Beitrag und Rechnung
PKV-Beitrag senken: die Wege, die wirklich funktionieren
Wenn der Beitrag drückt, ist der erste Impuls meist der falsche: ein Angebot eines anderen Versicherers einholen. Der wirksamste Hebel liegt dagegen im bestehenden Vertrag, und Sie haben darauf einen Rechtsanspruch. Diese Seite ordnet fünf wirksame Wege, vier teure Irrwege und die Reihenfolge, in der geprüft werden sollte.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist der stärkste Hebel: ein Rechtsanspruch, kein Entgegenkommen. Die Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten.
- Eine Gesundheitsprüfung ist dabei nur für Mehrleistungen zulässig. Für gleichwertige oder geringere Leistungen darf der Versicherer keine verlangen.
- Der Wechsel des Versicherers ist fast immer der teuerste Weg — er vernichtet einen Großteil der Rückstellungen und setzt das Eintrittsalter neu.
- Eine Kündigung ohne Anschlussvertrag ist nicht möglich: § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet zur Krankenversicherung.
- Bei echten Zahlungsschwierigkeiten greift der Notlagentarif nach § 153 VAG. Er ist eine Notbremse mit stark eingeschränkten Leistungen, kein Sparmodell.
Der wirksamste Weg: Tarifwechsel im eigenen Vertrag
§ 204 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Der Versicherer muss diesem Verlangen entsprechen — es steht nicht in seinem Ermessen.
§ 204 VVG — Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
Was dabei erhalten bleibt
- Die Alterungsrückstellungen vollständig. Sie werden auf den neuen Tarif angerechnet — das ist der entscheidende Unterschied zum Anbieterwechsel.
- Das ursprüngliche Eintrittsalter als Kalkulationsgrundlage.
- Ihr Versicherungsschutz ohne Unterbrechung, ohne Wartezeiten und ohne erneute Annahmeentscheidung.
Eine Gesundheitsprüfung ist nur zulässig, soweit der neue Tarif höhere Leistungen vorsieht. Für diesen Mehrbetrag darf der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren — nicht aber für den Teil, der dem bisherigen Schutz entspricht. Wer auf gleichwertigem oder niedrigerem Niveau wechselt, muss also gar keine Gesundheitsfragen beantworten.
In der Praxis scheitert der Wechsel selten am Recht und häufig an der Information: Versicherer sind nicht verpflichtet, von sich aus den günstigsten geeigneten Tarif vorzuschlagen, und viele Bestandskunden kennen die Alternativen im eigenen Haus nicht. Der ausführliche Ablauf steht auf der Seite Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Vier weitere Hebel, die tatsächlich wirken
1. Selbstbeteiligung erhöhen
Der schnellste Weg, weil Versicherer eine Erhöhung fast immer ohne Prüfung akzeptieren — sie senkt deren Risiko. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Beitragsersparnis wächst unterproportional, und für Angestellte unterhalb des Zuschussdeckels bleibt nur die Hälfte davon übrig, weil der Arbeitgeberzuschuss mitsinkt. Die vollständige Rechnung steht unter Selbstbeteiligung in der PKV.
Denken Sie daran, dass eine spätere Senkung eine Gesundheitsprüfung auslösen kann. Erhöhen ist leicht, zurück nicht immer.
2. Bausteine streichen, die Sie doppelt haben
Prüfen Sie den Vertrag auf Leistungen, die Sie andernorts bereits abgesichert haben oder nicht nutzen: eine Auslandsreise-Krankenversicherung, die über die Kreditkarte oder eine separate Police läuft, ein Krankentagegeld in einer Höhe, die Ihre heutige Einkommenssituation nicht mehr abbildet, oder Wahlleistungen im Krankenhaus, auf die Sie bewusst verzichten wollen.
Beim Krankentagegeld lohnt der zweite Blick besonders: Es muss zur tatsächlichen Einkommenslücke passen. Zu hoch abgesichert zahlen Sie für etwas, das im Leistungsfall gar nicht ausgezahlt werden darf — siehe Krankentagegeld.
3. Beitragsentlastungstarif prüfen
Sie zahlen heute freiwillig mehr, um den Beitrag ab einem vereinbarten Alter — häufig 65 — dauerhaft zu senken. Das senkt den Beitrag also nicht jetzt, sondern später, und ist damit eher Vorsorge als Sparmaßnahme.
Ob sich das lohnt, ist eine Renditefrage. Für den Vergleich mit einer freien Anlage sprechen die steuerliche Abzugsfähigkeit als Vorsorgeaufwendung und die Zweckbindung; dagegen spricht, dass Sie Kapital in einem Vertrag binden, den Sie über Jahrzehnte behalten müssen. Mehr unter Alterungsrückstellung und PKV und Steuer.
4. Die automatischen Entlastungen kennen
Zwei Entlastungen treten ohne Ihr Zutun ein, und viele Versicherte rechnen nicht mit ihnen:
- Der gesetzliche Prämienzuschlag von 10 % nach § 149 VAG entfällt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Beitrag sinkt an dieser Stelle spürbar.
- Ab dem 65. Lebensjahr wird derselbe Zuschlag zur Begrenzung oder Senkung des Beitrags eingesetzt.
Wer mit Ende fünfzig über einen Wechsel nachdenkt, sollte diese beiden Punkte in die Rechnung nehmen, bevor er eine langfristige Entscheidung an einem vorübergehenden Höchststand ausrichtet.
Vier Wege, die teurer sind, als sie aussehen
Den Versicherer wechseln
Ein Großteil der Alterungsrückstellungen bleibt zurück, es beginnt eine neue Gesundheitsprüfung mit Ihrem heutigen Zustand, und das Eintrittsalter wird neu festgesetzt. Der niedrigere Einstiegsbeitrag ist deshalb selten das, was er verspricht.
Einfach kündigen
§ 193 Abs. 3 VVG verpflichtet zur Krankenversicherung. Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie den Abschluss eines neuen Vertrags oder das Eintreten von Versicherungspflicht nachweisen. Ohne Nachweis läuft der Vertrag weiter — und die Beiträge auch.
Rechnungen nicht einreichen
Um die Beitragsrückerstattung zu sichern, halten viele Versicherte Rechnungen zurück. Rechnen Sie es aus: Häufig übersteigt der Eigenanteil den Wert der Rückerstattung. Hinzu kommt, dass erstattete Beiträge Ihren Sonderausgabenabzug mindern.
In den Basistarif gehen
Der Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG unterliegt einem Kontrahierungszwang und ist im Beitrag begrenzt. Seine Leistungen entsprechen aber dem Niveau der gesetzlichen Versicherung. Als Auffangnetz sinnvoll, als Sparmaßnahme fast immer ein Rückschritt.
Ein Sonderfall für Altverträge: Wer bereits vor dem 01.01.2009 privat versichert war, hat unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum Standardtarif, dessen Beitrag ebenfalls begrenzt ist. Für später abgeschlossene Verträge steht dieser Weg nicht offen; dort tritt der Basistarif an seine Stelle.
Wenn der Beitrag wirklich nicht mehr geht
Bei Zahlungsrückständen greift ein gesetzlich geregeltes Verfahren. Kommt es zum Ruhen des Vertrags, werden Versicherte nach § 153 VAG im Notlagentarif geführt. Der Beitrag dort ist deutlich reduziert, der Leistungsumfang aber ebenfalls: Erstattet werden im Wesentlichen die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
§ 153 VAG — Notlagentarif
Sobald die Rückstände ausgeglichen sind, kehren Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurück. Die Alterungsrückstellungen bleiben während der Zeit im Notlagentarif erhalten.
Was Sie tun sollten, bevor es so weit kommt: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer, sobald absehbar ist, dass es eng wird. Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG, eine höhere Selbstbeteiligung oder eine Stundung sind alle besser als ein Zahlungsrückstand — und alle setzen voraus, dass Sie sich vorher melden.
Die Reihenfolge, in der geprüft werden sollte
Von der wirksamsten zur letzten Option
- Tarifwechsel nach § 204 VVG. Lassen Sie sich alle geeigneten Tarife Ihres Versicherers auflisten, nicht nur die, die er von sich aus anbietet.
- Selbstbeteiligung. Prüfen Sie die reale Ersparnis nach Arbeitgeberzuschuss gegen das zusätzliche Risiko im schlechten Jahr.
- Bausteine. Doppelt abgesicherte oder nicht mehr passende Leistungen streichen, insbesondere beim Krankentagegeld.
- Automatische Entlastungen. Steht das 60. oder 65. Lebensjahr in Reichweite? Dann kann Abwarten die bessere Entscheidung sein.
- Erst danach über einen Anbieterwechsel nachdenken — und ihn durchrechnen, statt ihn zu vergleichen.
Wichtig ist die Reihenfolge, weil die ersten drei Schritte reversibel und risikoarm sind. Ein Anbieterwechsel ist beides nicht.
Einordnung
Der beste Weg, den Beitrag zu senken, führt fast immer durch den bestehenden Vertrag — nicht aus ihm heraus.
§ 204 VVG ist ein Rechtsanspruch mit vollem Erhalt der Alterungsrückstellungen und ohne Gesundheitsprüfung, solange die Leistungen nicht steigen. Kein anderer Hebel bietet dieses Verhältnis von Wirkung zu Risiko.
Wer stattdessen den Anbieter wechselt, tauscht einen bekannten Vertrag mit aufgebautem Kapital gegen einen neuen mit heutigem Gesundheitszustand und heutigem Eintrittsalter. Das kann im Einzelfall richtig sein. Der Regelfall ist es nicht.
Häufige Fragen zur Beitragssenkung
Muss mein Versicherer einem Tarifwechsel zustimmen?
Ja. § 204 VVG gibt Ihnen einen Rechtsanspruch auf den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz beim selben Versicherer. Das steht nicht in dessen Ermessen.
Eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig. Wechseln Sie auf gleichwertigem oder niedrigerem Niveau, darf keine verlangt werden.
Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellungen?
Nicht beim Wechsel innerhalb desselben Versicherers — dort werden sie vollständig auf den neuen Tarif angerechnet.
Anders beim Wechsel zu einem anderen Anbieter: Dort ist nur ein begrenzter Anteil übertragbar, der sich am Niveau des Basistarifs bemisst. Der Rest bleibt zurück.
Kann ich meine private Krankenversicherung einfach kündigen?
Nein. Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie den Abschluss eines neuen Vertrags oder das Eintreten von Versicherungspflicht nachweisen.
Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter und die Beitragspflicht ebenfalls. Rückstände führen in den Notlagentarif, nicht in die Beitragsfreiheit.
Wann sinkt mein Beitrag automatisch?
An zwei Punkten. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der gesetzliche Prämienzuschlag von 10 % nach § 149 VAG. Ab dem 65. Lebensjahr wird derselbe Zuschlag zur Begrenzung oder Senkung des Beitrags eingesetzt.
Wer mit Ende fünfzig über größere Änderungen nachdenkt, sollte das einrechnen, bevor er eine dauerhafte Entscheidung an einem vorübergehenden Höchststand ausrichtet.
Was ist der Notlagentarif?
Ein gesetzlich geregelter Tarif nach § 153 VAG für Versicherte mit Beitragsrückständen. Der Beitrag ist deutlich reduziert, der Leistungsumfang aber ebenfalls: erstattet werden im Wesentlichen akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Nach Ausgleich der Rückstände kehren Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurück. Die Alterungsrückstellungen bleiben in dieser Zeit erhalten.
Lohnt es sich, Rechnungen nicht einzureichen?
Meistens nicht. Um die Beitragsrückerstattung zu sichern, tragen Versicherte häufig mehr eigene Kosten, als die Rückerstattung wert ist. Rechnen Sie es vor jeder Entscheidung konkret durch.
Hinzu kommt ein steuerlicher Effekt: Erstattete Beiträge mindern die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Beiträge und damit Ihren Sonderausgabenabzug.
Hilft ein Makler beim Tarifwechsel, obwohl der Vertrag schon läuft?
Ja. Der Anspruch aus § 204 VVG besteht unabhängig davon, über wen der Vertrag ursprünglich abgeschlossen wurde. Die Aufgabe besteht darin, die geeigneten Tarife des Versicherers zu ermitteln und den Wechsel so zu gestalten, dass keine unnötige Gesundheitsprüfung ausgelöst wird.
Achten Sie darauf, dass eine Beratung ergebnisoffen erfolgt. Ein Tarifwechsel im Bestand ist für den Vermittler wirtschaftlich weniger attraktiv als ein Neuabschluss — das sollte Ihre Empfehlung nicht beeinflussen.
Ihr Beitrag ist gestiegen und Sie wollen wissen, was möglich ist?
Wir prüfen, welche Tarife Ihres Versicherers für einen Wechsel nach § 204 VVG in Frage kommen, was das für Ihre Leistungen bedeutet und ob dabei eine Gesundheitsprüfung überhaupt anfällt. Ohne Kosten und ohne Verpflichtung.
Was Sie von diesem Gespräch erwarten können
Wir sagen Ihnen auch, wenn Ihr bestehender Tarif gut ist und ein Wechsel Ihnen schaden würde. Und wenn eine automatische Entlastung ohnehin bevorsteht, ist Abwarten manchmal die richtige Empfehlung.
Vielen Dank
Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages bei Ihnen, um einen Termin abzustimmen.
In der Zwischenzeit können Sie im Wechsel-Check nachsehen, ob ein Wechsel in Ihrer Situation rechtlich überhaupt in Betracht kommt.
Lieber erst einmal ohne Kontaktdaten? Der Wechsel-Check ordnet in drei Fragen ein, ob Sie überhaupt wechselberechtigt wären. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellungen; Risikoprüfung nur für Mehrleistungen zulässig
- § 193 Abs. 3 VVG: Pflicht zur Krankenversicherung; Kündigung wird erst mit Nachweis eines Anschlussvertrags oder eintretender Versicherungspflicht wirksam
- § 193 Abs. 5 VVG: Basistarif und Kontrahierungszwang
- § 149 VAG: Prämienzuschlag von 10 %, Erhebung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, Verwendung zur Beitragsentlastung ab dem 65. Lebensjahr
- § 153 VAG: Notlagentarif bei Beitragsrückständen mit eingeschränktem Leistungsumfang für akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 257 SGB V: Beitragszuschuss des Arbeitgebers, begrenzt auf die Hälfte des zuschussfähigen Beitrags
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Abzug von Beiträgen als Vorsorgeaufwendungen; Minderung des Abzugsbetrags durch Beitragsrückerstattungen
- § 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler
- Gesetzestexte im Wortlaut: § 204 VVG, § 193 VVG, § 149 VAG und § 153 VAG (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de).
- Tarifwechsel, Basistarif und Notlagentarif in der Praxis: Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
- Aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Beitragskalkulation und Beitragsanpassung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Rechengrößen 2026: Höchstzuschuss des Arbeitgebers 508,59 € im Monat, abgeleitet aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat sowie 14,6 % allgemeinem Beitragssatz und 2,9 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar. Welche Tarife Ihres Versicherers für einen Wechsel nach § 204 VVG in Betracht kommen, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vertrags beurteilen.
Wer hinter dieser Seite steht
Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden tätig, nicht im Auftrag eines Versicherers. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist. Ihr Beitrag ist derselbe wie bei einem Direktabschluss. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht keine Rechnung.
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- D-DINE-6SMPN-85
- Erlaubnis
- § 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
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