Leistungsvergleich

Bekommen Privat­patienten schneller einen Termin?

Die Frage wird meist entweder empört bejaht oder empört verneint. Beides greift zu kurz. Es gibt einen realen Mechanismus, er wirkt aber nur in einem bestimmten Bereich — und als Begründung für einen Systemwechsel, der Jahrzehnte bindet, trägt er nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei planbaren Terminen wirkt ein wirtschaftlicher Anreiz: Privat abgerechnete Leistungen sind für Praxen in der Regel besser vergütet.
  • Bei akuten und dringlichen Fällen richtet sich die Versorgung nach der medizinischen Dringlichkeit, nicht nach dem Versichertenstatus.
  • Für gesetzlich Versicherte vermitteln die Terminservicestellen unter der Rufnummer 116117 Facharzttermine innerhalb gesetzlich geregelter Fristen.
  • Der Unterschied entsteht nicht durch bessere Medizin, sondern durch Budgetierung auf der einen und Einzelleistungsvergütung auf der anderen Seite.
  • Als alleiniger Wechselgrund trägt die Terminfrage nicht — sie betrifft einzelne Wochen im Jahr, die Entscheidung dagegen Jahrzehnte.

Der Mechanismus dahinter

Der Unterschied ist keine Frage der ärztlichen Haltung, sondern der Vergütungssysteme. Beide funktionieren grundverschieden, und daraus folgt alles Weitere.

Gesetzlich Versicherte
Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung ab, aus einer begrenzten Gesamtvergütung. Ein Teil der Leistungen unterliegt Budgetierungen — jenseits bestimmter Fallzahlen sinkt die Vergütung je Fall. Zusätzlich gilt nach § 12 SGB V das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Privatversicherte
Die Praxis rechnet direkt mit dem Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte ab. Jede Leistung wird einzeln vergütet, mit Steigerungssätzen bis zum 2,3-fachen Regelsatz und darüber hinaus mit Begründung bis zum 3,5-fachen. Keine Budgetierung, keine Fallzahlbegrenzung.

Daraus ergibt sich ein ökonomischer Anreiz, der nicht bestritten wird und der auch nicht unanständig ist: Wo eine Praxis Kapazität frei disponieren kann, wird sie den wirtschaftlich besseren Termin eher vergeben. Das betrifft vor allem planbare Untersuchungen bei gefragten Fachrichtungen.

§ 12 SGB V — Wirtschaftlichkeitsgebot

Wo der Effekt endet

Kein Unterschied

Notfall und Akutversorgung

Rettungsdienst, Notaufnahme und die Versorgung schwerer akuter Erkrankungen folgen der medizinischen Dringlichkeit. Ein Versichertenstatus spielt bei der Triage keine Rolle — und darf es auch nicht.

Kein Unterschied

Dringliche Befunde

Wenn ein Verdacht abgeklärt werden muss, bekommen auch gesetzlich Versicherte kurzfristige Termine. Die Wartezeitdebatte betrifft nicht die Fälle, in denen Warten medizinisch relevant wäre.

Ausgleich

Terminservicestellen

Über die Rufnummer 116117 vermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich Versicherten Facharzttermine innerhalb geregelter Fristen. Der Weg ist bekannt, wird aber selten genutzt — viele wissen schlicht nicht davon.

Ein Punkt, der in der Debatte fehlt: Der Effekt betrifft überwiegend Fachrichtungen mit hoher Nachfrage und planbaren Terminen — Augenheilkunde, Dermatologie, Orthopädie, Radiologie. Bei der Hausärztin, in der Kinderarztpraxis oder bei akuten Beschwerden ist er gering bis nicht vorhanden.

Was der Status sonst noch verändert

Die Terminfrage ist der sichtbarste, aber nicht der wichtigste Unterschied im Praxisalltag. Drei weitere fallen stärker ins Gewicht.

  • Freie Behandlerwahl. Privatversicherte sind nicht an das System der Kassenzulassung gebunden und können auch reine Privatpraxen aufsuchen. Das erweitert den Zugang besonders bei Psychotherapie und einzelnen Fachrichtungen.
  • Keine Überweisungslogik. Der direkte Weg zum Facharzt ist ohne Überweisung möglich — organisatorisch bequemer, medizinisch nicht zwingend besser.
  • Vorleistung statt Karte. Der Preis dafür ist das Kostenerstattungsprinzip: Sie erhalten die Rechnung, zahlen und reichen ein. Bei größeren Beträgen ist das eine Liquiditätsfrage — siehe Leistungen der PKV.

Der Anspruch auf eine verbindliche Auskunft des Versicherers ab voraussichtlichen Behandlungskosten von 2.000 € nach § 192 Abs. 8 VVG nimmt diesem Prinzip einen Teil seiner Unsicherheit.

Warum das als Wechselgrund nicht reicht

Der Systemwechsel ist eine Entscheidung über Jahrzehnte, die an Familienplanung, Einkommensperspektive und Eintrittsalter hängt — und ab dem 55. Lebensjahr nach § 6 Abs. 3a SGB V praktisch unumkehrbar wird.

Dem gegenüber steht ein Terminvorteil, der sich auf planbare Facharzttermine beschränkt und im Jahr vielleicht ein- bis zweimal relevant wird. Diese Größen liegen nicht in derselben Ordnung.

Wenn der Zugang das eigentliche Anliegen ist

Dann lohnt der Blick auf Zusatzversicherungen statt auf den Systemwechsel. Für Wahlleistungen im Krankenhaus gibt es die Krankenhaus-Zusatzversicherung, für Zahnersatz die Zahnzusatzversicherung. Beide kosten einen Bruchteil und lassen die gesetzliche Versicherung samt Familienversicherung nach § 10 SGB V unangetastet.

Die vollständige Abwägung steht unter Lohnt sich die PKV?, die Gegenüberstellung der Leistungen unter Wo die PKV besser ist.

Einordnung

Ja, bei planbaren Terminen. Nein, wenn es darauf ankommt.

Der Mechanismus ist real und ökonomisch erklärbar: Privat abgerechnete Leistungen unterliegen keiner Budgetierung. Er wirkt dort, wo eine Praxis Kapazität frei einteilen kann.

Bei akuten und dringlichen Fällen richtet sich die Versorgung nach der Dringlichkeit. Wer den Wechsel vor allem mit Wartezeiten begründet, kauft eine Bequemlichkeit und bezahlt sie mit einer Entscheidung, die er ab 55 nicht mehr rückgängig machen kann.

Häufige Fragen zu Terminen und Versichertenstatus

Warum bevorzugen manche Praxen Privatpatienten bei der Terminvergabe?

Weil die Vergütungssysteme unterschiedlich funktionieren. Kassenleistungen werden aus einer begrenzten Gesamtvergütung bezahlt und unterliegen teilweise Budgetierungen. Privat abgerechnete Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte einzeln und ohne Fallzahlbegrenzung vergütet.

Daraus folgt ein wirtschaftlicher Anreiz, der vor allem dort wirkt, wo eine Praxis planbare Termine frei einteilen kann.

Gilt das auch im Notfall?

Nein. Rettungsdienst, Notaufnahme und die Versorgung akuter Erkrankungen richten sich nach der medizinischen Dringlichkeit. Der Versichertenstatus spielt bei der Ersteinschätzung keine Rolle.

Auch bei dringlichen Befunden, die kurzfristig abgeklärt werden müssen, erhalten gesetzlich Versicherte zeitnahe Termine.

Was können gesetzlich Versicherte tun, wenn sie lange warten?

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermitteln unter der Rufnummer 116117 Facharzttermine innerhalb gesetzlich geregelter Fristen. Der Service ist kostenfrei und wird deutlich seltener genutzt, als er könnte.

Voraussetzung ist in vielen Fällen eine Überweisung mit Dringlichkeitsvermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Bekomme ich als Privatpatient eine bessere Behandlung?

Die medizinische Behandlung selbst unterscheidet sich nicht. Was sich unterscheidet, ist der Leistungsrahmen: Für gesetzlich Versicherte gilt nach § 12 SGB V das Wirtschaftlichkeitsgebot, in der privaten Krankenversicherung ist der Vertrag der Maßstab.

Ein schwacher privater Tarif kann in einzelnen Bereichen weniger leisten als die gesetzliche Versicherung. Der Unterschied liegt zwischen den Tarifen, nicht zwischen den Systemen.

Lohnt sich der Wechsel wegen der Termine?

Nein. Der Terminvorteil beschränkt sich auf planbare Facharzttermine und wird im Jahr selten relevant. Der Systemwechsel bindet dagegen Jahrzehnte und ist ab dem 55. Lebensjahr nach § 6 Abs. 3a SGB V praktisch unumkehrbar.

Wenn es um konkrete Zusatzleistungen geht, sind Zusatzversicherungen der günstigere Weg — sie lassen die gesetzliche Versicherung samt Familienversicherung unangetastet.

Geht es Ihnen um Zugang oder um das System?

Wir klären mit Ihnen, ob Ihr Anliegen tatsächlich einen Systemwechsel erfordert oder ob eine Zusatzversicherung es zu einem Bruchteil der Kosten löst. Ohne Kosten und ohne Verpflichtung.

Was Sie von diesem Gespräch erwarten können

Wenn eine Zusatzversicherung die bessere Antwort ist, sagen wir Ihnen das — auch wenn die Vollversicherung für uns das größere Geschäft wäre.

Wir fragen bewusst weder nach Adresse noch nach Geburtsdatum oder Gesundheitsdaten. Übermittelt werden nur Ihre Kontaktdaten. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Vergütet werden wir im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers. Es gelten unsere AGB.

Lieber erst einmal ohne Kontaktdaten? Der Wechsel-Check ordnet in drei Fragen ein, ob Sie überhaupt wechselberechtigt wären. Das Ergebnis sehen Sie sofort und vollständig.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot — Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
  • § 75 Abs. 1a SGB V: Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Vermittlung von Facharztterminen innerhalb geregelter Fristen
  • § 13 SGB V: Sachleistungsprinzip und Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • § 192 Abs. 8 VVG: Anspruch auf verbindliche Auskunft über die Erstattungsfähigkeit ab voraussichtlichen Behandlungskosten von 2.000 €
  • § 6 Abs. 3a SGB V: Ausschluss der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr
  • § 10 SGB V: beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Steigerungssätze mit dem Regelsatz von 2,3 und Begründungspflicht oberhalb dieses Schwellenwerts nach § 5 GOÄ
  • § 34d Abs. 1 GewO: Erlaubnis als Versicherungsmakler

Redaktioneller Stand dieser Seite: 29.08.2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und stellt weder Rechts- noch medizinische Beratung dar. Die Terminvergabe liegt in der Organisationshoheit der jeweiligen Praxis; allgemeingültige Aussagen zur Wartezeit im Einzelfall sind daher nicht möglich.


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Die Phoenix Maklerverbund GmbH ist Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO und im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden tätig, nicht im Auftrag eines Versicherers. Die Beratung ist für Sie kostenlos; die Vergütung erfolgt im Erfolgsfall über eine Courtage des Versicherers, die in der Prämie enthalten ist. Ihr Beitrag ist derselbe wie bei einem Direktabschluss. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht keine Rechnung.

Vermittlerregisternummer
D-DINE-6SMPN-85
Erlaubnis
§ 34d Abs. 1 GewO, erteilt durch die IHK Koblenz
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