpassungsschreiben ist selten die beste Entscheidung. Anders liegt es beim Sonderkündigungsrecht: Wer wegen einer Prämienerhöhung kündigen will, muss das nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung tun. Eine Kündigung ist aber, wie der nächste Abschnitt zeigt, fast immer die teuerste der möglichen Antworten.


Die Alternativen und was sie kosten

Der Tarifwechsel ist nicht der einzige Weg, auf einen gestiegenen Beitrag zu reagieren. Die übrigen Wege haben aber jeweils einen Preis, der nicht auf dem Beitragsbescheid steht.

Selbstbeteiligung erhöhen

Der einfachste Hebel und meist innerhalb des bestehenden Tarifs möglich. Der Beitrag sinkt, weil Sie einen Teil der Kosten selbst übernehmen. In Kombination mit einem Tarifwechsel ist das ein sinnvolles Werkzeug.

Nachteil: Sie tauschen eine planbare monatliche Belastung gegen eine unplanbare jährliche. Im Krankheitsjahr kann die Rechnung deutlich anders ausfallen. Der Rückweg zu einer niedrigeren Selbstbeteiligung setzt regelmäßig eine erneute Gesundheitsprüfung voraus.

Beitragsentlastungstarif

Ein Zusatzbaustein, in den Sie heute zusätzlich einzahlen, damit der Beitrag ab einem festgelegten Alter dauerhaft niedriger ausfällt. Das ist ein Vorsorgeinstrument für die Zukunft.

Nachteil: Als Antwort auf einen aktuellen Beitragsschock ungeeignet, denn er erhöht die heutige Belastung. Außerdem ist der Baustein an das Unternehmen gebunden und beim Anbieterwechsel regelmäßig verloren.

Wechsel des Versicherers

Der Schritt, an den nach einem Anpassungsschreiben viele zuerst denken. Er ist möglich, aber er ist etwas völlig anderes als ein Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Nachteil: Ihre Alterungsrückstellung bleibt zum großen Teil zurück. Für Verträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, verbleibt sie in aller Regel vollständig beim bisherigen Versicherer. Für später geschlossene Verträge wandert nur der sogenannte Übertragungswert mit, also der Anteil, der dem Basistarif entspricht; alles darüber hinaus bleibt zurück. Hinzu kommt eine vollständige neue Gesundheitsprüfung beim neuen Anbieter, mit allen Folgen bis hin zur Ablehnung.

Standardtarif

Ein brancheneinheitlicher Tarif mit Leistungen etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und einem gedeckelten Beitrag. Er kommt nur für Altverträge in Betracht, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, und setzt in der Regel ein bestimmtes Lebensalter sowie eine Mindestversicherungsdauer voraus. Der Zugang besteht nur innerhalb des eigenen Unternehmens.

Nachteil: Für Verträge ab 2009 nicht verfügbar. Und die Leistungen liegen deutlich unter dem, was ein üblicher PKV-Tarif bietet. Ein Auffangnetz, keine Planung.

Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG

Jeder Versicherer, der substitutive Krankenversicherung betreibt, muss ihn anbieten. Es gilt Kontrahierungszwang: keine Gesundheitsprüfung, keine Risikozuschläge, keine Ablehnung. Die Leistungen müssen in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein, der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt und bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert.

Nachteil: Der Beitrag liegt trotz Deckelung häufig nicht niedrig, gerade in jüngeren Jahren. Die Leistungen sind spürbar schmaler, und ein Teil der Ärzteschaft rechnet Basistarifpatienten nach einer eigenen Gebührensystematik ab. Der Basistarif ist die richtige Antwort auf eine wirtschaftliche Notlage, nicht auf eine unangenehme Beitragsanpassung.

Notlagentarif

Kein Wahltarif, sondern eine automatische Rechtsfolge nach § 153 VAG. Wer über längere Zeit mit Beiträgen im Rückstand ist und auf Mahnung nicht reagiert, wird dort eingestuft. Die Einstufung endet ebenso automatisch, sobald die Rückstände ausgeglichen sind.

Nachteil: Erstattet werden im Wesentlichen nur Aufwendungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft; für Kinder und Jugendliche gilt ein erweiterter Umfang. Das ist eine Notbremse, kein Sparmodell.

Wie diese Auffangnetze zusammenspielen und was die Alterungsrückstellung im Alter tatsächlich leistet, führen wir auf der Seite PKV-Beiträge im Alter im Zusammenhang aus. Wer über den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nachdenkt, findet die Voraussetzungen und die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V auf der Seite zur Rückkehr in die GKV. Für Selbstständige gelten dabei eigene Regeln, die wir unter PKV für Selbstständige beschreiben.


Vorsicht bei Honorarmodellen

Rund um das Tarifwechselrecht ist ein eigener Markt entstanden. Es gibt Anbieter, die eine Tarifwechselberatung gegen ein Honorar anbieten, dessen Höhe sich an der erzielten Beitragsdifferenz orientiert, häufig in der Größenordnung mehrerer Monatsbeiträge, fällig auf einen Schlag. Das ist nicht per se unseriös, und gute Arbeit darf vergütet werden. Zwei Punkte sollten Sie trotzdem kennen, bevor Sie unterschreiben.

Der Anspruch selbst kostet nichts

§ 204 VVG ist geltendes Recht. Sie können die Tarifliste bei Ihrem Versicherer selbst anfordern und den Wechselantrag selbst stellen. Der Aufwand liegt im Bedingungsvergleich, nicht im Anspruch. Und ein Versicherungsmakler, der Sie ohnehin betreut, kann diesen Vergleich und die Umsetzung regelmäßig im Rahmen seiner Maklertätigkeit begleiten, ohne dass dafür ein gesondertes Honorar anfällt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.06.2018 (I ZR 77/17) entschieden, dass die Prüfung von Tarifen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel für Versicherungsmakler als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig ist.

Für Versicherungsberater gelten strengere Regeln

Versicherungsberater sind eine eigene Berufsgruppe mit eigenem Berufsrecht. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass Versicherungsberater für die Beratung zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung regelmäßig kein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen. Wer ein solches Honorar gezahlt hat, kann im Einzelfall prüfen lassen, ob es zurückgefordert werden kann. Für die Beurteilung im konkreten Fall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg; wir stellen hier nur die Rechtsprechungslage dar.

Praktisch heißt das: Fragen Sie vor jeder Beauftragung drei Dinge. Erstens, in welcher Eigenschaft der Anbieter handelt, als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater. Zweitens, wie und von wem er vergütet wird. Drittens, was genau die Leistung umfasst, insbesondere ob der Wechselantrag mit gestellt und die Umsetzung kontrolliert wird oder ob es bei einer Tarifempfehlung bleibt. Seriöse Anbieter beantworten diese Fragen ohne Zögern und schriftlich.


Ihre Beitragsanpassung einordnen lassen

Wir schauen uns an, welche Tarifwechseloptionen Ihr Vertrag hergibt, welche Bedingungsunterschiede dahinterstehen und ob ein Wechsel in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist. Ergebnisoffen: Manchmal lautet die ehrliche Antwort, dass der bestehende Tarif der bessere ist.

Für Sie kostenlos. Kein gesondertes Honorar für die Tarifwechselbegleitung. Wir fragen im Formular weder nach Diagnosen noch nach Vorerkrankungen.

Was wir vorab nicht beantworten können

Ob und in welchen Tarif ein Wechsel sinnvoll ist, hängt von Ihrem konkreten Vertrag, Ihrer Tarifgeneration und Ihren Leistungserwartungen ab. Das lässt sich weder pauschal noch über ein Formular klären, sondern nur im Gespräch anhand Ihrer Unterlagen. Genau dafür ist das Erstgespräch da.

Kostenloses Erstgespräch anfordern

Wir melden uns und klären mit Ihnen, welche Optionen Ihr Vertrag hergibt. Unverbindlich, ohne Kosten. Wir brauchen dafür nur vier Angaben.

Wir fragen bewusst weder nach Adresse noch nach Geburtsdatum oder Gesundheitsdaten. Übermittelt werden nur Ihre Kontaktdaten. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.

Häufige Fragen zum Tarifwechsel nach § 204 VVG

Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellung?

Nein. Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers wird die aufgebaute Alterungsrückstellung nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG angerechnet. Sie bleibt Ihnen also erhalten und wirkt im neuen Tarif weiter beitragsmindernd. Auch die erworbenen Rechte, etwa bereits erfüllte Wartezeiten, gehen mit.

Anders liegt es beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen. Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, verbleibt die Rückstellung in aller Regel vollständig beim bisherigen Versicherer. Bei später geschlossenen Verträgen wandert nur der Übertragungswert in Höhe des Basistarifanteils mit. Genau darin liegt der große Vorteil des internen Wechsels.

Kann der Versicherer den Wechsel ablehnen?

Den Wechsel als solchen nicht, wenn die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG vorliegen: bestehendes Versicherungsverhältnis, Zieltarif desselben Versicherers, gleichartiger Versicherungsschutz. Der Versicherer muss den Antrag dann annehmen. Das ist ein Anspruch, keine Ermessensentscheidung.

Er kann aber Bedingungen an den Teil knüpfen, in dem der Zieltarif mehr leistet als Ihr bisheriger Tarif. Für diese Mehrleistung darf er eine Gesundheitsprüfung durchführen und einen angemessenen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen. Nehmen Sie den Leistungsausschluss für die Mehrleistung an, entfällt der Zuschlag insoweit. Ablehnen kann er außerdem, wenn kein gleichartiger Tarif existiert oder das Versicherungsverhältnis befristet ist.

Muss ich für den Tarifwechsel neue Gesundheitsfragen beantworten?

Nur insoweit, als der Zieltarif höhere oder umfassendere Leistungen vorsieht als Ihr bisheriger. Für den Teil des Schutzes, den Sie bereits haben, findet keine erneute Risikoprüfung statt. Wechseln Sie in einen Tarif, der an keiner Stelle mehr leistet, ist eine Gesundheitsprüfung nicht vorgesehen.

Wenn Gesundheitsfragen gestellt werden, gilt für die Antworten die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG. Die Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Was das im Einzelnen bedeutet, erklären wir auf der Seite zur Gesundheitsprüfung.

Gibt es eine Frist für den Tarifwechsel?

Nein. Das Tarifwechselrecht besteht während des gesamten Versicherungsverhältnisses und ist an keinen Anlass und keine Frist gebunden. Sie müssen also nicht auf eine Beitragsanpassung warten, und Sie verlieren den Anspruch auch nicht, wenn Sie eine Anpassung zunächst hinnehmen.

Fristgebunden ist etwas anderes: das Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung. Es ist nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung auszuüben. Weil eine Kündigung die Alterungsrückstellung zum größten Teil kostet, ist sie aber in aller Regel die ungünstigste Antwort.

Muss mein Versicherer mir alle Tarife nennen, in die ich wechseln kann?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, die gesamte Tarifpalette offenzulegen, gibt es nicht. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer, bei einer Prämienerhöhung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinzuweisen. Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind zusätzlich konkrete gleichartige Tarife mit niedrigerer Prämie zu benennen, nach dem Verordnungstext höchstens zehn, jeweils mit der Prämie, die im Wechselfall zu zahlen wäre.

Darüber hinaus wird ein vertraglicher Auskunftsanspruch als Nebenpflicht diskutiert, gesetzlich ausformuliert ist er nicht. In der Praxis hilft am meisten eine schriftliche, ausdrücklich auf § 204 VVG gestützte Anfrage und, falls die Antwort unvollständig wirkt, eine begründete Nachfrage.

Was kostet mich ein Tarifwechsel?

Der Anspruch aus § 204 VVG selbst kostet nichts. Der Versicherer darf für die Umsetzung keine gesonderte Gebühr verlangen. Sie können die Tarifliste anfordern und den Antrag selbst stellen.

Es gibt Anbieter, die für eine Tarifwechselberatung ein Honorar in Höhe mehrerer Monatsbeiträge verlangen. Das ist nicht generell unzulässig, aber es ist auch nicht zwingend: Ein Versicherungsmakler kann die Prüfung und die Umsetzung regelmäßig im Rahmen seiner Maklertätigkeit begleiten. Für Versicherungsberater hat der Bundesgerichtshof 2019 entschieden, dass ein Erfolgshonorar für die Tarifwechselberatung regelmäßig unzulässig ist. Bei uns entstehen für Sie keine gesonderten Kosten; vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers.

Ist ein Tarifwechsel besser als der Wechsel zu einem anderen Versicherer?

In den meisten Fällen ja, und je länger der Vertrag läuft, desto deutlicher. Beim internen Wechsel bleibt die gesamte Alterungsrückstellung erhalten, beim Anbieterwechsel geht der größere Teil davon verloren. Hinzu kommt beim Anbieterwechsel eine vollständige neue Gesundheitsprüfung, die zu Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder zur Ablehnung führen kann.

Es gibt Ausnahmen, etwa bei sehr kurzer Vertragsdauer oder wenn die Tarifpalette des eigenen Hauses keine sinnvolle Alternative hergibt. Die Reihenfolge der Prüfung sollte aber immer lauten: zuerst § 204 VVG, dann alles andere.

Senkt ein Tarifwechsel meinen Beitrag garantiert?

Nein, und eine solche Zusage wäre unseriös. Ob es im eigenen Haus einen passenden gleichartigen Tarif gibt, hängt von der Tarifpalette des Versicherers, von Ihrer Tarifgeneration und von Ihrem Eintrittsalter ab. In manchen Fällen ergibt die Prüfung, dass der bestehende Tarif der bessere ist.

Und wo eine Beitragssenkung möglich ist, gehört immer die Gegenfrage dazu, welcher Teil des Leistungsumfangs dafür abgegeben wird. Ein Wechsel, der nur über Leistungsverzicht funktioniert, ist keine Ersparnis, sondern eine Verlagerung des Risikos auf Sie.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG: Anspruch auf Tarifwechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung; Leistungsausschluss, Risikozuschlag oder Wartezeit für Mehrleistungen (gesetze-im-internet.de)
  • 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG: Übertragungswert beim Wechsel des Versicherers
  • 205 Abs. 4 VVG: Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung, zwei Monate nach Zugang der Änderungsmitteilung (gesetze-im-internet.de)
  • 193 Abs. 5 VVG: Basistarif, Kontrahierungszwang und Leistungsumfang
  • 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen
  • 6 Abs. 2 VVG-InfoV: Hinweispflicht des Versicherers auf den Tarifwechsel bei Prämienerhöhung, zusätzliche Tarifbenennung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, höchstens zehn Tarife (gesetze-im-internet.de)
  • 6 Abs. 4 VVG: Beratungspflicht des Versicherers während der Vertragslaufzeit
  • 152 VAG: Basistarif; § 153 VAG: Notlagentarif
  • 5 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
  • 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die GKV ab dem 55. Lebensjahr

Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 393/15 (Zweck des Tarifwechselrechts, Leistungsausschluss für Mehrleistungen ohne festgestelltes erhöhtes Risiko). BGH, Urteil vom 28.06.2018, I ZR 77/17 (Tarifwechselberatung durch Versicherungsmakler als zulässige Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG). BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 zur regelmäßigen Unzulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater bei der Tarifwechselberatung. Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar.


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