Für Bestandsversicherte

Den PKV-Anbieter wechseln: wann es sich lohnt — und wann es teuer wird

Ein Angebot eines anderen Versicherers sieht nach Jahren in der PKV oft überzeugend aus: niedrigerer Beitrag, moderner wirkender Tarif. Was darin nicht steht, sind die drei Kosten des Wechsels. Diese Seite rechnet sie auf und nennt die wenigen Fälle, in denen sich der Schritt trotzdem rechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Anbieterwechsel bleibt ein Großteil der Alterungsrückstellungen zurück. Übertragbar ist nur der Anteil, der sich am Niveau des Basistarifs bemisst.
  • Es beginnt eine neue Gesundheitsprüfung — mit Ihrem heutigen Zustand, nicht dem von damals.
  • Das Eintrittsalter wird neu festgesetzt. Der neue Vertrag hat weniger Jahre zum Aufbau von Rückstellungen.
  • In den meisten Fällen erreicht der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer dasselbe Ziel ohne diese drei Verluste.
  • Sinnvoll ist der Anbieterwechsel vor allem bei kurzer Vertragsdauer, sehr gutem Gesundheitszustand oder gravierenden Leistungsmängeln des bestehenden Tarifs.

Die drei Kosten, die im Angebot fehlen

Ein Vergleichsangebot nennt einen Beitrag. Es nennt nicht, was der Wechsel dorthin kostet — und zwar aus einem einfachen Grund: Diese Kosten fallen beim bisherigen Versicherer an, nicht beim neuen.

1. Die Alterungsrückstellung

Über die Jahre hat Ihr Versicherer aus Ihrem Beitrag einen Kapitalstock aufgebaut, der später den altersbedingten Kostenanstieg dämpft. Bei einem Anbieterwechsel ist davon nur ein begrenzter Teil übertragbar: Bei Verträgen ab 2009 bemisst sich der übertragbare Anteil am Niveau des Basistarifs — und liegt damit deutlich unter dem, was tatsächlich angespart wurde.

Der Rest verbleibt beim bisherigen Versicherer und kommt dessen Versichertengemeinschaft zugute. Je länger Sie versichert waren, desto größer ist dieser Verlust. Die Mechanik im Detail steht unter Alterungsrückstellung.

2. Die neue Gesundheitsprüfung

Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand nach § 19 VVG. Alles, was sich seit dem ursprünglichen Abschluss eingestellt hat — Rückenbeschwerden, eine Medikation, eine Operation — fließt jetzt ein.

§ 19 VVG — vorvertragliche Anzeigepflicht

Mögliche Folgen sind ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss für den betroffenen Bereich oder die Ablehnung des Antrags. Prüfen Sie das mit einer anonymen Risikovoranfrage, bevor Sie irgendetwas kündigen.

3. Das neue Eintrittsalter

Sie steigen mit Ihrem jetzigen Alter ein. Der neue Vertrag hat entsprechend weniger Jahre, um Rückstellungen aufzubauen — was den Beitrag über die Restlaufzeit strukturell höher ansetzt, auch wenn er im ersten Jahr niedriger aussieht. Warum das so ist, erklärt die Seite Ab welchem Alter lohnt sich der Wechsel.

Der niedrigere Einstiegsbeitrag hat oft eine banale Erklärung: Er gehört zu einem jüngeren Tarifbestand mit anderer Kalkulationsgrundlage. Über die Zeit gleicht sich das an — der Vorteil ist dann aufgezehrt, die Verluste aus dem Wechsel bleiben.

Die Alternative, die fast immer besser ist

Wer den Beitrag senken will, hat innerhalb seines Vertrags einen Rechtsanspruch, der keinen dieser drei Nachteile mit sich bringt.

Tarifwechsel nach § 204 VVG
Wechsel in einen anderen Tarif beim selben Versicherer. Die Alterungsrückstellungen werden vollständig angerechnet, das ursprüngliche Eintrittsalter bleibt Kalkulationsgrundlage, und eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig.
Rechtliche Qualität
Ein Anspruch, kein Entgegenkommen. Der Versicherer muss dem Verlangen entsprechen.
Anbieterwechsel
Neuer Vertrag bei einem anderen Unternehmen. Rückstellungen nur teilweise übertragbar, volle Gesundheitsprüfung, neues Eintrittsalter.
Rechtliche Qualität
Ein Antrag, den der neue Versicherer annehmen, mit Zuschlag annehmen oder ablehnen kann.

Der praktische Ablauf und die weiteren Hebel stehen auf der Seite PKV-Beitrag senken, die Rechtsgrundlage ausführlich unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Wann der Anbieterwechsel trotzdem sinnvoll ist

Es gibt Konstellationen, in denen die Rechnung aufgeht. Sie sind seltener, als Wechselangebote nahelegen — aber sie existieren.

Drei Fälle, die eine Prüfung lohnen

  • Kurze Vertragsdauer. Wer erst ein oder zwei Jahre versichert ist, hat wenig Rückstellung aufgebaut. Der Verlust fällt entsprechend klein aus.
  • Unverändert guter Gesundheitszustand. Wenn die neue Prüfung voraussichtlich ohne Zuschlag und Ausschluss durchläuft, entfällt das größte Einzelrisiko.
  • Gravierende Leistungsmängel. Wenn Ihr Tarif in einem für Sie wichtigen Bereich strukturell schwach ist und der eigene Versicherer keinen geeigneten Alternativtarif führt, kann der Wechsel die richtige Entscheidung sein.
Vorsicht

Wann Sie es lassen sollten

Lange Vertragsdauer mit hoher Rückstellung, zwischenzeitlich entstandene Vorerkrankungen, Alter über 50 — und immer dann, wenn der einzige Grund ein niedrigerer Beitrag im ersten Jahr ist.

Wenn Sie wechseln: die Reihenfolge

Der häufigste Fehler ist die Kündigung zum falschen Zeitpunkt. Es besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung — eine Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie den Abschluss eines neuen Vertrags nachweisen.

§ 193 Abs. 3 VVG — Pflicht zur Krankenversicherung

In dieser Reihenfolge, nicht anders

  1. Zuerst § 204 VVG prüfen. Lassen Sie sich alle geeigneten Tarife Ihres bestehenden Versicherers auflisten — nicht nur die, die er von sich aus anbietet.
  2. Anonyme Risikovoranfrage stellen, wenn der Wechsel weiterhin in Betracht kommt. Sie klärt die Annahmebedingungen mehrerer Anbieter, ohne dass eine Ablehnung in Ihrer Akte landet.
  3. Übertragbaren Rückstellungsanteil erfragen — schriftlich, beim bisherigen Versicherer. Erst diese Zahl macht den Vergleich vollständig.
  4. Neuen Vertrag rechtsverbindlich abschließen. Erst dann.
  5. Danach kündigen, unter Vorlage des Nachweises. Achten Sie auf lückenlosen Übergang.

Kündigen Sie niemals zuerst. Wird der Antrag beim neuen Versicherer abgelehnt oder nur mit Zuschlag angenommen, stehen Sie sonst ohne Alternative da — und Ihr bisheriger Versicherer muss Sie nicht zu den alten Konditionen zurücknehmen.

Einordnung

Der Anbieterwechsel ist die teuerste Art, einen niedrigeren Beitrag zu erreichen — und in den meisten Fällen die unnötigste.

Sie verlieren einen Großteil der Alterungsrückstellungen, unterziehen sich einer neuen Gesundheitsprüfung und beginnen mit einem höheren Eintrittsalter. Keine dieser drei Positionen steht im Vergleichsangebot.

Prüfen Sie deshalb zuerst § 204 VVG beim eigenen Versicherer. Führt das nicht zum Ziel und sind Sie kurz versichert, gesund und mit einem strukturell schwachen Tarif ausgestattet, kann der Wechsel richtig sein. Sonst selten.

Häufige Fragen zum Anbieterwechsel

Kann ich meine Alterungsrückstellungen mitnehmen?

Nur teilweise. Bei Verträgen ab 2009 ist der übertragbare Anteil auf das Niveau des Basistarifs begrenzt und liegt deutlich unter dem tatsächlich Angesparten. Der Rest verbleibt beim bisherigen Versicherer.

Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers nach § 204 VVG bleiben die Rückstellungen dagegen vollständig erhalten.

Brauche ich beim Anbieterwechsel eine neue Gesundheitsprüfung?

Ja, in vollem Umfang. Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand nach § 19 VVG. Erkrankungen, die seit dem ursprünglichen Abschluss entstanden sind, können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung führen.

Klären Sie das vorher mit einer anonymen Risikovoranfrage. Sie prüft die Annahmebedingungen, ohne dass eine Ablehnung dokumentiert wird.

Wann sollte ich kündigen?

Erst, wenn der neue Vertrag rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung; die Kündigung wird erst mit Nachweis des Anschlussvertrags wirksam.

Wer zuerst kündigt und dann abgelehnt wird, steht ohne Alternative da — der bisherige Versicherer muss nicht zu den alten Konditionen zurücknehmen.

Lohnt sich der Wechsel, wenn der neue Beitrag deutlich niedriger ist?

Nicht allein deswegen. Ein niedrigerer Einstiegsbeitrag gehört häufig zu einem jüngeren Tarifbestand mit anderer Kalkulationsgrundlage; über die Zeit gleicht sich der Unterschied an.

Die Verluste aus dem Wechsel — Rückstellungen, Gesundheitsprüfung, neues Eintrittsalter — bleiben dagegen dauerhaft bestehen. Rechnen Sie den übertragbaren Rückstellungsanteil in den Vergleich ein.

Was ist besser: Tarifwechsel oder Anbieterwechsel?

In den meisten Fällen der Tarifwechsel nach § 204 VVG. Er ist ein Rechtsanspruch, erhält die Alterungsrückstellungen vollständig und das ursprüngliche Eintrittsalter, und eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig.

Der Anbieterwechsel kommt in Betracht bei kurzer Vertragsdauer, unverändert gutem Gesundheitszustand oder wenn der eigene Versicherer keinen geeigneten Alternativtarif führt.

Kann ich vom PKV-Anbieter in die gesetzliche Versicherung wechseln?

Nur, wenn erneut Versicherungspflicht entsteht — etwa durch ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner.

Ab Vollendung des 55. Lebensjahres versperrt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg praktisch vollständig. Details unter Rückkehr in die GKV.

Sie haben ein Wechselangebot vorliegen?

Wir rechnen es vollständig durch: übertragbarer Rückstellungsanteil, voraussichtliches Ergebnis der Gesundheitsprüfung und der Vergleich mit dem, was ein Tarifwechsel nach § 204 VVG bei Ihrem bestehenden Versicherer erreichen würde. Ohne Kosten und ohne Verpflichtung.

Was Sie von diesem Gespräch erwarten können

In den meisten Fällen lautet unsere Empfehlung, beim bestehenden Versicherer zu bleiben und dort den Tarif zu wechseln. Das ist für uns die wirtschaftlich unattraktivere Auskunft — und trotzdem die richtige.

Wir fragen bewusst weder nach Adresse noch nach Geburtsdatum oder Gesundheitsdaten. Übermittelt werden nur Ihre Kontaktdaten. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.

Lieber erst einmal ohne Kontaktdaten? Der Wechsel-Check ordnet in drei Fragen ein, ob Sie überhaupt wechselberechtigt wären. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 204 VVG: Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers unter vollständiger Anrechnung der Alterungsrückstellungen; Risikoprüfung nur für Mehrleistungen
  • § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG: Übertragung des Übertragungswerts bei Wechsel des Versicherers, bemessen am Niveau des Basistarifs
  • § 193 Abs. 3 VVG: Pflicht zur Krankenversicherung; Wirksamkeit der Kündigung erst mit Nachweis des Anschlussvertrags
  • § 193 Abs. 5 VVG: Basistarif und Kontrahierungszwang
  • § 19 VVG: vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen unvollständiger Angaben
  • § 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr
  • § 146 VAG: Kalkulation nach Art der Lebensversicherung mit Bildung von Alterungsrückstellungen
  • § 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler

Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar. Wie hoch der in Ihrem Fall übertragbare Anteil der Alterungsrückstellung ist, erfahren Sie ausschließlich von Ihrem bisherigen Versicherer.


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Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden tätig, nicht im Auftrag eines Versicherers. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist. Ihr Beitrag ist derselbe wie bei einem Direktabschluss. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht keine Rechnung.

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D-DINE-6SMPN-85
Erlaubnis
§ 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
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